Hallo verehrte Captain-Huk-Leerinnen und -Leser,
bisher waren wir von dem AG Halle an der Saale überwiegend überzeugende Urteile gewohnt. Weshalb nunmehr entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung jetzt werkvertragliche Kriterien angelegt werden, ist uns unverständlich. Es ging um restliche erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG, besser gesagt ihrer Tochter der HUK 24 AG. Da wird vom Gericht der BGH zitiert, der entschieden hat, dass der Geschädigte grundsätzlich die Ergebnisse der BVSK-Honorbefragung nicht kennen muss, sie mithin keine Schätzgrundlage bilden können, und was macht das erkennende Gericht? Es wendet im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Tabelle an! Das ist in unseren Augen ein eindeutiger Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung, so dass schon von daher die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Aber es wurde nach Gutsherrenart gemäß § 287 ZPO geschätzt, ohne zu überlegen, ob eine Schadenshöhenschätzung überhaupt möglich ist, wenn der Schaden konkret und nachvollziehbar dargelegt ist (vgl. das kürzlich hier im Blog veröffentlichte Urteil des BVerfG.). Daher fällt dem Autor zu diesem Urteil nichts mehr dazu ein. Was ist Eure Meinung?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Will Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
94 C 1316/14 Verkündet am: 20.08.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK24 AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
gat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht L. für recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60,59 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen ßasiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie als Nebenforderung 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen, die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 60,59 € aus abgetretenem Recht der F. I. aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 323 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die Abtretungserklärung vom 24.05.2013 (Bl. 11 der Akte) ist hinreichend bestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 07.06.2011 zum Az. VI ZR 216/10, da sie den Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung beschränkt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Geschädigte I. diese auch unterschrieben hat. Soweit sich aus der Beweisaufnahme weiterhin ergeben hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst von einem E. K. gekauft wurde und dieser es der Zeugin I. übergeben hat und schenken wollte, diese aber nach Ende der Beziehung mit dem vorgenannten E. K. diesem das Fahrzeug mit 30 Monatsraten bezahlt hat und insoweit der streitgegenständliche „Darlehensvertrag“ vom 05.12.2010 (Bl. 31, Bd. 2. der Akten) resultiert, bestehen keine Zweifel an der Aktivlegitimation. Denn bei dem Vertrag vom 05.12.2010 handelt es sich um einen Kaufvertrag. Spätestens am 05.12.2010 hat der Voreigentümer E. K. der Geschädigten I. das Eigentum am streitgegenständlichen Pkw übergeben. Die Parteien des Kaufvertrages haben keinen Eigentumsvorbehalt geschlossen.
Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich weitere 60,59 € ersetzt verlangen.
Als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §§ 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH, Versicherungsrecht 2007, 560 ff.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Marktforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vergleiche BGH am oben genannten Ort). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zu Grunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014 VI ZR 225/13). Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vergleiche OLG Naumburg, NJW-RR 2006 1029 ff. mit weiteren Nennungen).
Da keine konkrete Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen ersichtlich ist, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vergleiche BGH, NJW 2001,151 ff.).
Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarerhebung für 2013 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Damit liegt eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars vor. Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des §§ 287 ZPO zulässig (vergleiche BGH, Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07). Da sich der Unfall am 22.06.2013 ereignet hat, bietet die Befragung 2010/2011 den besten Überblick über die im Auftrag Zeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit war zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückzugreifen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Demgegenüber erscheint es nicht gerechtfertigt, jeweils auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, da dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der unterschiedlich berechneten Einzelpositionen darstellt.
Danach liegen die Nebenkosten zu den Positionen 1. Fotosatz, Porto/Telefon sowie Schreibgebühren-Kopie innerhalb des vorgegebenen Korridors und sind mithin als ersatzfähig anzusehen. Für die Position 2. Fotosatz-Kopie können daher nur 9,15 € als übliche Vergütung geltend gemacht werden.
Daher ergibt sich folgende, noch als erforderlich anzusehende Schadensberechnung bzw. Ermittlung des ortsüblichen Honorare:
Grundhonorar 231,95 €
1. Fotosatz 6 Stück á 2,315 € 13,98 €
2. Fotosatz 6 Stück á 1,524 € 9,15 €
Porto/Telefon 20,95 €
Schreibkosten 15 Seiten á 3,16 € 47,40 €
Schreibkosten – Kopie 15 Seiten á 1,43 € 21,45 €
Fahrtkosten 5,00 km á 1,04 € 5,20 €
. 350,08 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 416,59 €
abzüglich vorgerichtlicher gezahlter 356.– € 60,59 €
Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB besteht allerdings nur i.H.v. 2,50 € (zur Höhe vergleiche Palandt-Grüneberg, § 286, Rn. 45). Die sonstigen Nebenforderungen ergeben sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 75,84 €.
“ Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vergleiche BGH am oben genannten Ort).“
Ja nicht einfach nachplappern, sondern mal gründlich darüber nachdenken, ob ein solcher „Hinweis“
überhaupt schadenersatzrechtliche Bedeutung hat, wenn damit auf werkvertragliche Kriterien abgestellt wird und etwas – möglicherweise in der Zukunft erst sich Ereignende (im späteren Prozeß) – oder auch nicht -angesprochen wird. Dazu soll sich doch der BGH-Richter Wolfgang Wellner mal unmißverständlich im Zuge seiner Seminartätigkeit mal verständlich erklären. Ist doch ganz einfach: Was war bei der schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Ausleuchtung der konkrete Anlaß auf diesen wundersamen Satz in den Entscheidungsgründen nicht verzichten zu wollen bzw. nicht verzichten zu können ? Vielleicht wollte er nicht darauf verzichten, weil es plausible Gründe gab, nicht darauf verzichten zu können ?
D.H.
Guten Abend, werte CH-Redaktion,
Die Begriffsverwendung schlägt oft Purzelbäume, wie beispielsweise bei dem Begriff der Üblichkeit, wie man aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ersieht, wenn es dort heißt:
„Da keine konkrete Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen ersichtlich ist, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet.
Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vergleiche BGH, NJW 2001,151 ff.).“
Heißt es in der Definition tatsächlich nicht zutreffender: Als üblich ist nach herrschender Meinung diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für Leistungen g l e i c h e r Art, Güte und Umfangs zu entrichten ist (Vgl. MüKo-Soergel, § 632 Rdnr. 14; Erman/Seiler, § 632 Rdnr. 7;Mainka, JurBüro 1975, 291?
Der BGH hat ferner für die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen vorausgesetzt (BGHZ 43, 154, 159 = NJW 1965, 1134, 1135).
Da findet sich denn auch die Erklärung dafür, dass im Regelfall vergleichsweise keine übliche Vergütung festgestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo, Willi Wacker,
der nachfolgende Textblock der Entscheidungsgründe diese Urteils verschlägt einem dann doch die Sprache:
„Als Grundlage für die Schadenschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO, wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarerhebung für 2013 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen.
Damit liegt eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars vor. Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des §§ 287 ZPO zulässig (vergleiche BGH, Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07).
Da sich der Unfall am 22.06.2013 ereignet hat, bietet die Befragung 2010/2011 den besten Überblick über die im Auftrag Zeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit war zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückzugreifen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Demgegenüber erscheint es nicht gerechtfertigt, jeweils auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, da dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der unterschiedlich berechneten Einzelpositionen darstellt.“
Wieso plötzlich übergangsloses Ausweichen auf § 287 ZPO? Lagen keine genaueren Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung vermeidbar machten? Wieso Beiziehung der Honorarbefragung eines Berufsverbandes der Kfz.-Sachverständigen, dem der Kläger wahrscheinlich noch nicht einmal angehört? Ist ein solcher Rückgriff beweisrechtlich überhaupt tragfähig? Damit wird hier ex post eine billige Schadenverteilung durch das Gericht vorgenommen und die fehlerhafte Anwendung einer Honorarerhebung führt dazu, dass dem Geschädigten wie auch dem Kläger sein im Zeitpunkt des Schadeneintritts nach § 249 S. 1 entstandener Schadenersatzuanspruch gesetzeswidrig teilweise abgesprochen wurde. Solche Honorarbefragungen für ausreichend zuverlässig zu halten, ist rechtsfehlerhaft, da solche Vorlagen tatsächlich keinerlei Beweiswert haben und ihre Anwendung, wie eine Gebührenordnung, beweisrechtlich unzulässig ist.
Was ist denn eine ortsübliche Taxe?
Unter einer Taxe i.S. d. § 623 Abs. 2 BGB ist – ebenso wie bei § 612 Abs. 2 BGB – eine nach Bundes-oder Landesrecht unter hoheitlicher Mitwirkung und Genehmigung entstandene Gebührenordnung zu verstehen. Es scheiden daher alle von Berufsverbänden oder Privaten erstellten „Gebührenordnungen“ aus.
Wo bleibt in schadenersatzrechtlich logischer Sequenz die einleitende Betrachtung, ob die gegen die Honorarhöhe unsubstantiiert erhobenen Einwendungen schadenersatzrechtlich überhaupt erheblich sind, angesichts der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers? Wo wurde die Frage eines Auswahlverschuldens angesprochen und ein damit möglicherweise einhergehender
Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht? Der Trick mit dem Ausweichen auf § 287 ZPO, soll die vom BGH ausdrücklich untersagte Überprüfungsverpflichtung ausblenden und dem besonders freigestellten Tatrichter gleichwohl dann wieder eine Überprüfung von Einzelpositionen ermöglichen, obwohl es auch im Rahmen des § 287 ZPO um eine Schadenhöhenschätzung geht. Ja und dann Zubilligung von Schadenersatz auf der Basis ominöser Mittelwerte. Wo steht das denn im Gesetz? Und wovon die Mitte ? Ich bin mir sicher, dass diese Richterin darauf keine Antwort findet.
Holger F.
Das ist wieder so ein „Beklopptenurteil“ weit jenseits des deutschen Rechts. Rechtsbeugung vom Feinsten! Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.
Hi,Willi,
nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH kommt es doch maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (Urteil vom 11.02.2014, Rdnr. 9).
Alles andere beschränkt sich doch auf wilde Spökenkiekerei, die mit Schadenersatz überhaupt nichts zu tun hat. War die Richterin beim Absetzen dieses Urteils vielleicht besoffen, wenn sie das Sammelsurium an bunten Gedanken betitelt mit „Im Namen des Volkes“? Es ist schon eine Schande,was uns da vorgeführt wird.-
Heino B.
Das ist der Unsinn, den die Präsidentin des AG Halle diktiert. Gegen diese Entscheidung läuft Gehörsrüge (Zulassung beantragter Berufung) und gegen die Präsidentin (der Klassiker von hochnäsiger….) sowie Ihren Überläufern läuft Anzeige über das Land Sachsen Anhalt. Ich lass mich von solchen unsachlichen Diktaturen (Mittelwert vom Mittelwert einer wegen Preisabsprachen abgemahnten Befragung eines verlogenen Lobbyvereins) nicht beeindrucken. Schade nur, wenn sympathische Richterinnen wie hier, nun auch mein Drang zu Recht und Ordnung verspüren müssen.
Hierzu (BVSK) ist der Punkt Gesprächergebnisse interessant:
http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm
Weiss eigentlich jemand wie die 2 Vereine, die sich angeblich zum BVSK zusammen geschlossen haben, hießen?
Kennt eigentlich jemand Details (Plz Auswertung) zur BVSK Befragung?
Meine bekannten BVSKler haben z.B. an der Befragung 2015 nicht teilgenommen, dass Ding ist also für meine Region nicht verwertbar.
Veröffentlicht einfach Eure Honorartabellen und verweist entsprechend auf Euren regionalen Kolegen, der auch nicht billiger abrechnet und schon muss der Beweis vom Gericht ohne Schätzung nach BVSK gewürdigt werden.
Meine Honorartabellen und Urteile findet Ihr hier:
http://www.sofort-vor-ort.de/de/download.html
Hallo, Iven,
in den BVSK-Regionalauswertungen nach Postleitzahlbereichen findet sich u.a. folgender Hinweis:
„Diese Nebenkosten sind betriebswirtschaftlich „ohne Weiteres“ darstellbar. Dem Sachverständigen ist unbenommen, bei entsprechender betriebswirtschaftlicher Begründung auch hiervon abweichende Nebenkosten zu berechnen.“
Dieser Hinweis dürfte den Gerichten ebensowenig bekannt sein, wie die Tatsache, dass die Regionalerhebungen nach Postleitzahlbereichen teilweise mit den dafür niedergelegten Zahlenwerten
von dem veröffentlichten Honorartableau 2015 abweichen.
Es trifft auch nicht zu, dass die Schadenhöhe „übereinstimmend“ (von von und mit wem eigentlich?) definiert wird, als Reparaturkosten netto zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschadensfall als Wiederbeschaffungswert brutto. Was für ein Widerspruch!
Wenn man die folgende Anmerkung liest, merkt man sehr schnell, dass hier kein Statistiker am Werk war, wenn dort steht:
HB I 95 % der BVSK-Mitglieder liquidieren oberhalb dieses Wertes HB II 90 % der BVSK-Mitglieder liquidieren oberhalb dieses Wertes HB III 95 % der Mitglieder des BVSK berechnen ihr Honorar unterhalb dieses Wertes HB IV 90 % der Mitglieder des BVSK berechnen ihr Honorar unterhalb dieses Wertes HB V Korridor Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.
Zu HB V Korridor (alles erträumt?) zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ? Was ist das den statistisch für eine Aussage?
Hinweis:
„Die hier veröffentlichte Auswertung kann auf Nachfrage auch regionalisiert werden – sowohl nach BVSK-Landesgruppen wie auch nach Postleitzahlen. Eine regionale Auswertung wird jedoch nur dann veröffentlicht, wenn ein ausreichender Datensatz für die entsprechende Region zur Verfügung steht, um insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen. Anfragen sind an die BVSK-Geschäftsstelle zu richten.“
Mach doch mal von diesem Angebot Gebrauch und frage beim BVSK in Potsdam nach, was ich auch über das Gericht veranlassen werde.
Und noch eins:
„Aus statistischen Gründen wurden sowohl im unteren wie im oberen Bereich je 5 % der Werte nicht veröffentlicht.“
Was sollen das denn wohl für „Gründe“ sein ? Sind danach vielleicht nur 5% der BVSK-Mitglieder unabhängig, weil Sie im oberen Bereich nicht nach der Honorarbandbreite lt. Vorstellungen von Herrn Fuchs abgerechnet haben?
Da steht dann noch in der Vorbemerkung:
„Erstmalig beschränkte sich die Honorarbefragung auf die sogenannten Grundhonorare. Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der „Vorgaben des Bundesgerichtshofes“ nicht.“
Jetzt hat auch noch der Bundesgerichtshof für diese Form der BVSK-Honorar“befragung“ den schwarzen Peter. Welche „Vorgaben“ soll denn der Bundesgerichtshof mit welchem Urteil wo genau und in welcher Form gemacht haben ? Mir sind keine bekannt.
Unter Berücksichtigung einer schadenersatzrechtlich nur beurteilungsrelevanten Schadenhöhenschätzung ist nachfolgende Vorbemerkung an Widersprüchlichkeit und Unsinnigkeit kaum zu überbieten:
„Um eine Vergleichbarkeit der Honorare zu ermöglichen, wurden die sogenannten Nebenkosten in der Befragung fest vorgegeben.“
Wer soll den was und warum „vergleichen“ wollen?
Wenn dann unter der Überschrift „Erhebungssystematik“ ein Eindruck von der überwältigenden Repräsentanz des BVSK mit folgenden Ausführungen suggeriert werden soll, muss man schon fragen , ob der Herr RA Fuchs seinem Namen noch Ehre macht, wenn es da heißt:
„Insoweit ist insbesondere – bezogen auf die Gruppe der freiberuflich tätigen Sachverständigen – eine repräsentative Befragung entstanden. Zweifelsfrei liegt die Zahl der Sachverständigen, die in Deutschland tätig sind (auch im Bereich der freiberuflichen Sachverständigen), deutlich höher als die Zahl der BVSK-Mitglieder. Bezogen auf die Zahl der erstellten Schadengutachten dürfte jedoch ein Marktanteil im Bereich der freiberuflichen Sachverständigen von 75 % erreicht sein.“
Das ist in meinen Augen vorsätzlich Irreführung mit dem vermuteten Ziel, mit Hilfe der Gerichte diese Honorarbefragung 2015 als eine Art Quasigebührenordnung durch die „Anwendung“ nach § 287 ZPO (zur „Aufhebung“ des Überprüfungsverbots lt. BGH), wie dann aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, absegnen zu lassen. Wir werden noch sehen, welche Amtsgerichte sich auf diesen verwegenen Pfad der damit beabsichtigten Zielerereichung und zur Vorteilsnahme der so abrechnenden BVSK-Mitglieder eingelassen haben bzw. noch einlassen werden und damit nicht nur gegen das Grundgesetz und das Kartellrecht verstoßen, sondern auch noch einen Beitrag zur Förderung einer Wettbewerbsverzerrung leisten.
Der BGH hat übrigens die Nebenkostenerhebung des BVSK keineswegs als „angreifbar“ bezeichnet, sondern mit der ihm gestellten Aufgabe lediglich in dem Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 ausgeführt:
“ Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse.“
Aus dieser Beurteilung ableiten zu wollen, man müsse deshalb die Nebenkostenpositionen durch Festvorgaben ersetzten, um der Beurteilung des BGH entgegenzutreten, ist ein Scheinargument, das keinen Bestand hat und vermutlich nur benutzt wird, der Versicherungswirtschaft erneut einen Bärendienst zu erweisen mit einer „Anpassung“ für die Abrechnung der Nebenkostenpositionen nach deren Vorstellungen. DAS ist ein Paradebeispiel dafür, dass der BVSK eben kein Berufsverband der unabhängigen Sachverständigen ist.
Mit besten Grüßen
und noch einen erholsamen Sonntag
G.v.H.
Endlich werden mal die fragwürdigen erscheinenden Aktionen des BVSK und seines GF unter die Lupe genommen.
Robbenvater
Schadensermittlung – Höhe der Forderung
BGH X ZR 54/93 – 30.05.1995
Amtlicher Leitsatz:
Die vom Tatrichter zugrunde gelegten Schätzungstatsachen müssen erkennen lassen, dass er sich nicht etwa eine Sachkunde anmaßt, die ihm nicht zukommt. § 287 ZPO zielt zwar auf eine Verinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab, rechtfertigt aber nicht, in der für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Kenntnisse zu verzichten.
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Klartext