Mit Entscheidung vom 06.12.2017 (99 C 3581/16) wurde der Schadenverursacher durch das Amtsgericht Halle an der Saale zur teilweisen Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Mietwagenunternehmer aus abgetretenem Recht.
Hierbei handelt es sich – wie bei vielen Mietwagenurteilen der Vergangenheit auch – um eine völlige Willkürentscheidung zu Lasten der klagenden Mietwagenfirma. Obwohl der Mietwagenunternehmer im Rahmen seines Mietwagenvertrages eine (marktwirtschaftlich zuläsige) Kostenvereinbarung getroffen hatte unter Hinweis auf die (vom BGH zugelassene!) Schwacke-Liste, kürzt die zuständige Richterin den Schadensersatz auf den Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer (Fracke). Und dies noch centgenau!
Aus keinem BGH-Urteil zu den Mietwagenkosten kann man entnehmen, dass das Tatgericht berechtigt sei, irgendeine Liste als BERECHNUNGSGRUNDLAGE zur genauen Kostenaufstellung zu verwenden. Auch von KÜRZUNG war zu keiner Zeit die Rede. SCHÄTZUNGSGRUNDLAGE war der Tenor sämtlicher BGH-Entscheidungen. Dies wiederum bedeutet, dass der Richter schätzen kann (soll), ob der geforderte Rechnungsbetrag insgesamt im gesetzlich vertretbaren Rahmen liegt (Bandbreite!). Nicht mehr und nicht weniger. Wie Richter dazu kommen, hier als Gesetzgeber tätig zu werden zur Etablierung von genau definierten Einheitspreisen am Markt, ist ein unglaubliches (verfassungswidriges) Unterfangen.
Sofern sich die Mietwagenkosten im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen – hier § 138 BGB – gibt es keinen Raum für Kürzungen zu Lasten des Geschädigten. Schon gar nicht auf Grundlage von § 287 ZPO; denn diese Vorschrift dient ausschließlich der Beweiserleichterung für den Kläger und ist deshalb ZU GUNSTEN DES KLÄGERS anzuwenden. Darüber hinaus handelt es sich um Kosten der konkreten Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB und nicht um fiktive Kosten nach § 249 Abs. 2 BGB. Eine „übliche Vergütung“ gem. § 632 BGB zur vollständigen Befriedigung des Schadens ist dem § 249 BGB übrigens auch völlig fremd.
Der ganze Mist zu den Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten sowie zur fiktiven Abrechnung entstammt – meiner Meinung nach – letztendlich nur dem kreativen Erfindergeist eines einzigen („versicherungsbesoffenen“) BGH-Richters, wodurch das bisherige Vertrauen des Bürgers in die obergerichtliche Rechtsprechung zutiefst erschüttert wurde.
Auch die gegenständliche Entscheidung zeigt wieder sehr deutlich, dass es bei Gericht nur noch darum geht, den jeweiligen Willen des zuständigen Richters bzw. der Richterin durchzusetzen nebst Ausleben von Befindlichkeiten. Um Recht und Gesetz geht es im Grunde schon lange nicht mehr.
Amtsgericht
Halle (Saale)
99 C 3581/16 Verkündet am 06.12.2017
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
Stadt Wettin-Löbejün vertr. d.d. BM, Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün
Beklagter
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2017 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 62 % und der Kläger zu 38 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert beträgt 230,50 €.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Prozessparteien streiten um restlichen Schadensersatz, den der Kläger aus abgetretenem Recht aus dem Verkehrsunfallereignis vom 06.08.2013 von der Beklagten erstattet verlangt. Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagte dem Unfallgeschädigten I. D. dem Grunde nach zu 100 % für die Unfallschäden einzustehen hat.
Der Unfallgeschädigte I. D. hatte am 06.08.2013 einen Verkehrsunfall erlitten. Hierbei wurde sein Fahrzeug Skoda Fabia 1,2 beschädigt. Der Geschädigte hatte am 17.12.2013 mit dem Kläger einen Mietvertrag über einen Pkw VW Golf geschlossen. Im Mietvertrag ist der Satz enthalten: „Der Mietpreis entspricht der aushängenden und aktuellen Schwacke Liste-Automietpreisspiegel“ (Anl. FREI, Bl. 7 der Akte). Der Geschädigte hatte das Fahrzeug am 20.12.2013 an den Kläger zurückgegeben. Der Geschädigte hatte am 17.12.2013 gegenüber dem Kläger eine Sicherung-Abtretungserklärung unterzeichnet, wonach er seine Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen den Schadensstifter und dessen Haftpflichtversicherung aus dem Unfall vom 06.08.2013 bis zur Höhe der Forderung der Firma … an den Kläger abgetreten hatte. Das Fahrzeug des Geschädigten war in der Werkstatt … repariert worden. Mit Rechnung vom 03.01.2014 hatte der Kläger gegenüber dem Geschädigten für den Mietwagen VW Golf eine 3 Tagespauschale i.H.v. 192,50 € netto, eine Tagespauschale für einen Tag i.H.v. 70,50 € netto, für das Zustellen und Abholen 2 x je 21,00 €, also 42,00 €, einen Betrag für einen Zusatzfahrer von je 10,94 € für 4 Tage also 43,60 €, für einen Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung bis zu 500,00 € für 4 Tage je 15,10 € also 60,40 € sowie für 4 Tage Winterreifen in Höhe von täglich 9,20 € = 36,80 € netto, insgesamt daher 445,80 € netto/530,50 € brutto abgerechnet. Hierauf hatte der KSA 300,00 € gezahlt. Mit Schreiben vom 05.02.2014 war der KSA zur Zahlung binnen 7 Tagen aufgefordert worden.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege. Zudem bestreitet sie, dass eine Preisvereinbarung zur Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel getroffen wurde. Höhere, als die bereits erstatteten Mietwagenkosten seien auch nicht zu erstatten, weil Mietwagenkosten nur insoweit zu erstatten seien, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich seien, der ohne die Schädigung bestehen würde. Unter Bezugnahme auf den Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen des Jahres 2013 ergebe sich für 3 Tage ein Mietpreis von nur 182,09 €, der bereits einen dreißigprozentigen Aufschlag enthalte. Eine Vermietung für 4 Tage sei auch nicht nachvollziehbar, da dem Gutachten ein Reparaturbedarf von nur einem Arbeitstag zu entnehmen sei. Es werde bestritten, dass der Kläger Leistungen über den üblichen Umfang hinaus erbracht habe. Sonderkosten für Winterräder und Vollkaskoschutz könnten nicht geltend gemacht werden. Der Geschädigte habe, was unstrittig ist, trotz Anmietung erst mehr als 4 Monate nach dem Unfall keine Vergleichsangebote eingeholt. Zudem sei eine Eigenersparnis zu berücksichtigen. Es werde bestritten, dass ein klassentieferes Fahrzeug vermietet wurde. Kosten für einen Zusatzfahrer seien nicht zu erstatten.
II.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 142,36 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten des Geschädigten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine diesbezüglichen Ansprüche mit Abtretungserklärung vom 17.12.2013 gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten hat (§ 398 BGB).
Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03, zitiert nach juris, m. w. N.). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist jedoch nach dem genannten BGH-Urteil nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Nach dem genannten BGH-Urteil kommt es deshalb darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendma-chung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen. „Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten“ (BGH, Urteil vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03, zitiert nach juris, Tz. 12, m. w. N.). Davon ist hier nicht auszugehen. Denn die Abtretungserklärung enthält ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Geschädigten und auch einen deutlichen Hinweis an den Geschädigten, dass dieser sich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern hat. Auch ist die Abtretung auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.
Die Abtretungserklärung hat den Wortlaut: „Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von Fa. … aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Fa. … an Fa. … ab“. Der Wortlaut dieser Abtretungserklärung wird den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht. Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, „… weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde, sind mit der Abtretungserklärung vom 17.12.2013 vom Geschädigten ebenfalls nur … für alle Forderungen von Fa. … aus dem Mietvertrag … hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten … bis zur Höhe der Forderung von Fa. …“ gegen den Schadensstifter und dessen Haftpflichtversicherer abgetreten worden. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruches war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.09.2012, Az. VI ZR 238/11, zitiert nach juris).
Allerdings kann der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz von Mietwagenkosten nur in dem Umfang verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Daher hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ein Tarif ohne einen Aufschlag für den unfallbedingten Mehraufwand bzw. günstigerer Mietwagentarif für ihn nicht zugänglich war. Vorliegend hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass der Geschädigte überhaupt einen Preisvergleich durchgeführt hat. Unterlässt der Geschädigte aber eine diesbezügliche Nachfrage, so geht es nicht um die Frage der Schadensminderung, sondern um die der Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07, zitiert nach juris).
Der vom Kläger am 03.01.2014 gelegten Rechnung ist im Rahmen der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beizumessen. Denn der Geschädigte hat unstreitig keine weiteren eigenen Zahlungen auf die streitgegenständliche Rechnung geleistet. Nach der Rechtsprechung des BGH bietet aber allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15; BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, jeweils zitiert nach juris).
Dass mit dem Geschädigten eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste für Mietwagenkosten vereinbart wurde, hat der Kläger nicht bewiesen. Aus dem Mietvertrag vom 17.12.2013 (Anl. FREI, Bl. 7 der Akte) ergibt sich kein konkret vereinbarter Mietpreis. Im Hinblick darauf, dass aus dem Mietvertrag kein konkreter Preis ersichtlich ist, geht der im Formular enthaltene Satz: „Der Mietpreis entspricht der aushängenden und aktuellen SchwackeListe-Automietpreisspiegel“, ins Leere. Eine Verständigung auf die Abrechnung nach der Schwacke-Liste für Mietwagenkosten kann daraus nicht abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass der Geschädigte I. D. im Rahmen der Zeugenvernehmung erklärt hat, dass bei Abschluss des Mietvertrages nicht über die Schwacke-Liste gesprochen wurde. Daher hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er dem Geschädigten die Mietpreise gemäß Schwacke-Liste bekannt gegeben hatte. Da nach dem Vortrag des Klägers der Mietwagen zudem in der Reparaturwerkstatt den Geschädigten übergeben wurde, konnte der Geschädigte etwaige in den Geschäftsräumen des Klägers aushängenden AGB, selbst wenn diese auf die Schwacke-Liste für Mietwagenkosten verwiesen hätten, auch nicht zur Kenntnis nehmen.
Im Hinblick darauf, dass auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Unfall am 06.08.2013 geschah, der Mietwagen jedoch erst am 17.12.2013 angemietet wurde, konkreter Vortrages zu individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Rahmen des Zumutbaren dazu, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt ein Pkw preisgünstiger anzumieten, fehlt, kann der Geschädigten daher im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges, innerhalb eines gewissen Rahmens, nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 442,36 € und damit hier nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 142,36 € zu, da nach Auffassung des Gerichts der Betrag von 442,36 € die nach § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten sind.
Die Mietwagenkosten sind dem Geschädigten hierbei für 4 Tage zu erstatten. Der als Zeuge vernommene Geschädigte hat glaubhaft ausgesagt, dass die Werkstatt ihm sagte, dass sie 3-4 Tage brauchen, um das Fahrzeug in Stand zu setzen. Er hat ausgesagt, dass ihm hierbei gesagt wurde, dass die Teile bestellt werden müssen und das Fahrzeug dann zum Lackierer müsse und der Lackierer 1 1/2 Tage für das Lackieren brauche. Anhaltspunkte, dass der Geschädigte die Werkstatt unsorgfältig ausgewählt hatte, gibt es unter diesem Gesichtspunkt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug, wenn der Geschädigte auf diese Aussage hin sein Fahrzeug wieder aus der Reparaturwerkstatt abgeholt und in eine andere Reparaturwerkstatt gebracht hätte, unter Berücksichtigung dieses Zeitverlustes auch nicht unter 4 Tagen repariert worden wäre. Die über den im Gutachten angegebenen Reparaturzeitraum tatsächlich entstandene Reparaturdauer ist daher hier adäquate Schadensfolge.
Das Gericht hat hinsichtlich des eingetretenen erstattungsfähigen Schadens gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vorgenommen. § 287 ZPO gibt hierbei die Art der Schätzgrundlage nicht vor. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 m.w.N., zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 25 , BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11 zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 10). „Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen.“ (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, zitiert nach juris m. w. N.).
Soweit sich danach am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung Zweifel ergeben, als auch gegen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts Einwendungen bzw. Vorbehalte bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, zitiert nach juris, dort Rn. 43 ff.; LG Fulda, Urteil vom 29.08.2014, Az. 1 S 25/14, zitiert nach juris, dort Rn. 31; LG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2015, Az. 22 S 188/15, zitiert nach juris, dort Rn. 14 ff., OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az. I-9 U 142/15, zitiert nach juris, dort Rn. 23 ff.), bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht ist daher bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO weder an die Schwacke-Liste noch an den von dem Fraunhofer Institut vorgelegten Mietpreisspiegel gebunden. Da die zu beiden Erhebungen von den Parteien vorgetragenen Einwendungen, zumal diese ohne konkreten Bezug zu dem hier zu entscheidenden Streitfall erfolgten, nicht als so schwerwiegend anzusehen sind, dass beide Erhebungen als Schätzgrundlage grundsätzlich ausscheiden würden, hält es das Gericht für sachgerecht, den arithmetischen Mittelwert aus den beiden sich aus den Mietpreiserhebungen ergebenden Werten als Grundlage der gerichtlichen Schätzung heranzuziehen (vgl. u. a. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, LG Fulda, LG Düsseldorf, OLG Hamm, a.a.O.).
Der beschädigte Pkw des Geschädigten ist hierbei in die Klasse 2 der Schwacke-Klassifikation einzuordnen. Es ergeben sich damit unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste – Automietpreisspiegel – 2013 und der Beträge aus dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer IAO für 2013 für die Fahrzeugklasse 2 folgende Beträge:
Schwackeliste: PLZ-Gebiet 061.. Fraunhofer-Liste: PLZ-Gebiet 06…
3 Tage (Modus) 276,00 € 3 Tage 140,08 €
1 Tag (Modus) 95,00 € 1 Tag 60,18 €
Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2013 bei 4 Tagen Mietzeit ein Betrag von 371,00 € brutto und unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts bei 4 Tagen Mietzeit einen Betrag von 200,26 € brutto. Diesen Beträgen sind jeweils 60,40 € netto/71,88 € brutto Zusatzgebühr für die Haftungsbeschränkung der Selbstbeteiligung auf 500,00 € hinzuzurechnen, weil bei Mietfahrzeugen mit hohem Zeitwert und in der Regel vorzüglichem Pflegezustand im Verhältnis zum eigenen Fahrzeug in der Regel ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko besteht, gegen das sich zu decken wirtschaftlich sinnvoll ist, so dass die dadurch entstehenden Kosten auch insoweit erstattungsfähig sind (vgl. dazu auch BGH vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04, zitiert nach juris). Hinzu kommen zudem entsprechend dem Modus der Nebenkostentabelle Schwacke 2013 46,00 € brutto für das Zustellen und Abholen des Mietwagens, da dem Geschädigten der Mietwagen in der Reparaturwerkstatt übergeben wurde. Des Weiteren sind diesen Beträgen je 48,00 € brutto entsprechend dem Modus der Nebenkostentabelle Schwacke 2013 für den Zusatzfahrer hinzuzurechnen, weil die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschädigten ergeben hat, dass das beschädigte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt das einzige Familienfahrzeug war und von der Ehefrau des Geschädigten für die Fahrten zur Arbeit und vom Geschädigten für die Wege, die mit den Kindern zu erledigen waren, und für Einkäufe genutzt wurde. Des Weiteren sind den Beträgen 40,00 € brutto für die Winterreifen hinzuzurechnen. Im Hinblick darauf ergeben sich unter Zugrundelegung dieser Beträge der Schwacke-Liste insgesamt Mietkosten von 576,88 € und der Beträge der Fraunhofer Liste Mietkosten i.H.v. 406,14 €. Das arithmetische Mittel beträgt hier daher 491,51 € brutto.
Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte hier ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Typenklasse angemietet hatte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Deshalb hat das Gericht einen Abzug für eine Eigenersparnis i.H.v. 10 % vorgenommen (vgl. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015, Az. 12 U 1429/13, zitiert nach juris). Daher ergibt sich ein Betrag i.H.v. 442,36 €.
Unfallbezogene Mehrleistungen sind unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Unfall am 06.08.2013 geschah, der Mietwagen vom Geschädigten jedoch erst am 17.12.2013, also über 4 Monate später, angemietet wurde, weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Dass der Geschädigte von der Beklagten wegen der Mietwagenkosten, die von der Beklagten bzw. dem KSA unstrittig i.H.v. 300,00 € beglichen wurden, vor der Anmietung einen Vorschuss oder eine Kostenübernahmeerklärung eingeholt hatte bzw. ihm dies verweigert wurde erbeten oder verweigert worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund dessen hält das Gericht hier auch keinen pauschalen Aufschlag auf die Mietwagenkosten für unfallbedingte Mehraufwendungen für gerechtfertigt.
Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Mietwagenkosten in Höhe von 442,36 € brutto zu, worauf bereits 300,00 € gezahlt worden sind. Es verbleibt ein Differenzbetrag in Höhe von 142,36 €. Die darüber hinausgehende Klage ist abzuweisen.
Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da das Mahnschreiben vom 05.02.2014 datiert, ist vom Posteingang bei der Beklagten am 07.02.2014 auszugehen. Die 7-Tages-Frist lief daher am 14.02.2014 ab. Verzug ist daher am 15.02.2014 eingetreten. Der darüber hinausgehende Zinsantrag ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Richterin wollte sogar die Anmietzeit, entsprechend Hinweis kürzen, da der Geschädigte hätte vorlackieren können! Ich habe 10% unter Schwacke M I T T E L Wert abgerechnet, einen Preisvergleich zu Europcar vom gleichen Tag vorgelegt und in der Rechnung sowie in unseren Schriftsätzen wurde klar erklärt, dass bei unter 1000 KM (ist 300 Km gefahren) eine Eigenersparnis entsprechend BGH nicht spürbar ist. Ich nenne es strafbare Willkür, was die Richterin erlogen erklärt! So hat auch der BGH klargestellt, dass eine Preisvereinbarung Sache der Parteien ist und nicht die Meinungen von Juristen zählen. Schrecklich wie in Halle ein gut steuerzahlender Unternehmer am Gesetz vorbei geschädigt wird oder der Versicherer unneutral bevorteilt wird!
Gibts bei uns auch, Klagebetrag unter Berufungsgrenze. Frauenhofer, drüber Schwacke-Basis. , jeweils der gleiche Richter in Zwickau.