AG Halle (Saale) hält bei einem Schaden von ca. 786,– € brutto ein Sachverständigengutachten für erforderlich und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.2.2016 – 99 C 3902/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die fehlerbehafteten Urteile im Schadesersatzrecht nehmen leider immer mehr zu. Liegt das an der mangelhaften Ausbildung der Richter und Richterinnen? Wohl kaum. Allerdings ist auch festzustellen, dass sich die erkennenden Gerichte offensichtlich  nicht mehr so viel Mühe bei der Urteilsabfassung geben wie früher. Da werden offenbar unreflektiert Textbausteine der Versicherungsanwälte übernommen, ohne ihre rechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Da werden etwa im Schadensersatzprozess, obwohl es nur um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB geht, werkvertragliche Gesichtspunkte der Angemessenheit und Üblichkeit gemäß der §§ 631 ff BGB geprüft, obwohl im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben haben, denn es geht nicht um einen werkvertraglichen Honoraranspruch – auch wenn der Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten worden ist – , sondern um einen Schadensersatzanspruch. So hat auch das Amtsgericht Halle an der Saale die berechneten Sachverständigenkosten, die keineswegs für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht waren, an der werkvertraglichen Honorarliste des BVSK gemessen, was ein Unding ist, denn es werden damit Äpfel mit Birnen verglichen. Lest aber selbst das Urteil des AG Halle (Saale) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Eines wird die HUK-COBURG und den GDV allerdings nicht erfreuen, dass nämlich das erkennende Gericht auch bei einem Schaden von ca. 786,– € ein Sachverständigengutachten für erforderlich im Sinne des § 249 BGB gehalten hat. Dem Geschädigten war bei der Beauftragung des Kft-Sachverständigen keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorzuwerfen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

99 C 3902/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 22.01.2016 am 12.02.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Riebenstahl für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 311,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 % zu tragen.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 370,47 €.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Das Amtsgericht Halle (Saale) ist örtlich zuständig, denn unstrittig hatte sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in der Hubertusstraße in 06198 Lieskau ereignet.

Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten für die Unfallschäden aus dem Verkehrsunfall vom 04.08.2011 aufzukommen hat.

Soweit vom Kläger die Vollmacht des Beklagtenvertreters und seitens der Beklagten die Vollmacht des Klägervertreters bestritten worden ist, hat der Kläger ausdrücklich mit Schriftsatz vom 06.07.2015 erklärt, dass er seine Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat, und hat die Kopie der Vollmacht vom 16.10.2013 (Bl. 112 der Akte) vorgelegt. Der Beklagtenvertreter hat die Vollmachten der Beklagten vom 10.06.2008 (Bl. 106 der Akte), die gemäß § 672 BGB fortbestand, und vom 10.09.2015 (Bl. 164 der Akte) in Kopie vorgelegt. Diese sind von ihrem Wortlaut her als Generalvollmachten zur Wahrnehmung der Interessen der hier Beklagten für alle in Kfz- und KH-Schäden geführten Prozesse anzusehen. Zudem hat die Beklagte nochmals mit der Vollmacht vom 10.09.2015 bereits erfolgte Prozesshandlungen und Erklärungen der Rechtsanwälte … ausdrücklich genehmigt. Sie ist auch der Anwaltskanzlei … erteilt worden. Dass der Beklagtenvertreter für diese Kanzlei tätig ist, ist gerichtsbekannt und der Beklagtenvertreter ist im Briefkopf der Kanzlei ausdrücklich aufgeführt. Insoweit bestehen keine begründeten Zweifel, dass Rechtsanwalt Gröne als Rechtsanwalt für die Kanzlei … tätig ist. Weiteres substantiiertes Bestreiten des Klägers hinsichtlich der zur Vertretung der Beklagten vertretungsberechtigten Personen ist in diesem Prozess auch nicht erfolgt. Insoweit ist für das Gericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in diesem Prozess nachgewiesen. Es erschließt sich auch nicht, was ein Vortrag des Beklagtenvertreters in dem Verfahren 104 C 2385/15 des hiesigen Amtsgerichts mit dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu tun hat. Der Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 26.01.2016 ist unklar und verspätet.

Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen des Geschädigten R. F. vom 15.08.2011 (Bl. 5 der Akte) und vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) wird lediglich die Abtretungserklärung vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung der Urteile des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) und vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) gerecht. Ausweislich der Zeugenaussage des Geschädigten R. F. im Termin vom 25.11.2015 (Bl. 149 der Akte) hat der Zeuge F. diese Abtretungserklärung auch selbst unterschrieben. In der Abtretungserklärung vom 13.12.2013/16.12.2013 (Bl. 6 der Akte) heißt es, dass die Ansprüche auf Erstattung der Forderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens i.H.v. 370,47 € abgetreten werden. Damit wurde im Sinne der Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 07.06.2011 nur der Teil des Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten. Für die Beklagte ist demnach ohne Auslegungsschwierigkeiten der konkret abgetretene Betrag bestimmbar, da sich dieser aus der Abtretungserklärung vom 13.12.2013/16.12.2013 ergibt.

Die Abtretungserklärung des Geschädigten F. vom 15.08.2011 (Bl. 5 der Akte) mit dem Wortlaut: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfaflgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“, wird demgegenüber den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht. In dieser vom Kläger verwendeten Abtretungserklärung betreffend die Gutachten kosten ist der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach gerade nicht aufgeschlüsselt, denn vom Wortlaut her hatte der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch abgetreten, ohne diesen auf den Ersatz der Gutachtenkosten einzuschränken. Vielmehr ist in der Abtretungserkiärung vom 15.08.2011 vom Wortlaut her der gesamte Schadensersatzanspruch umfasst. Von der Gesamtsumme der im Schadensersatzanspruch enthaltenen selbständigen Einzelforderungen, deren Ersatz Gegenstand des abgetretenen Schadenersatzanspruches ist, und die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann aber nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris). Auch das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 06.11.2013 zu dem Az. 2 S 98/13 entschieden: „Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich die inhaltliche Gestaltung der Abtretungstexte insoweit, als dort der „Schadensersatzanspruch … in Höhe der Sachverständigenkosten“ abgetreten werden sollte, ausschließlich auf die von ihm in Rechnung gestellten Gutachterkosten erstrecke, mag es zwar sein, dass sich der Kläger und die jeweils Geschädigten einig über diese Auslegung des Inhalts der Sicherungsabtretung waren. Zwingend ist diese Auslegung für einen objektiven Betrachter hingegen nicht. Es genügt auch nicht, dass der Umfang der Abtretung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ermittelt werden kann, denn insbesondere der Schuldner – hier der Unfallgegner bzw. der Haftpflichtversicherer – muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, an wen er zu leisten hat. Nur wenn dies gewährleistet ist, ist die Abtretung wirksam… Der Begriff „Schadensersatzanspruch“ bezieht sich nämlich nicht eindeutig auf nur eine bestimmte selbstständige Forderung, sondern er kann -ebenso wie die Mehrzahl „Schadensersatzansprüche“ – in der Umgangssprache wie auch im juristischen Sprachgebrauch mehrere selbstständige Forderungen aus einem Schadensereignis umfassen.“ Im Hinblick auf die der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11) zu Grunde liegende Abtretungserklärung hat das Landgericht in der oben angeführten Entscheidung weiter ausgeführt: „Dieser für die Bestimmbarkeit der Forderung sehr bedeutsame Unterschied kommt auch in der Verwendung der Präposition „auf zum Ausdruck. Von der vom Kläger gewählten Formulierung „Schadenersatz… in Höhe der Gutachterkosten“ kann der gesamte Schadensersatzanspruch, also auch andere Forderungen des Geschädigten gegen die Beklagte und den Unfallgegner aus dem Schadensereignis umfasst sein, z.B. auch Reparaturkosten, die nur der Höhe nach, mithin summenmäßig auf die Höhe der Gutachterkosten beschränkt sind.“ Im Hinblick darauf ist die aus dem Jahr 2011 stammende frühere Abtretungserklärung der Geschädigten bezüglich der Gutachterkosten als unwirksam anzusehen.

Der Besitz des Herrn R. F. am beschädigten PKW zum Unfallzeitpunkt hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen R. F. im Termin vom 25.11.2015 bestätigt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoli vom 25.11.2015 verwiesen. Damit streitet § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei, für das Eigentum des Zedenten. Der Zeuge F. hat zudem ausgesagt, dass das Fahrzeug zwar zum Unfallzeitpunkt finanziert war, die Finanzierung jetzt aber abgeschlossen ist und er noch Eigentümer des Fahrzeuges ist. Dazu, dass der Geschädigte nicht Eigentümer geworden sei, hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen. Zudem hatte die Beklagte unstrittig auf der Grundlage der Reparaturkostenrechnung des Autohauses S. bereits den überwiegenden Teil der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden gegenüber dem Geschädigten reguliert, so dass angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens die Beklagte hätte tatsächliche Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen sie nunmehr Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten hat (LG Halle, Urteil vom 12.11.2014, Az. 2 S 82/14, zuvor AG Halle (Saale), Az. 93 C 3304/13). Derartiger Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.

Soweit der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer i.H.v. 59,15 € einseitig eine Teilerledigungserklärung abgegeben und die Beklagte sich dieser nicht angeschlossen sondern insoweit Klageabweisung beantragt hatte, ist die Klage i.H.v. 59,15 € abzuweisen. Denn die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten stellt kein Ereignis dar, welches erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist und dadurch zur Teilerledigung des Rechtsstreites führte. Vielmehr lag die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten schon vor Klageein-reichung vor, so dass die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 59,15 € bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unbegründet war.

Im Übrigen steht der Zahlungsanspruch auf Erstattung restlichen Gutachterhonorars i.H.v. 311,32 € dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).

Der Geschädigte kann angesichts der tatsächlichen Schadenshöhe von ca. 661,00 € netto/ ca. 786,00 € brutto hier die Gutachterkosten als Schaden erstattet verlangen und konnte diese daher abtreten. Nach BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03 gehören die Kosten eines Sachverständigengutachten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nach der BGH-Entscheidung daher nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten. Das Gericht darf daher im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO der festgestellten Schadenshöhe wesentliche Bedeutung beimessen bei der (nachträglichen) Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten durfte oder nicht. Hier beträgt der Fahrzeugschaden ca. 661,00 € netto/ ca. 786,00 € brutto. Er liegt damit nur geringfügig über der Grenze aus den von dem Kläger zitierten Gerichtsentscheidungen (750,00 €). Gleichwohl durfte der Geschädigte hier ein Sachverständigengutachten für erforderlich halten. Wie die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschädigten R. F. ergeben hat, war sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Parkplatz abgestellt, so dass der Geschädigte selbst nicht mitbekommen hatte, wie sich der Unfall ereignete. Zudem hat der Geschädigte ausgesagt, dass ihm aus seiner Sicht durch den damaligen Meister der Reparaturwerkstatt gesagt worden war, den Schaden und die Schadenshöhe besser von einem Gutachter feststellen zu lassen. Da aufgrund dieser Umstände dem Geschädigten auch nicht bekannt war, ob technische oder tragende Karosserieteile betroffen waren, konnte der Geschädigte hierein Sachverständigengutachten einholen.

Wegen der Sachverständigenkosten ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).
Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 15.08.2011 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 17.08.2011 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war in Höhe des Nettobetrages von 311,32 € erforderlich.

In Ansehung der Reparaturkosten i.H.v. ca. 661,00 € netto/ ca. 786,00 € brutto begegnet zunächst das vom Kläger in der Rechnung vom 17.08.2011 abgerechnete Grundhonorar aufgrund der sich aus der im Unfallzeitpunkt maßgeblichen BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken. Es ist dem Sachverständigen nicht verwehrt, sein Honorar nach einer Honorartabelle, wie hier der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK), abzurechnen. Diese ist aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geeignet (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14).

Bei unstrittigen Nettoreparaturkosten i.H.v. ca. 661,00 € netto/ ca. 786,00 € brutto liegt der abgerechnete Betrag von 196,95 netto in der Spanne des Mittelwertes zwischen den Schadensfällen von 500,00 € netto und 750,00 € netto der Höchstwerte des HB V-Korridors (180,00 € und 211,00 €, Mittelwert 195,50 €).

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, N2V 2007, 182 ff.).

Dass die Beklagte ein Originalgutachten mit einem Fotosatz von 6 Fotos in Papierform erhalten hat, ist unstrittig. Die Vernehmung des Geschädigten R. F. hat zudem ergeben, dass auch er eine Gutachtenkopie zugesandt bekommen hatte. Deckblatt und Inhaltsverzeichnis sind hierbei als Bestandteile des Gutachtens anzusehen.

Sofern der Kläger danach für den 1. Fotosatz für 6 Fotos zu je 2,33 €/Foto = 13,98 €, für den 2. Fotosatz-Kopie 6 Fotos zu je 1,98 €/Kopie = 11,88 €, für Porto/Telefon 20,95 € sowie für Schreibkosten 12 Seiten (einschließlich Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) zu je 3,16 €/Seite = 37,92 € und für 12 Kopien zu je 1,43 €/Kopie = 17,16 € geltend gemacht hat, sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten daher nicht ersichtlich. Die Fahrtkosten sind ebenfalls angefallen, denn der Geschädigte hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er mit dem Fahrzeug zum Autohaus Stoye gefahren war und das Fahrzeug ist ausweislich der vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 25.03.2015 vorgelegten Gutachten Kopie nebst Lichtbildanlage auch dort besichtigt worden. Die geltend gemachten Fahrtkosten von 1,04 € je Kilometer liegen auch in der Von-Bis-Spanne des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hat sich unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 insgesamt auch nicht ergeben. Zwar liegen die abgerechneten Kosten je Foto des 2. Fotosatzes um 0,18 € über dem Maximalwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (entspricht insgesamt 1,08 €) und die abgerechneten Porto- und Telefonkosten um 2,07 € über dem Maximalwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, jedoch ist seitens der Beklagten nichts dazu vorgetragen, wie der Geschädigte nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hätte erkennen können, dass die insoweit vom Sachverständigen verlangte, nur geringfügig (um 3,15 €) über den Werten der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 liegende, Vergütung von Nebenleistungen über der anderer Marktteilnehmer liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 m. w. IM., zitiert nach juris). Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass das Sachverständigenbüro überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarumfrage ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt angesichts der geringfügigen Überschreitung die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB noch nicht.

Das Gericht sieht die abgerechneten Nebenkosten daher unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg). Nach dem sich aufgrund dessen die Sachverständigennebenkosten im Rahmen des Erforderlichen bewegen, können die Beanstandungen der Beklagten, insbesondere auch dazu, dass nach dem Vortrag der Beklagten an Schreibkosten lediglich Papierkosten angefallen seien, keinen Erfolg haben. Da, wie dargelegt, auch das Landgericht Halle (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14) die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als geeignet ansieht, bedarf es der Zulassung der Berufung zu diesem Punkt nicht.

Die Beklagte hat dem Kläger daher 311,32 € zu zahlen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB. Verzug trat erst mit Zustellung der Klageschrift (31.01.2015) ein. Da die Abtretung vom 15.08.2011 nicht wirksam war, war der Kläger bis zur wirksamen Abtretung am 13.12.2013/16.12.2013 nicht aktivlegitimiert. Seine Mahnungen vom 08.09.2011, 27.09.2011, 13.10.2011 und das Anwaltsschreiben vom 17.10.2013 hatten daher keine verzugsbegründende Wirkung. Die der Klageschrift beigefügte Abtretungserklärung vom 13.12.2013/16.12.2013 ist der Beklagten daher erst mit Klagezustellung zugegangen. Da sich die Beklagte daher vorprozessual dem Kläger gegenüber nicht im Zahlungsverzug befand, ist der darüber hinausgehende Zinsantrag ebenso abzuweisen, wie der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen, besteht nicht. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist nicht zu erkennen. Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von derzeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 4741; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 7 U 204/11, juris). Dieser Zinsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gegeben ist. Nach der zitierten BGH-Entscheidung kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Ge-richtskostenvorschuss jedoch nur auf der Grundlage der §§ 91 f. ZPO erwachsen, also dann, wenn im Rahmen einer verfahrensbeendenden Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. Für diesen Aufwendungsersatzanspruch trifft § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eine abschließende Verzinsungsregelung. Demnach ist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrages bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Eine gesetzliche Regelung für eine Verzinsung von verfahrensbezogenen Aufwendungen der ersatzberechtigten Prozesspartei für die Zeit vor Eingang des Festsetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht ersichtlich. Den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB hat er nicht schlüssig begründet. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt – hier dem Ausgleich der von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten -, im Verzug befand. Eine andere rechtliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Nachdem sich auf der Grundlage der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) die Sachverständigennebenkosten im Rahmen des Erforderlichen bewegen und nur geringfügig mit 3,15 € von den dortigen Tabellenwerten abweichen, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Da zudem, wie dargelegt, auch das Landgericht Halle (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14) die Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO als geeignet ansieht, erfordert auch die Fortbildung des Rechtes keine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

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  1. Iven Hanske sagt:

    Die Kritik ist hier bei dem von mir erstrittenen Urteil verfehlt, denn hier wurde, in den Fotokopien leicht über BVSK abgerechnet und dieser Abrechnung wurde statt gegeben. Ja es nervt, wenn nicht mal 5 % (Versicherungs gekaufter und wegen Preisabsprachen abgemahnter BVSK) der Gutachter als quasi Gebuhrenordnung bewertet werden, aber hier wurde doch recht gut, auch darüber, erklärt. Das wir wegen dem Vorsteuerabzug zu blöd waren (schon ersichtlich an der Fahrzeugwerbung), ist auch mit Kostenquote zu bestrafen. Ich habe es zwar mit der hiesigen Richterin schwer aber seit dem Berufungsurteil aus 2012 hat Sie die Problematik recht gut im Griff. Sie sucht zwar das Haar in der Suppe (Archivkosten als zweites und einziges weiteres Gutachtenexemplar) und ist sich hierbei nicht treu aber dass hat das LG Halle hoffentlich mit Sorgfalt richtig zu stellen, da ich noch nie mehr als erforderliche 2 Exemplare berechnet habe.

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