AG Halle (Saale) entscheidet zur fiktiven Abrechnung, zu den Werkstattpreisen der Partnerwerkstatt sowie zu den Sachverständigenkosten und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 20.9.2012 – 96 C 3365/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil bekannt, in dem es um fiktive Schadensabrechnung  und um die erforderlichen Sachverständigenkosten und die Frage der Verweisung auf eine Partnerwerkstatt der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung geht. Beklagte Kfz-Haftpflichtverversicherung ist, wie sollte es anders sein, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse. Das Gericht hat hinsichtlich der Verweisung auf angeblich gleichwertige Werkstätten folgerichtig Beweis erhoben durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten. Dieses kam zu dem nicht unerwarteten Ergebnis, dass die von der HUK-Coburg angegebenen Preise keine üblichen Preise waren, die auch für die Klägerin gegolten hätten. Es zeigt sich daher, die von der HUK-Coburg behaupteten Preise und die Gleichwertigkeit der Reparatur in den Partnerwerkstätten zu bestreiten. Dann nämlich kann das erkennende Gericht nicht mehr ohne Beweisaufnahme die Höhe des Schadens schätzen. Lest das  Urteil aus Halle an der Saale zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten und zur Verweisung selbst und gebt Eure Meinungen an.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                     Verkündet am: 20.09.2012

Geschäfts. Nr.:
96 C 3365/09

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

Kfz-Sachverständiger

Nebenintervenientin

gegen

Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, vertr. d. d. Vorsitzenden, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 871,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 160,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 als Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro … zu zahlen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites sowie die dem Nebenintervenienten entstandenen Kosten.

5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 1.037,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.06.2009 in Halle ereignet hat. Dabei wurde der klägerische Pkw vom Typ Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen … , Erstzulassung 1998, vom Pkw eines bei der Beklagten im Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ließ ihre Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 22.07.2009 durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beziffern. Es wurde eine Zahlungsfrist bis zum 05.08.2009 gesetzt. Die Beklagte zahlte auf die geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 503,52 € an den Sachverständigen einen Betrag in Höhe von 343,33 €, auf die geltend gemachten Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.720,03 € einen Betrag in Höhe von 848,15 € und auf die mit einem Betrag von 30,00 € geltend gemachte Nebenkostenpauschale einen Betrag von 25,00 €. Auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 311,19 € zahlte die Beklagte 186,24 €. Die Begleichung der Differenzbeträge verfolgte die Klägerin mit der Klage.

Die Klägerin hat am 23.06.2009 an den Sachverständigen einen Auftrag zur Gutachtenerstellung erteilt und gleichzeitig eine Sicherungsabtretungserklärung unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 66 der Akte (Anlage A1) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 876,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2009 zu zahlen; einen Betrag in Höhe von 160,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2009 als Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro … zu zahlen, sowie an sie einen Betrag in Höhe von 124,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, bei der fiktiven Schadenabrechnung seien Stundensätze für Karosseriearbeiten in Höhe von 65,00 € und für Lackierarbeiten in Höhe von 75,00 € pro Stunde zu berücksichtigen. Für diese Preise sei eine fachgerechte Reparatur in nicht markengebundenen, im Einzelnen benannten Werkstätten möglich. Die Beklagte meint, die Klägerin sei wegen der Abtretungserklärung vom 23.06.2009 wegen der Geltendmachung der Gutachterkosten nicht aktiv legitimiert. Die Beklagte meint, das Sachverständigenhonorar sei nicht in ortsüblicher Höhe erhoben, der von der BVSK angegebene angemessene Wert werde erheblich überschritten. Unverhältnismäßig seien zudem die Kosten für die Lichtbilder, für Porto und Telefonkosten sowie Schreibgebühren und Fahrtkosten. Die Beklagte meint zudem, die Abrechnung einer 1,5 Geschäftsgebühr für die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sei nicht angemessen.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat Herrn … mit Schriftsatz vom 07.12.2009 den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 12.03.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Das Gericht hat gemäß des am 29.07.2010 verkündeten Beweisbeschlusses Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 20.01.2012 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 14.05.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2009 in Höhe von 871,88 € gemäß § 115 VVG. Die unstreitige Ersatzpflicht der Beklagten bestimmt sich der Höhe nach gemäß §§249 ff. BGB.

Danach ist der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, wobei der wirtschaftlichste Weg, der dem Geschädigten zugänglich ist, zur Schadensbeseitigung gewählt werden muss.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.720,03 € zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Der Sachverständige Diplomingenieur … hat festgestellt, dass auch die drei nicht markengebundenen Werkstätten eine Reparatur des klägerischen Fahrzeuges wie eine Fachwerkstatt qualifiziert gleichwertig durchführen können. Allerdings bieten diese Werkstätten keine von der Beklagten angegebenen Stundenverrechnungssätze für Privatkunden, wie die Klägerin, an. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verrechnungssätze von je 71,20 € pro Stunde für Karosserie- und Lackierarbeiten bei den Vergleichswerkstätten im Durchschnitt 74,35 € pro Stunde für Karosseriearbeiten und 87,01 € pro Stunde für Lackierarbeitenkosten und somit die von der Klägerin geltend gemachten Kosten überschreiten. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und dokumentierten Feststellungen des Sachverständigen. Er hat die von der Beklagten benannten Vergleichswerkstätten in Augenschein genommen und Gespräche mit den Firmeninhabern bzw. den verantwortlichen Ansprechpartnern geführt. Seine dokumentierten Gesprächsergebnisse tragen die getroffenen Feststellungen.

Soweit die Beklagte meint, Eventualpositionen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung seien nur bei ihrem tatsächlichen Anfall erstattungsfähig, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Einer fiktiven Abrechnung ist immanent, dass der Anfall der Kosten gerade nicht notwendig ist.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten an den Nebenintervenienten als Inhaber des Sachverständigenbüros … in Höhe von 160,19 €. Die Klägerin ist berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Abtretungserklärung vom 23.06.2009 erfolgte sicherungshalber und führte nicht zum Verlust der Geltendmachung des Anspruches. Die Sachverständigenkosten gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand der geschädigten Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Solange für den in Anspruch nehmenden Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzen will, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, hat der Geschädigte einen Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung der entstandenen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung. Für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen fehlt jeglicher Sachvortrag. Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB sind.

Soweit die Klägerin die Zahlung von noch 5,00 € auf die Unkostenpauschale geltend macht, ist die Klage unbegründet. Nach ständiger Rechtssprechung des Amtsgerichtes Halle (Saale) wird eine Pauschale von 25,00 € als erstattungsfähig erkannt. Es ergeben sich im vorliegenden Fall keine Tatsachen, die geeignet wären, eine Erhöhung dieses Betrages auszusprechen.

Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe von 2.253,52 € unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr kann nur geltend gemacht werden, wenn die in § 14 Abs. 1 RVG geltend gemachten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Tätigkeit des Rechtsanwaltes umfangreich oder schwierig war. Das nimmt die Klägerin zu Recht nicht für sich in Anspruch. Aus der Toleranzrechtssprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich allerdings nicht die Berechtigung, die Regelgebühr immer um 20 % zu erhöhen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen VIII ZR 323/11, überzeugend ausgeführt hat, greift diese Rechtssprechung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen. Es ergeben sich daher Gebühren inklusive Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 272,87 €, worauf nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 186,24 € noch ein Betrag von 86,63 € verbleibt.

Der Zinsanspruch folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 1. Halbsatz, ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Meinungen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Halle (Saale) entscheidet zur fiktiven Abrechnung, zu den Werkstattpreisen der Partnerwerkstatt sowie zu den Sachverständigenkosten und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 20.9.2012 – 96 C 3365/09 -.

  1. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    schön, daß jetzt ein Gericht im Rahmen der Beweiserhebung durch einen gerichtlichen Sachverständigen hat feststellen können, daß die Angaben der Versicherung zu den Referenzwerkstätten (zumindest in diesem Einzelfall) falsch sind. Ich gehe davon aus, vorsätzlich falsch.

    Vielleicht könnten Sie das Urteil an den Deutschen Anwaltverein bzw. an die ARGE Verkehrsrecht weiterleiten. Die Feststellungen des AG Halle könnten vielleicht für die Klage gegen Fairplay hilfreich sein…

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RA. Schepers

    Das AG Halle ist nicht das erste und einzige Gericht, das hinsichtlich der durch den Schädiger behaupteten Gleichwertigkeit im Falle des Bestreitens durch den Geschädigten Beweis erhoben hat. Im Rahmen der Relationstechnik —>Schlüssigkeit des Klagevorbringens , —> Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens, —> Beweisstation war der Beweisbeschluß des erkennenden Gerichtes sowie der bereits entschiedenen Urteile, völlig korrekt. Selbst wenn es sich um eine EUROGARANT-Werkstatt handelt, ist im Falle des Bestreitens Beweis zu erheben. Daran ändert auch das EUROGARANT-Urteil des BGH nichts.
    Hinsichtlich Ihrer weiteren Bitte, verweise ich Sie an die Redaktion. Ansonsten ist es Ihnen freigestellt, Herrn Kollegen Elsner auf das hier im Blog dargestellte Urteil hinzuweisen.

  3. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    das AG Köln macht es sich sehr leicht mit der Verweisung auf die Referenzwerkstatt. Bis zur Beweiserhebung habe ich es bisher nicht geschafft. Im Moment habe ich eine Berufung beim LG Köln anhängig, mal sehen, wie deren Wertung ausfallen wird.

    Die ARGE Verkehrsrecht habe ich bereits per Email über den Blog-Eintrag bzw. das Urteil informiert. Vielleicht hilft es ja 🙂

  4. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers

    Sehr geehrter Herr Kollege,
    was soll ich zum AG Köln sagen?
    Ich würde den Richter, die Richterin noch einmal darauf hinweisen, dass er / sie über § 287 ZPO nur insoweit besonders freigestellt ist, die HÖHE des Schadens zu schätzen, nicht den Reparaturweg und auch nicht sonstige Modalitäten der Reparatur oder Gleichwertigkeiten von Werkstätten. Ich kenne das, man meint vor die Wand zu reden. Aber irgendwann fruchtet es doch. Geben Sie Ihren Weg nicht auf.

  5. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09

    Leitsatz b

    “ b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.“

  6. Willi Wacker sagt:

    @ jochim otting

    Ihr Hinweis auf BGH VI ZR 259/09 Leitsatz b) geht fehl, weil in dem von Ihnen angegebenen EUROGARANT-Urteil des BGH vom 13.7.2010 die Gleichwertigkeit der Reparatur eben nicht bestritten war. Der BGH hat audrücklich erwähnt, dass der Hinweis auf die andere Reparaturmöglichkeit nach dem Beklagtenvortrag unbestritten blieb. Auf dieser Grundlage durfte sich das besonders freigestellte Berufungsgericht nach § 287 ZPO die Überzeugung bilden, dass die benannten Betriebe die Reparatur genauso ausführen wie die Markenfachwerkstatt. Entscheidend ist also, ob die Gleichwertigkeit bestritten wurde oder nicht. Nur hinsichtlich der Höhe kann § 287 ZPO eine Schätzgrundlage geben. In § 287 ZPO ist ausdrücklich nur die Höhe genannt.

    Das sog. EUROGARANT-Urteil ist eben eine Ausnahme, weil die Gleichwertigkeit nicht bestritten wurde. Das ergibt sich auch aus dem übernächsten Absatz des BGH-Urteils. Auch dort führt der VI. Zivilksenat aus, dass die Klägerin die Marktüblichkeit der von der Beklagten benannten Preise nicht bestritten hat. Dementsprechend war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, weiter aufzuklären.

    Also ist abschließend festzuhalten, dass der von Ihnen zitierte Leitsatz nur auf Sachverhalte bezieht, bei denen die Gleichwertigkeit und die Marktüblichkeit der Preise nicht bestritten wurde. Ihr Einwand geht daher fehl.

  7. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Was nicht bestritten wird, bedarf nach meinem Verständnis gar nicht des Beweises

  8. Willi Wacker sagt:

    @ joachim otting: Was nicht bestritten ist, bedarf keines Beweises.

    Richtig. Genau da liegt der Unterschied zum EUROGARANT-Urteil. Dort wurde – aus welchen Gründen auch immer – nichts bestritten, so dass bereits das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags ausgehen durfte. Daran konnte dann auch die Revision nichts mehr ändern.

    Wenn aber die Qualität der Partnerwerkstatt, die Marktüblichkeit der Preise, die Gleichwertigkeit der auszuführenden Reparaturarbeiten bestritten sind, dann kann auch nach dem EUROGARANT-Urteil kein Durchwinken erfolgen. Denn der BGH hat letztlich nicht den Reparaturweg als gleichwertig geschätzt, sondern die Höhe des Schadens auf Grund der durch Nichtbestreiten zugestandenen Preise, die die Beklagten angegeben hatte.

    Der BGH ist sauber der Relationstechnik gefolgt. War das Beklagtenvorbringen bestritten? Nein! Dann war es zugestanden und damit unstreitig. Dann konnte auch die Höhe des Schadens gem. § 287 ZPO geschätzt werden.

  9. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Aber Sie haben den Wortlaut des Leitsatzes b) gelesen?

    Siehe oben…

  10. RA Schepers sagt:

    Vielleicht kann ich den Disput ein wenig entschärfen.

    Es ist eine Sache, nach § 287 ZPO zu schätzen, ob eine Reparaturmöglichkeit gleichwertig ist.

    Es ist eine ganz andere Sache, das zu tun, wenn es an einer unstreitigen Schätzgrundlage fehlt.

    Wenn schon die Grundlagen der Schätzung streitig sind (liegt eine Zertifizierung vor etc.), dann ist meines Erachtens kein Raum für eine Schätzung nach § 287 ZPO…

  11. virus sagt:

    Wer die Schriftsätze der HUK-Anwälte kennt, weiß die Urteilsbegründung zum Schadensersatz-Anspruch auf Erstattung in voller Höhe des Sachverständigen-Honorars um so mehr zu schätzen.

    Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten an den Nebenintervenienten als Inhaber des Sachverständigenbüros … in Höhe von 160,19 €. Die Klägerin ist berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Abtretungserklärung vom 23.06.2009 erfolgte sicherungshalber und führte nicht zum Verlust der Geltendmachung des Anspruches. Die Sachverständigenkosten gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand der geschädigten Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Solange für den in Anspruch nehmenden Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzen will, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, hat der Geschädigte einen Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung der entstandenen Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung. Für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen fehlt jeglicher Sachvortrag. Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB sind.

    Was die gegenüber dem Geschädigten behaupteten Stundenverrechnungssätze der angeblich „gleichwertig“ reparierenden Werkstatt betrifft, hat nach meinem Verständnis der Cobuger Versicherer schlicht und ergreifend die Unwahrheit gesagt. Daher ist aus meiner Sicht jetzt die in Rede stehende Werkstatt gefragt. Ich meine, der Firmeninhaber hat gegenüber dem Versicherer, um zukünftig (auch finanziellen) Schaden von seinem Unternehmen abzuwenden, einen Unterlassungsanspruch dahingehend:

    – es zu unterlassen, zukünftig potenziellen Kunden gegenüber zu behaupten, dass er niedrigere als die unternehmerisch tatsächlich kalkulierten Stundenverrechnungssätze verlangt.

  12. Willi Wacker sagt:

    @ joachim otting

    Ich kann lesen.
    Allerdings lese ich nicht nur den Leitsatz, sondern auch die Urteilsbegründung. Und da gehr aus der Urteilsbegründung eindeutig hervor, dass von Seiten der klagenden Autovermietung mit Sitz in Frankfurt bezüglich der Referenzwerkstatt und auch bezüglich der genannten Preise nichts, aber auch gar nichts bestritten wurde. Wird der Geschädigte im Rahmen der Geringhaltungspflicht gem. § 254 II BGB auf eine kostengünstigere und mühelos erreichbare Werkstatt verwiesen, muss er darlegen und beweisen, dass gerade diese Werkstatt vom Qualitätsstandard nicht der Markenfachwerkstatt entspricht. Er ist also im Rahmen des § 254 II BGB darlegungs- und beweispflichtig. Wenn er nicht darlegt und beweist- und noch nicht einmal bestreitet, dann kann der besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO vorgehen.
    Mehr schreibe ich zu dem Thema aber nicht mehr.

  13. joachim otting sagt:

    Zur Beweislast im Rahmen des § 254 II BGB im spezifischen Zusammenhang BGH VI ZR 259/09, Randnummer 7

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