Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG, bei der man als Leser nur den Kopf schütteln kann. Da der klagende Sachverständige hier im Wege der Klagehäufung zwei Verfahren zusammen gegen die beklagte HUK 24 AG geltend gemacht hatte, hat das Gericht die beiden Fälle auch gesondert abgehandelt, was auch richtig ist. Dabei hat das Gericht aber wieder seitenweise haarklein die Sachverständigenkosten zerlegt nebst Befragung von 2 Zeugen – bei einer Restforderung von sage und schreibe 21,17 €, die dann noch um 39 Cent auf 20,72 € gekürzt wurde. Und das alles erfolgte unter Bezugnahme auf § 287 ZPO, die BVSK-Honorarbefragung und das JVEG. Das Pinocchio-Urteil des BGH läßt grüßen. Dabei verkennt das erkennende Gericht die Bedeutung des § 287 ZPO als Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung (herrschende höchstrichterliche Rspr.; a.A. BGH VI. Zivilsenat). Das Gericht verkennt auch, dass es sich bei der Rechnung des Sachverständigen um einen konkreten Schaden handelt, der als Vermögensnachteil, der unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammen hängt, nach § 249 I BGB auszugleichen ist. Weiterhin verkennt das Gericht, dass der BGH bereits entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Was der Geschädigte bei Auftragserteilung nicht kennen muss, kann ihm später nicht angelastet werden, denn der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers, dessen Fehler zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Bei dem 2. Fall wurde die Klage abgewiesen, da der Sohn des Fahrzeugeigentümers, der auch im Zeitpunkt des Unfalls Fahrer des Fahrzeugs des Vaters war, die Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen unterzeichnet hatte. Das Gericht hätte, wenn es an der Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung zwischen Vater und Sohn zweifelt, einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, denn der erste Anschein spricht dafür, dass der Sohn durch den Vater als Eigentümer bevollmächtigt war. Das Prinzip der Anscheinsvollmacht ist dem Gericht offenbar unbekannt. Durch diese Fehlentscheidung gehen dann noch 83% der Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers. Die Berufung wurde natürlich auch nicht zugelassen. Ein Schelm, der dabei Böses denkt. Lest aber selbst das Urteil aus Halle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
95 C 3670/16 Verkündet am 02.05.2017
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
HUK24 AG vertr. d. d. Vorstand, d. d. d. Vorsitzenden Detlef Frank, Willi-Hussong-Straße 2, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2017 durch den Richter am Amtsgericht P. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 12,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 17 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen nach § 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) Erfolg, soweit es die Gutachterkosten bezüglich des Fahrzeugs W. betrifft. Im übrigen (Fahrzeug S.) ist sie unbegründet.
1. Fahrzeug W.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach als Haftpflichtversicherer für die Forderungen gegen Halter und Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; § 115 VVG). Der Höhe nach ist noch eine Hauptforderung von 21,17 € offen.
Dabei erfolgt die Abtretung des Anspruchs (Bl. 13 der Akte) durch den Geschädigten und damit anspruchsberechtigten Zeugen Matthias W. . Dieser hat in der Beweisaufnahme eindeutig klargemacht, zum Zeitpunkt des Unfalls der Eigentümer des beschädigten Kfz VW (amtliches Kennzeichen …) gewesen zu sein. Er hat auch bestätigt, das Fahrzeug aus eigenen Mitteln erworben und nicht etwa sicherungsübereignet zu haben.
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.
Bezüglich des Grundhonorars stellt die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Honorars dar. Dabei erscheint es bei Anwendung dieser Tabelle im Rahmen einer eigenen Schadensschätzung als sachgerecht, den Höchstbetrag des Korridors V (= HB HII), in dem je nach Schadenshöhe 50 % bis 80 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen, als Obergrenze der Erforderlichkeit heranzuziehen (vergleiche LG Halle vom 14.09.2016; 1 S 71/16). Danach ergibt sich bei dem vorliegenden Reparaturschaden i.H.v. 2.455,79 € netto (Bl. 16 der Akte) ein ortsüblicher Betrag i.H.v. 411,00 € netto. Dieser liegt unter dem in Ansatz gebrachten Nettobetrag von 435,00 € (Rechnung Bl. 33 der Akte).
Das Gericht zieht im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (§§ 7 und 12 JVEG) als Orientierungshilfe heran. Die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 beruhen auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT-Drucks, 15/1971, S. 142).
Ein Geschädigter darf im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15).
Danach ergeben sich folgende Beträge:
• Für jedes erstes Foto werden ersetzt (nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) 2,00 € je Foto. Die Obergrenze liegt danach bei 2,40 € pro Foto. In der Rechnung wurden pro Foto 2,00 € angesetzt (Bl. 33 der Akte). Die sich für acht Fotos ergebenden 16,00 € liegen mithin bereits unter der Obergrenze.
• An Schreibkosten werden ersetzt (nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) 0,90 € je Seite, Die Obergrenze liegt danach bei 1,18 € pro Seite. In der Rechnung wurden pro Seite 2,00 € in Ansatz gebracht.
Von der Seitenzahl her ist der Ansatz von 15 Seiten korrekt. Denn das Gutachten um-fasst neben den durchnummerierten Seiten (Bl, 16-28 der Akte) auch das beschriftete Titelbild und ein Inhaltsverzeichnis (Bl. 14 und 15 der Akte).
Nach den Beträgen von JVEG ergeben sich mithin 17,70 €, während in der Rechnung 30,00 € angesetzt wurden.
• Bei den Kosten für Porto/Telefon hält das Gericht den angesetzten Betrag von 11,00 € innerhalb der ersatzfähigen Obergrenze liegend.
• Für die Fahrtkosten ist es zulässig, sich an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf) zu orientieren und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15). Dieser Kilometersatz ist für jeden Kunden ohne weiteres zugänglich und stellt daher die ersatzfähige Obergrenze dar. Er wurde in der vorliegenden Rechnung mit 0,65 € pro Kilometer unterschritten. Die sich bei einer Fahrtstrecke von 5 km ergebenden 3,25 € liegen mithin bereits unter der Obergrenze.
Die gefahrene Strecke ist in der Rechnung zutreffend angegeben. Das ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen B. . Dieser hat genau angeben können, dass der seinerzeitige Sachverständige L. von seinem Büro in der …allee zur Werkstatt … fuhr, in der sich das Fahrzeug befand.
• Auch der Minutensatz von 1,50 € für die Fahrzeit liegt nicht über der entsprechenden Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPQ), Jedenfalls aus Sicht des Unternehmers sind für eine hochwertige Fachkraft wie einen Kfz-Sachverständigen 90 € pro Stunde ein zu vertretender Betrag. Bei insgesamt 10 Minuten Fahrzeit ergeben sich die berechneten 15,00 € netto.
• Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen sind ersatzfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Das ist ausweislich der Vernehmung des Zeugen B. bezüglich der Begutachtung des Fahrzeugs W. bezüglich der Datenbank DAT der Fall gewesen. Der Betrag von 15,50 € netto hält sich im Rahmen der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO).
• Das Gleiche gilt für die 39,30 € in Bezug auf die Restweilermittlung. Hier hat der Zeuge B. nachvollziehbar geschildert, wie aufgrund Einpflege der Daten, Fotos und des Schadensbildes in die hauseigene Website des Klägers ein Zeitaufwand beim Sachverständigen i.H.v. 30-45 Minuten entsteht.
• Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien werden 1,50 € je Datei ersetzt (§ 7 Abs. 3 S, 1 JVEG). Die Obergrenze liegt danach bei 1,80 € je Datei. Diese hat der Kläger in seiner Rechnung mit 6,00 € überschritten.
Ausgehend davon liegt der ortsübliche Betrag bei netto 530,55 € (411,00 € + 16,00 € + 17,70 € + 3,25 € + 15,00 € + 15,50 € + 11,00 € + 39,30 € + 1,80 €) gegenüber den für die streitgegenständlichen Posten in der Rechnung angesetzten 571,05 € netto.
Auch wenn der Rechnung nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beizumessen ist, soweit der Geschädigte sie – anders als hier – gezahlt hat (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 – juris), so ist doch in einer zweiten Stufe der Erforderlichkeitsprüfung darauf abzustellen, ob die Überhöhung für den Kunden erkennbar war (vergleiche LG Halle vom 14.09.2016; 1 S 71/16). Das sieht das Gericht bei der vorliegend gegebenen Überschreitung von ca. 7,5 % als nicht gegeben an.
Sind danach die gesamten 571,05 € netto ersatzfähig, ergibt sich ein Bruttobetrag (zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 108,50 €) von 679,10 €. Abzüglich der gezahlten 658,38 € verbleiben die tenorierten 20,72 €.
Zusätzlich sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowohl die Zinsen zu entrichten als auch die klägerseits dargelegten 12,00 € vorgerichtliche Mahnkosten.
2. Fahrzeug S.
Insoweit ist ein klägerischer Anspruch nicht dargetan. Inzwischen unstreitig (Bl. 128 der Akte) war Eigentümer und Geschädigter bezüglich des PKW Seat (…) Herr S. S., der Vater des T. S. . Es kann offen bleiben, in welcher Höhe S. S. ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Kosten der Begutachtung entstand. Jedenfalls ist der Kläger nicht Inhaber dieses Anspruchs geworden, da die Abtretungserklärung von T. S. stammt (Bl. 34 der Akte). Ebenfalls kann dahinstehen, inwieweit T. S. ein Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Vater zusteht (worauf der Kläger im Schriftsatz vom 16.03.2017 abstellte (Bl. 128 der Akte). Denn ein solcher Anspruch wiederum war nicht Inhalt der Abtretungserklärung zu Gunsten des Klägers (Bl. 34 der Akte). Diese bezog sich auf den Schadensersatzanspruch des Unterzeichners (T. S.) auf „Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft“ – nicht auf etwaige Ansprüche gegen seinen Vater.
3. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 92 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221). Bei der Einschätzung der Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten handelt es sich um eine Einzelfallwürdigung.
Die Sache hat auch keine Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Um Fortbildung des Rechts geht es, wenn die Fortentwicklung der Rechtspraxis das Bedürfnis für Leitentscheidungen indiziert. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist betroffen, wenn wegen unterschiedlicher Entwicklung der Rechtsprechung oder wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsunsicherheit zu befürchten ist. Das Urteil weicht – soweit ersichtlich – nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Ein Bedürfnis für die Entwicklung der Rechtspraxis ist nicht ersichtlich.
„Auch der Minutensatz von 1,50 € für die Fahrzeit liegt nicht über der entsprechenden Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPQ). Jedenfalls aus Sicht des Unternehmers sind für eine hochwertige Fachkraft wie einen Kfz-Sachverständigen 90 € pro Stunde ein zu vertretender Betrag. Bei insgesamt 10 Minuten Fahrzeit ergeben sich die berechneten 15,00 € netto.“
An der Lebenswirklichkeit und an den Grunsätzen des Schadenersatzrechts vorbeigedacht und nahezu alles vernachlässigt, was schadenersatzrechtlich von Bedeutung wäre,denn Ausgangspunkt sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshofs zum Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB entwickelt hat (vgl. Urteil des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Danach sind weder der Schädiger bzw. dessen Versicherer noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt (BGH, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung, wie hier, ist ebenso am Thema vorbei, wie die Veranlassung zu eine Schätzung gem. § 287 ZPO.
G.v.H.
Werter G.v.H.,
ich meine, dass nach BGH VI ZR 67/06 die Sachverständigenkosten auch nach § 249 I BGB als ersatzfähiger Vermögensnachteil zu behandeln sind, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht, weil die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Welcher Geschädigte weiß schon, wie hoch der Schaden am Fahrzeug ist und welchen Umfang er hat (Beweissicherung!)? Daher ist der Geschädigte regelmäßig auf sachverständige Hilfe angewiesen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wobei er sich zur Wiederherstellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers ( vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) bedient.
Hallo, Willi Wacker,
auch für die Entscheidung dieses Rechtsstreites kam es allein darauf an, ob der Geschädigte der Beklagten im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB die Kosten des Sachverständigen in Rechnung stellen konnte. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Honorarforderung kann nicht nach den Grundsätzen der Schadensgeringhaltungspflicht im Sinne des § 254 BGB herabgesetzt werden. Ein Verschulden des/der Geschädigten ist nicht ersichtlich.
Der Geschädigte war nicht verpflichtet, Vergleichsangebote vor Erteilung des Sachverständigenauftrages an den Kläger einzuholen (AG Nürnberg Urt. v. 2.4.1996 – 36 C 302/96 -; AG Herne-Wanne Urt. v. 13.1.1998 – 2 C 351/98). Eine solche Pflicht kennt das Gesetz nicht.
Dem Geschädigten war es auch nicht zuzumuten, den Kläger vor Erstellung des Gutachtens nach den Kosten zu fragen. Ein Preisvergleich wäre für den Geschädigten in der Praxis auch garnicht durchführbar. Der Geschädigte konnte vielmehr davon ausgehen, dass auch der beauftragte Sachverständige
seine Kosten im Rahmen des ihm zustehenden billigen Ermessens festsetzt, denn auch dieser ist selbst bei der zu wahrenden Unabhängigkeit sehr wohl einem Kostenwettbewerb ausgesetzt.
Das Angebot an Versicherer, sich wegen vermeintlich überhöhter bzw. nicht erforderlicher Kosten auskunftsersuchend und beschwerdeführend an die jeweilige Aufsichtsbehörde zu wenden, wird von den Versicherern regelmäßig aus wohlweislichen Gründen nicht aufgegriffen.
U.W.
Die Versicherungswirtschaft wird alles unternehmen um ihre Sichtweise auf die Dinge zu verteidigen und praktizieren augenscheinlich #hinhaltenden Widerstand, der uns viel Zeit, Geld und Nerven kostet. Was vermutlich auch so gewollt sein dürfte. Der Kampf um die #Kundenschnittstelle GOOGLE hat (unter den Augen der Berufsverbände und Kammern) längst begonnen. Es etablieren und enttarnen sich Player am Markt, die auf dem Sachverständigenmarkt/Rechtsdienstleistungsmarkt effektiv hausieren gehen und ihre Dienste selbstlos zu #Dumpingpreisen anbieten. Welche Aktien hat die Versicherungswirtschaft möglicherweise an diesem Phänomen? Überall ist alles plötzlich kostenlos! Nichts kostet etwas. Bezahlt wir nur bei Erfolg, ist hier und da zu lesen. Dabei spielt das #Google-SEO als Zuträgerinstrumentarium eine maßgebliche Rolle. Vermutlich müssen sich am Markt erst Berufsverbände etablieren, die auch das Marketinggeschäft verstehen und in der Lage sind Seiten im Netz aufzubauen, die die vielen hundert Euro Mitgliedsbeitrag für den Verband im Jahr wert sind. Mit der Versicherungswirtschaft Stillhalteabkommen zu schließen und sich im Klein Klein zu verlieren, war noch nie zielführend und hat wertvolle Zeit gekostet. Die noch wirklich freien Sachverständigen, Werkstätten und Anwälte sollten an einem Strang ziehen und ihr Wissen bündeln solange dies noch möglich ist. Freue mich auf eine interessante Diskussion.
Sehr geehrter Herr Samimi, warum so vorsichtig mit der Kritik? Sprechen Sie doch direkt den BVSK an und schreiben ihm das ins Stammbuch. Schließlich ist der ja fast um die Ecke bei Ihnen und es gibt ja auch einige Drähte dahin – oder liege ich da falsch? Es ist auch kaum zu glauben, dass dieses Verhalten „Klein Klein“ nur auf Unkenntnis oder Unbedarftheit beruht. Das spielen ja auch noch ganz andere Interessen hinein die Sie vermutlich nicht benennen wollen weil Ihnen der Mut fehlt, denn Kenntnis dazu liegt Ihnen ja ganz offenbar vor.
Nur zu – vielleicht traut sich ja wer?
Ja, es scheint für mich eine Glückssache zu sein am AG Halle Recht nach § 249 BGB zu bekommen. Ich glaube an eine Verschwörung ausgelöst von der Vizepräsidentin. Aber die wird sich verantworten müssen. Wie werde ich die parallele Veröffentlichung nennen…. wwww.e-Mafia-Halle.de oder fällt euch auch was besseres ein?
Zum Glück gibt es noch sachlich, kompetent und seriöse Richter:
LG Halle 4 O 33/15 vom 18.09.2017 zu 17622-Gu (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).
„Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT i.H.v. 953,29 €. Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen sind die Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros SOFORT in vollem Umfang ersatzfähig.“
@Willi Wacker
Zum wiederholten Male zutreffend von Dir zusammengefaßt, wahrscheinlich aber immer noch nicht überall angekommen…oder nicht vestanden. Deshalb bitte immer wieder darauf hinweisen. Danke.
Eva J.