AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.3.2014 – 102 C 4335/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in der Region Halle-Leipzig. Heute stellen wir Euch ein Urteil der Amtsrichterin des AG Halle an der Saale vom 5.3.2014 vor. Obwohl der HUK-COBURG und ihren Anwälten das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bekannt sein musste, tragen sie noch immer vor, dass die berechneten Sachverständighenkosten unüblich im Sinne des Werkvertragsrechtes seien, obwohl es hier um Schadensersatzrecht geht. Weiter wird auf ein Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG verwiesen, obwohl der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 ausdrücklich festgestellt hat, dass der Geschädigte die Sachverständigenorganisation BVSK nicht kennen muss. Im Übrigen handelt es sich bei dem Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-COBURG um eine Sondervereinbarung. Bereits mit dem BGH-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – hat der BGH festgestellt, dass der Geschädigte nicht auf Preise verwiesen werden darf, die auf einer Sondervereinbarung beruhen.  Obwohl auch diese Tatsache der HUK-COBURG bekannt sein muss, wird immer noch bewußt gegensätzlich vorgetragen. Wenn nun allen Instanzrichtern das BGH-Urteil VI ZR 225/13 nahe gebracht wird, hört hoffentlich der Spuk mit dem Hinweis auf werkvertragliche Gesichtspunkte endgültig auf. Bedauerlicherweise hat das erkennende Gericht den Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen abgelehnt. Die Begründung hierfür überzeugt allerdings nicht. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                     Verkündet am: 05.03.2014

Geschäfts-Nr.:
102 C 4335/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK 24 AG, vertr.d.d. HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, diese vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,03 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 120,19 Euro seit dem 05.07.2011 bis zum 05.12.2012 sowie aus 109,03 Euro seit dem 06.12.2012 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 129,13 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 273,13 Euro ab 04.03.2011 bis 27.12.2012 sowie aus 129,13 Euro seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

3.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zuzahlen.

4.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerin Höhe von 35,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 von den vorgerichtlichen Rechtsanwaitskosten freizustellen.

5.) Die weitergehende Klage wird, soweit es den Schadensfall R. betrifft als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

6.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.

7.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 790,55 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung der in dem Schadensfällen J. und S. entstandenen Gutachterkosten aus abgetretenem Recht in ausgeurteilter Höhe aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 BGB.

Der Kläger ist aufgrund der Abtretungen der Geschädigten J. und S. vom 20.11.2013 (Anlage K S10b) und vom 22.11.2013 (Anlage K S10c), an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, aktiv legitimiert, die restlichen Gutachterkosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte, deren 100 %ige Haftung für die Schadensfälle J. und S. außer Streit steht, schuldet die aus den betreffenden Gutachterrechnungen noch offenen Differenzbeträge, da die vom Kläger berechneten Gutachterkosten zum notwendigen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören.

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht darauf berufen, der Kläger habe in den streitgegenständlichen Fällen ein über die Ortsüblichkeit hinaus gehendes Honorar berechnet und es fehle an einer Abnahme. Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die vom Kläger berechneten Kosten einen erstattungsfähigen Schaden des Geschädigten/Zedenten darstellen, welchen die Beklagte dem Kläger als neuem Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu erstatten hat. Dies ist zu bejahen.

Die Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurden. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Markforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muß, so lange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 O 49/05). Dies war hier nicht der Fall. Die Preise des beauftragten Sachverständigenbüros bewegen sich in etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannte BVSK-Honorarbefragung im Jahre 2011 ergeben hat. Gravierende Abweichungen nach oben sind nicht zu erkennen. Soweit andere Gutachter möglicherweise aufgrund des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK Coburg niedrigere Preise ansetzen, ist dies nicht ausschlaggebend. Die Beklagte kann sich zur Begründung der Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten nicht auf dieses Gesprächsergebnis berufen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob die vom Kläger berechneten Preise weit und für die Geschädigten erkennbar über das übliche hinausgehen, können nur die Preise bilden, welche andere Gutachter in der Region ohne Einflussnahme der Haftpflichtversicherer ansetzen. Diese Preise spiegeln die Tabelle der BVSK-Honorarbefragung und nicht das Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg, auf welche sich die Beklagte beruft, wider.

Der Schadensersatzanspruch scheitert auch nicht etwa daran, dass der Kläger und die Geschädigten vereinbart hätten, dass der Kläger allein die Beklagte in Anspruch nehmen wird. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die Beklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht substantiiert. Zudem steht einer solchen Vereinbarung die schriftlich fixierte Vereinbarung in den Abtretungsurkunden entgegen, wonach die persönliche Haftung der Geschädigten für die Gutachterkosten bestehen bleiben soll. Es ist deshalb nicht erkennbar, wie die Beklagte darauf kommt, der Kläger würde seine werkvertraglichen Ansprüche gegenüber den Geschädigten nicht weiter verfolgen.

Soweit der Kläger Ansprüche aus dem Schadensfall K. (161,69 Euro) geltend macht, ist die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten unbegründet. Die hier in Anspruch genommene HUK Coburg Allgemeine-Versicherungs-AG war am Unfalltag – dem 26.04.2011 – unstreitig nicht die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Schädigers S. H. .

Die Klage auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten im Fall R. (390,70 Euro) ist bereits unzulässig, da das Amtsgericht Halle (Saale) örtlich nicht zuständig ist. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in Coburg (§ 16 ZPO), der Unfall hat sich in Berlin zugetragen (§ 32 ZPO) und die Beklagte unterhält in Halle (Saale) auch keine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO. Auch hat die Beklagte vorprozessual nicht den Anschein erweckt, dass ihre in Halle (Saale) befindliche Schadensaußenstelle sich mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem Schadensfall R. im Sinne einer auf einer eigenen Entscheidungsbefugnis beruhenden Schadensregulierung auseinandergesetzt hat. Ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz hat sich die Schadensaußenstelle der Beklagten in Berlin (siehe Anlagen K 22 und K 26) mit der Sache befasst. Irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schadensaußenstelle Halle (Saale) für den Schadensfall R. eigenverantwortlich zuständig sein könnte, hat es nicht gegeben, weshalb der Kläger folgerichtig vorprozessual auch immer mit dem Büro in Berlin kommuniziert hat (Anlagen K 23, K 24, K25). Der Fall liegt demzufolge anders als in den vom Kläger nach Schluß der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des OLG Köln und der Amtsgerichte Koblenz und Magdeburg.

Vorgerichtliche Mahnkosten kann der Kläger für die Mahnungen im Fall J. (K 5 und K 6) sowie im Fall S. (K 17 und K 18) aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB verlangen. Je Mahnung sind 2,50 Euro (statt der verlangten 6,00 Euro) angemessen (Schätzung gemäß § 287 ZPO).

Der Freistellungsanspruch wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren folgt ebenfalls aus dem Verzug der Beklagten mit der vollständigen Regulierung in den Fällen J. und S. . Als Gegenstandswert sind 393,32 Euro zugrunde zu legen. Der Kläger verlangt die nicht anrechenbare Hälfte einer 1,3 Gebühr zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale, woraus sich der zuerkannte Betrag in Höhe von 35,10 Euro ergibt.

Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Einer Mahnung bedurfte es zur Verzugsbegründung nicht, da die Beklagte in dem Fall J. am 30.6.2011 und im Fall S. am 02.03.2011 die Erfüllung verweigert hat. Der Zinsanspruch auf die Nebenforderungen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Insoweit hat der Kläger die Beklagte durch Mahnungen in Verzug gesetzt.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses ist unbegründet. Ein solcher Anspruch kann zwar gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen, jedenfalls hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses für eine berechtigte Klageforderung. Denn die Verzugszinsen auf die verauslagten Gerichtskosten können ein kausaler Schaden sein, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte erst nach dem Rechtsstreit die Klageforderung bezahlt hat. Die Höhe seines Schadens hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt. § 288 Abs. 1 BGB greift nicht direkt ein, weil der Kläger gegenüber der Beklagten noch keinen fälligen Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten hat. Vielmehr entstehen dem Kläger entweder Kosten für die Aufnahme eine Kredits in Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder es entgehen ihm Guthaben oder Anlagezinsen, wenn er das Geld aus eigenen Mitteln einzahlt, (vgl. LG Halle/Saale vom 17.02.2011, 1 S 49/10)

Dazu fehlt es jedoch am Vortrag, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ohne seinen Vortrag zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würde.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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