AG Halle (Saale) verurteilt die Zurich Insurance plc. mit Urteil vom 8.7.2015 – 99 C 1683/14 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte CaptainHuk-Leserinnen und -Leser,

von Gelsenkirchen geht es weiter nach Halle an der Saale. Als weitere nette Wochendlektüre veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich Insurance plc. Bis auf die Gerichtskostenzinsen wurde alles zugesprochen. Leider jedoch wieder Angemessenheitsprüfung nebst Einzelaufstellung nach BVSK. Insoweit sollte die in Halle erkennende Amtsrichterin sich einmal mit der in Gelsenkichen erkennenden jungen Richterin zusammensetzen und sich an der zutreffenden Entscheidung aus Gelsenkirchen vom 17.9.2015, die wir gerade veröffentlicht hatten,  orientieren. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

99 C 1683/14                                                                                    verkündet am 08.07.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Zurich Insurance plc NL für Deutschland, vertreten durch den Vorstand, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53115 Bonn

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2015 durch die Richterin am Amtsgericht R. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2012 zu zahlen.

2.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 70,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2014 zu zahlen.

4.     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 150,00 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Buchst, a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Mit Abtretungserklärung vom 02.04.2012 (Anl. K2, Bl. 7 der Akte) hat der Geschädigte Michael Schulze den Teil seines Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung in Höhe der Gutachtenkosten an den Kläger abgetreten. Diese Abtretungserklärung wird den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht, weil der Teil des Schadensersatzanspruchs „auf Erstattung der Gutachterkosten … in Höhe der Gutachtenkosten“ abgetreten wurde.

Die Zahlungsansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte daher gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB zu.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/07, NJW 2007, 1450; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).

Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 02.04.2012 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 04.04.2012 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war erforderlich.

Im Hinblick darauf begegnet zunächst das vom Kläger in der Rechnung vom 04.04.2012 abgerechnete Grundhonorar in Ansehung der sich aus der im maßgeblichen Unfallzeitpunkt vorliegenden BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergebenden Beträge keinen Bedenken. Es ist dem Sachverständigen nicht verwehrt, sein Honorar nach einer Honorartabelle, wie hier der Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK), abzurechnen. Diese ist aufgrund der großen Mitgliederzahl als Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geeignet (vgl. LG Halle, Urteil vom 30.01.2015, 1 S 75/14).

Bei unstrittigen Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.152,05 € (2.564,56 € brutto) liegt der abgerechnete Betrag von 363,95 € netto in der Spanne des HB V-Korridors (334,00 € – 370,00 €).

Der Sachverständige kann zudem in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Dass ein Originalgutachten mit einem Fotosatz von 10 Fotos sowie eine Gutachtenkopie mit einer Kopie des Fotosatzes von 10 Fotos erstellt und versendet wurden, ist unstrittig und die Anzahl der Fotos ergibt sich auch aus der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28.11.2014 beigefügten Kopie des Gutachtens. Anhaltspunkte für eine willkürliche Geltendmachung der Schreib-, Foto-, Kopie-, Porto- und Telefonkosten oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung haben sich unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 auch nicht ergeben, denn die abgerechneten Beträge liegen jeweils im Bereich der Von-Bis-Spanne des Umfragekorridors I-V:

Leistung                                        Stückpreis  netto in €      Umfragekorridor I bis V in €
.                                                                                                     Minimum     Maximum
1. Fotosatz                                     2,47                                        1,80             2,57
2. Fotosatz                                     1,70                                        1,08             1,80
Porto/Telefon                                18,26                                        9,73           18,88
Schreibkosten/Seite                       3,59                                        2,14             3,75
Schreibkosten/Kopie                      2,57                                        2,12             2,80.

Dass der Gutachter zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges gefahren ist, hat zur Überzeugung des Gerichtes die Vernehmung des Zeugen … ergeben. Insoweit wird auf die Aussage des Zeugen … gemäß Sitzungsprotokoll vom 27.05.2015 verwiesen. Die vom Kläger abgerechneten Fahrtkosten sind daher angefallen. Auch hinsichtlich der abgerechneten Fahrtkosten (1,04 € je Kilometer) kann angesichts der Werte der BVSK-Honorarbefragung (0,84 € je Kilometer Minimum und 1,08 € je Kilometer Maximum) daher weder eine willkürliche Geltendmachung dieser Kosten noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gesehen werden.

Das Gericht sieht die abgerechneten Nebenkosten daher unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, die angesichts der Teilnahme von 635 Sachverständigenbüros als repräsentativ und geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann, nicht als offensichtlich überhöht im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Naumburg an. Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).

Die Beklagte hat dem Klägerin daher unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Zahlung von 481,74 € noch 150,00 € zu zahlen.

Die Entscheidung über die Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, Verzug trat mit Ablauf der zum 07.05.2012 gesetzten Frist aus der Erstmahnung vom 27.04.2012 zum 08.05.2012 ein.

Für die nach Eintritt des Verzuges vom Kläger versandten weiteren 2 Mahnungen kann der Kläger als Verzugsschadensersatz 5,00 € von der Beklagten verlangen. Mangels konkreten Vortrags des Klägers zu den genau entstandenen Kosten hält das Gericht angesichts der vorgelegten formularmäßigen Mahnungen 2,50 € je Mahnung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen beruht infolge der Geltendmachung der vorgerichtlichen Mahnkosten mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 17.03.2014 bis zum 27.03.2014 auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger kann aus eigenem Recht auch die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der zu erkannten Höhe verlangen. Mit der Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten befindet sich die Beklagte jedoch gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab Klagezustellung im Verzüge, denn mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 17.03.2014 wurden die vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Beklagten lediglich fällig gestellt. Eine vorprozessualer Anmahnung der Anwaltskosten vor Klagezustellung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auf die verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen, besteht nicht. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist nicht zu erkennen. Zwar begründet § 256 BGB einen Anspruch auf Verzinsung von Aufwendungen gegen denjenigen, der die Aufwendungen zu erstatten hat, und zwar von der Zeit der Aufwendung an (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014, juris; BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 – 7 U 204/11, juris). Dieser Zinsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn ein Aufwendungsersatzanspruch gegeben ist. Nach der zitierten BGH-Entscheidung kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen Gerichtskostenvorschuss jedoch nur auf der Grundlage der §§ 91 f. ZPO erwachsen, also dann, wenn im Rahmen einer verfahrensbeendenden Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten ergeht. Für diesen Aufwendungsersatzanspruch trifft § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eine abschließende Verzinsungsregelung. Demnach ist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrages bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Eine gesetzliche Regelung für eine Verzinsung von verfahrensbezogenen Aufwendungen der ersatzberechtigten Prozesspartei für die Zeit vor Eingang des Festsetzungsantrages im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht ersichtlich. Den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB hat er nicht schlüssig begründet. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt – hier dem Ausgleich der von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten -, im Verzug befand. Eine andere rechtliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch hat der Kläger auch nicht vorgetragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Die höchstrichterliche Klärung zur Frage der Wirksamkeit von Abtretungen ist mit Urteil des BGH vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10) erfolgt. Auch zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall hat der BGH höchstrichterlich u. a. mit Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) entschieden. Soweit es die strittige Frage der Verzugszeitpunkte und die Problematik der Zahlung von Verzugszinsen anbetrifft, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Zurich Versicherung Gruppe abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt die Zurich Insurance plc. mit Urteil vom 8.7.2015 – 99 C 1683/14 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Wolfszahn sagt:

    Hallo, W.W.,
    Du kritisierst im Vorspann: „Leider jedoch wieder Angemessenheitsprüfung nebst Einzelaufstellung nach BVSK.“
    So weit, so gut. Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass es zur selbstverständlichen Pflicht des Prozessbevollmächtigten der Klägers oder der Klägerin gehört, die Klagebegründung so analytisch und verständlich aufzubauen, dass der oder die Richterin erst gar nicht auf den Gedanken kommt zu prüfen und erst recht nicht unter Angemessenheitsgesichtspunkten aus werkvertraglicher Sicht. Das Gleiche gilt natürlich auch für den schadenersatzrechtlich verfehlten Rückgriff auf BVSK, wobei die Frage erlaubt sein dürfte, ob der beauftragte Sachverständige überhaupt Mitglied dieses versicherungsnahen Berufsverbandes war/ist, der irrtumserregend nach wie vor mit der angeblichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei Gerichten und in der Öffentlichkeit wirbt. Allein schon die Mitgliedschaft vieler SSH-Sachverständiger führt die angebliche Unabhängigkeit ad absurdum. DAS ist allerdings bei vielen Richtern und Richterinnen noch nicht angekommen,wie auch? Kurzum: Die Klagebgründung muss inhaltlich noch ausgefeilter und verständlicher aufgebaut sein, als die Replik mit dem Antrag auf Klageabweisung. Die Entscheidungsgründe vieler exzellenter Gerichtsurteile macht dies doch relativ bequem und wenig zeitaufwändig möglich. Nur muß es angepackt werden und die Neugier darf nicht erlahmen. Wer als Rechtsanwalt diesen „schäbigen Rest“ vernachlässigt, hat seinen Auftrag nicht vollständig erfaßt und verstanden, wobei der Hinweis auf Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkte als Quasirechtfertigung nicht überzeugen kann.

    Wolfszahn

  2. Iven Hanske sagt:

    @Wolfszahn
    Ich bin seit fast 20 Jahren unabhängig also nicht beim BVSK 😉
    Die Richterin R ist sehr korrekt, schon fast pingelig. Nach einem Urteil, welches in der Berufung aufgehoben wurde (wo Sie nach Herzenslust gekürzt hat), sind mir Kürzungen von Ihr nicht mehr bekannt. Laut meinen Informationen hat kein Gutachter des BVSK aus Halle an der BVSK-Umfrage teilgenommen, auch kenne ich keinen BVSK Gutachter aus Halle, welcher nicht in vertraglicher Beziehung zur Versicherung ist, also kann das Ding für Halle nicht als Üblich bzw. als Maßstab zur Evidenz gewertet werden. Leider begreifen das hier in scheinbarer richterlicher Absprache nur wenige Richter. Ich bin ja schon froh, wenn hier auf die Gesamtschau der Rechnung geachtet wird und der VKS immer öfter mit berücksichtigt wird. Schlimm ist hier der grönende Versicherungsanwalt, der lügt und trickst und beeinflusst die Richter, so das vielmehr Nebenkriegsschauplätze aufgebaut werden als das sachlich zur Rechnungshöhe gestritten wird.

  3. Wolfszahn sagt:

    @iven Hanske,
    danke für die interessanten Infomationen bezüglich der BVSK Umfrage. Von anderer Sete hört man, dass noch nicht einmal 50% der BVSK-Mitglieder die Umfrage bedient haben sollen. Also nix mit repräsentativ.
    Meine Ausführungen bitte nicht als persönliche Kritik verstehen. Aber dass bei solchem bekannten Geschummel entsprechende Überlegungen erwachsen, ist doch mal in der Sache nützlich, wie Deine Anmerkungen deutlich machen. Daumen hoch!

    Wolfszahn

  4. Knurrhahn sagt:

    „Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).

    Die vom Geschädigten mit Gutachtenauftrag vom 02.04.2012 eingegangene und mit der Honorarrechnung vom 04.04.2012 vom Kläger konkretisierte Verbindlichkeit war erforderlich.“

    Eigentlich Selbsverständlichkeiten und….. wieder auch nicht.-

    Da sind wir doch genau wieder an dem Punkt, an dem festzstellen ist, dass a l l e unsubstantiierten Einwendungen zur angeblichen Nichterforderlichkeit bzw. zur dreist behaupteten „erheblichen“ Überhöhung (im Verhältnis wozu eigentlich?) schadenersatzrechtlich überhaupt n i c h t erheblich sind. Man sollte also den Aufwand, sich damit auseinandersetzen zu müssen, überdenken, denn tragfähige andere Entscheidungsgründe gibt es doch inzwischen reichlich. Diese ganzen überflüssigen Nebelkerzen mit dem Zünder einer abwegigen und schon fast krankhaft ausgestalteten ex post „Vision“ gehören auf den Müll. Aber es liegt im Arbeitsbereich der Gerichte, DAS zu erkennen und danach zu handeln. Wie kurz darf zu dem nicht endenden Themenkreis ein Urteil eigentlich sein, was auch die Seitenzahl angeht? Ich behaupte einmal, das mit 3 Kernsätzen in den Entscheidungsgründen die Sache geritzt ist und das durchaus „im Namen des Volkes“ auch akzeptabel. Und dann frage ich mich manchmal, warum einer dieser scheinbaren Paradeanwälte der Beklagtenseite glaubt, auf über 50 Seiten und demnächst wahrscheinlich auch noch mehr, die rechtliche Auslegung ex post neu gestalten zu müssen. Es ist hier schon mehrfach angeklungen, dass nahezu immer eine Überprüfung nach Angemessenheitsgesichtspunkten oder anderen werkvertraglichen Indikatoren angestrebt wird, eine Mogelpackung im großen Stil, wie der derzeit aktuelle korrupte VW-Skandal und sehr wahrscheinlich abgestimmt gesteuert vom GDV. Man lege nur einmal Kürzungsschreiben der HUK-Cobug-Versicherung, der Bruderhilfe und der VHV nebeneinander, dann sieht man eine Übereinstimmung, die verblüfft. Allen anderen beteiligten Versicherungen sind andere Argumentationsstrukturen zugeordnet worden, in der Erwartung, dass doch irgendwo mit Hilfe der Rechtssprechung ein Loch in der Mauer zu finden sein müsste, das dann noch vergrößert werden kann.
    Dass strategischen Gesichtspunkten dabei eine erheblich Bedeutung zukommt, sieht man an den Bemühungen der Asskuranz, einzelne Gerichte oder gar Richter für ihre Bemühungen zu vereinnahmen. W.W. am BGH und der Präsident F. am LG Saarbrücken scheinen dafür beispielgebend zu sein. Nicht umsonst wird versucht, deren Urteile als Instrument für eine „Umorientierung“ zu Gunsten der offen liegenden Absichten und der damit verbundenen Zielsetzungen rechtswidrig zu nutzen. Es ist allerdings auch feststellbar, dass Gerichte in der BRD solchen Absichten mehr und mehr Einhalt gebieten und das mit hervorragenden und deutlichen Begründungen, die im Einklag mit dem BGB und dem Grundgesetz der BRD stehen.

    Knurrhahn

  5. Scouty sagt:

    Ja,beim Denken ans Vermögen leidet oft das Denkvermögen.
    Scouty

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert