Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
immer noch geistert in den Köpfen der Verantwortlichen der Kfz-Haftpflichtversicherungen herum, dass bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und die eine Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern aufweisen, keine merkantile Wertmiderung mehr anfällt. Dieser Irrtum ist bereits durch vielzählige Urteile widerlegt worden. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen versuchen es aber immer wieder. Dies gilt insbesondere auch für die HUK-Coburg, wie das nachfolgende Urteil beweist. Nachfolgend geben wir Euch daher hier ein Urteil zur merkantilen Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug und zu den Mietwagenkosten aus Halle an der Saale gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Auch bei den Mietwagenkosten will diese Versicherung – wie auch andere Versicherungen – nicht anerkennen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten ist. Der Schwacke-Mietpreisspiegel hat gegenüber der Fraunhofer-Liste erhebliche Vorteile, die von den Instanzgerichten bereits in unzähligen Urteilen herausgearbeitet wurden. Gleichwohl wird an der von der Versicherungswirtschaft initiierten Fraunhofer-Liste blind festgehalten. Die Vorzüge der Schwacke-Liste werden einfach ignoriert. Das erkennende Gericht sieht im Gegensatz zum OLG Jena die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an. Lest selbst das zwar etwas ältere, aber immer noch interessante Urteil des AG Halle (Saale) und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saale) Verkündet am:
Geschäfts-Nr.: 95 C 3528/08 17.03.2009
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
… ,
Kläger
gegen
1. HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, v. d. d. Vorsitzenden des Aufsichtsrates Herrn Werner Stromayr, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg,
2. … ,
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2009 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 125,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszins seit dem 09.02.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Zahlung in Höhe von 264,70 € gegenüber dem Servicedienst … , freizustellen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
a.) Der Streitwert wird auf 628,97 € festgesetzt.
b.) Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Unstreitig haften die Beklagten auf 100 % der entstandenen Schäden.
Die Klägerseite ist der Auffassung, auch bei dem vorliegend relativ alten Fahrzeug (Baujahr 1997, 169.298 gefahrene Kilometer) sei gemäß Privatgutachten (Bl. 13 Band I) eine Wertminderung in Ansatz zu bringen (in Höhe von 125,00 €).
Darüber hinaus sei die komplette Mietwagenrechnung (Bl. 14 Band I) ersatzfähig. Die sogenannte „Schwackeliste“ sei ein tauglicher Bezugspunkt. Hierzu behauptet die Klägerseite weiter, der angemietete Wagen sei in jener Liste eine Gruppe unter dem ursprünglichen Fahrzeug des Klägers eingeordnet (Bl. 13 Band II).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 125,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 09. Februar 2008 zu zahlen zzgl. außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 €,
darüber hinaus die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung in Höhe von 503,97 € gegenüber dem Servicedienst … , freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie stehen auf dem Standpunkt, das klägerische Fahrzeug sei zu alt gewesen, um sinnvoll noch von einer Wertminderung zu sprechen (Bl. 45 Band I).
Darüber hinaus sei die Schwackeliste untauglich für eine Schadensberechnung. Weiter wurde der tatsächliche Fahrbedarf des Klägers ursprünglich in Frage gestellt (Bl. 42 Band I). Das – unstreitige – Unterlassen des Einholens von Vergleichsangeboten falle zu Lasten des Klägers aus. Darüber hinaus sei die Anmietung mitnichten klassengleich erfolgt, beim klägerischen Fahrzeug handele es sich um ein normales Modell (Bl. 54 Band II).
Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.
Entscheidunqsgründe:
Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Beklagte zu 2 als Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Pkw schuldet dem Kläger aus dem Ereignis vom 03.04.2007 noch einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 125,00 € für die Wertminderung sowie eine Freistellung für einen weiteren Betrag von 264,70 € im Hinblick auf den Abschleppdienst (§§ 7, 18 I StVG). Die Beklagte zu 2 haftet als Haftpflichtversicherer jenes PKW (§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a.
Für die etwaige Wertminderung heißt dies folgendes:
Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden wäre. Ein merkantiler Minderwert ist die Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kfz allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allen Dingen wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallgeschädigter Kfz besteht. Diese Wertdifferenz stellt grundsätzlich einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH vom 23.11.2004, Versicherungsrecht 2005, 284).
Allerdings kann die hierauf basierende Wertminderung bei einem sehr hohen Alter des Fahrzeuges und/oder einer bestehenden sehr hohen Laufleistung unbeachtlich sein, wenn Pkw dieses Zustandes im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert haben, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintritt (BGH a.a.O.). Dabei ist nicht auf einzelne Merkmale des Fahrzeuges abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Bedeutung aller wertbildenden Faktoren für den Gebrauchtwagenmarkt. Es handelt sich um eine Bewertung im Rahmen des § 287 ZPO (BGH a.a.O.).
Davon ausgehend lag hier mit dem Baujahr 1997 zwar ein relativ hohes Alter des Fahrzeuges vor und ist auch die damalige Laufleistung (von knapp 170.000 km) beachtlich. Indes geht selbst die Beklagtenseite noch von einer Restlaufzeit von 30.000 km aus und beruft sich auf die gutachterliche Einschätzung des Pkw mit einem „ordentlichen Zustand“ (Bl. 45 Band I). Im Einklang damit kommt der vorgerichtlich tätige Privatgutachter zu einem Wiederbeschaffungswert von 7.300,00 € (Bl. 13 Band I). Bei einer solchen für einen möglichen Käufer im Kfz-Gebrauchtwagenbereich nicht nur am untersten Rand liegenden Investition wirkt sich nach Einschätzung des Gerichtes das Stigma des Unfallwagens durchaus noch aus, es ist durch den Privatgutachter mit 125,00 € insgesamt nachvollziehbar quantifiziert.
b.
Zu den Mietwagenkosten:
Das Merkmal der Erforderlichkeit (im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt nicht absolut. Andernfalls wäre der Geschädigte gehalten, im gesamten Wohnumkreis sämtliche Anbieter anzufragen, um dann den billigsten auszusuchen. Eine solche Marktforschung ist einem Geschädigten nicht zumutbar. Denn grundsätzlich ist er so zu stellen, wie wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Damit ist der Umfang seiner Obliegenheiten überschaubar zu halten.
Auf dieser Grundlage ist dem Geschädigten zum einen zuzumuten (Rechtsgedanke des § 254 Abs. 1 BGB), sich – statt eines Unfalltarifes – nach einem sogenannten „Normaltarif zu erkundigen, damit die finanzielle Belastung für den Schädiger möglichst gering gehalten wird. Das ist vorliegend geschehen.
Zum andern hält es sich ebenfalls noch im Rahmen eines üblichen marktgerechten Verhaltens, vor einer nicht unbedeutenden finanziellen Disposition (wie der Anmietung eines Mietwagens) zumindest drei Vergleichsangebote einzuholen. Das hat der Kläger nicht getan.
Betragsmäßig wirkt sich dies durch einen 15%igen Aufzug auf den vom ihm akzeptierten Nettomietpreis aus (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiernach ist das Gericht befugt, die Höhe eines Schadens zu schätzen, wenn eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung steht. Das ist der Fall.
Der vom Kläger tatsächlich bezahlte Mietwagenpreis von 114,10 € pro Tag netto liegt innerhalb derjenigen Werte auf der sogenannten Schwackeliste für dieses Modell (Bl. 24 Band II).
Dabei verkennt das Gericht nicht bestimmte strukturelle Schwächen dieser Aufstellung. Dazu gehört insbesondere die Problematik, dass Händler auf spezielle Befragungen hin womöglich überhöhte Preise nennen, damit diese dann später als ersatzfähig angesehen werden. Gleichwohl ist jede Marktforschung mit deutlichen Unsicherheiten behaftet. Es ist regelmäßig schwierig, den Wahrheitsgehalt und die Verbindlichkeit einzelner Preisangaben eines Anbieters zu bewerten. Allerdings bietet die Breite der Erhebung im Rahmen der Schwackeliste eine gewisse Gewähr dafür, dass einzelne Fehlangaben das Gesamtergebnis nicht zu deutlich beeinflussen; zumal in der Liste auch ein Preisrahmen genannt wird. Daher hält das Gericht die Liste grundsätzlich für eine tragfähige Schätzungsgrundlage. Soweit dies vom OLG Jena anders gesehen wird (OLG Jena vom 27.11.2008, 1 U 555/07), entfaltet dies keine Bindungswirkung.
Die Quantifizierung des Abzugs mangels eingeholter Konkurrenzangebote lässt sich ebenfalls sinnvoll nur auf dem Weg der Schätzung durchführen. Es wäre ein reiner Zufall, an wen sich der Kläger gewandt hätte, wenn er tatsächlich zwei weitere Angebote eingeholt hätte. Im Extremfall hätten es auch teurere Angebote sein können. Da grundsätzlich eine Mehrzahl von Angeboten die Wahrscheinlichkeit auf (auch) ein billigeres Angebot erhöht, schätzt das Gericht die Einsparung auf 15%.
Von dem Rechnungspreis ist ein Abzug von 5 % wegen der Eigenersparnis des Klägers durch den Nichtverschleiß des eigenen Pkws zu machen. Das Vorbringen des Klägers, er habe diesem Gesichtspunkt bereits durch die Anmietung eines gruppenniedrigeren Fahrzeuges Rechnung getragen, ist nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger beruft sich darauf, der angemietete Pkw Ford Focus liege eine Gruppe unterhalb des „Passat Vari-ant 1,8 5V Turbo Comfortline“ (Bl. 50 Band II). Zu Recht weist der Beklagtenvertreter darauf hin, nach dem Sachverständigengutachten handele es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen Passat Variant „Trendline“ (Bl. 56 Band II). Diesen Widerspruch vermochte der Kläger nicht aufzuklären.
Zum notwendigen Fahrbedarf über die Anmietung eines Ersatzwagens hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 201 Band I) überzeugend und detailliert vorgetragen, ohne dass beklagtenseits noch tragfähige Einwände erbracht wurden.
Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Mietpreis für 9 Tage: 1.242,96 €
. – 62,15 € (5% Eigenersparnis)
. = 1.180,81 €
. – 177,12 € (15% mangels Konkurrenzangeboten)
. = 1.003,69 €
. – 738,99 € (gezahlt)
. = 264,70 € (Restbetrag)
Der Zins auf die Hauptforderung ist gerechtfertigt aus Gesichtspunkt des Verzuges.
Auf die ebenfalls wegen Verzuges zu tragenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist gemäß dem Geschäftswert zu zahlen, für den die Hauptforderung gerechtfertigt war (1,3 Gebühren auf einen Streitwert bis 600,00 € = 70,2 € + 11,70 € Postpauschale + 13,34 € Umsatzsteuer = 83,54 €).
Der Kostenausspruch folgt aus § 92 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 48 Abs. 1 GKG.
Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Vielmehr geht es lediglich um die konkrete Schadensschätzung nach § 287 ZPO im vorliegenden Einzelfall.
125,00 € nach einer Berechnungsmethode ? Das sind gerade einmal 1,71 % % vom Wiederbeschaffungswert und ein solch krummer Betrag bis auf 5,00 € genau, wie aber auch auf 20,00 € genau, ist absolut wirklichkeitsfremd, was durch eine qualifizierte Recherche belegbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Sehr geehrter Herr Rasche,
da kann ich Ihnen nur beipflichten. Wir hatten hier Sachverständige die es tatsächlich fertig brachten, bei Wertminderungsbeträgen auch noch Stellen rechts vom Komma zu beziffern. Solche Kuriositäten gab es tatsächlich.
Wehpke Berlin
@
Wunderbar sagenhafte € 125.- merkantile Wertminderung!
Was da wohl für wichtige Kriterien mit eingeflossen sind?
Von 18 marktfremden Berechnungsmehoden evtl. der Mittelwert?
Oder wurde nur eine wertminderungsrelevante Arbeitsposition berücksichtigt?
Wurden etwa die Schraubarbeiten nicht berücksichtigt?
Oder hatte der SV bestimmte Gewissenskonflikte?
Oder,oder,oder…
Betrachtet man bereits das Prozessrisiko zum möglichen Erfolgsresultat der viel zu wenig bemessenen Wertminderung von € 125.- könnte es einen schon schütteln.
Es ist an der Zeit dass qualifizierte SV diesen Nonsens der Berechnungsmethoden unterlassen und sich am tatsächlichen Markt orientieren, damit solchen wirklichkeitsfremden und lächerlichen WM-Bemessungen die Grundlage entzogen wird.
Der allergrößste Fehler vieler SV besteht darin, dass sie zur WM-Berechnung, hier ihr technisches Verständnis leider falsch einsetzen und damit den tätsächlichen Markt keinerlei Rechnung tragen.
Aber alles lässt sich ändern sobald die Einsicht aufkommt.
Beachtlich ist aber das Gerichtsurteil, woran der SV erkennen kann, dass die alten Vorstellungswerte der Versicherungen, WM nur bis 5 Jahre Fahrzeugalter, nur bis 100.000 km usw., nicht mehr tragfähig sind.
Dem SV welcher überhaupt den Mut hatte auch nur € 125.- WM anzusetzen will ich nicht nur Kritik entgegenzubringen, die Sache hatte auch einen gewissen ausbaufähigen Erfolg, der nicht zu unterschätzen ist.
MfG
Wahrscheinlich aus lauter Angst vor der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, hat der Herr Sachverständige des Klägers die Wertminderungshöhe als Notpflaster verstanden und wollte seine Sachkenntnis mit einem genauen Betrag im Zehner -und Einerbereich unter Beweis stellen. Dabei wären auch ohne fundierte Marktkenntnis in jedem Fall schon 350,00 € vertretbar gewesen bei zutreffender Unterstellung des Fahrzeugwertes.
G.v.H.
Hallo, Willi Wacker,
die Höhe der Minderwertbeurteilung war noch in der letzten Woche Gesprächsstoff in geselliger und teilweise sachkundiger Runde.
Man konnte dabei erfahren, dass nach Meinung von Insidern Minderwerte in mehr als 90% (!) aller durch Gutachten abgehandelten Vorgänge deutlich zu niedrig angegeben werden. Liegt das nun an fehlender Sachkunde oder an der Anwendung von Berechnungsmethoden oder aber an der „Anpassung“ an versicherungsseitige Vorstellungen ? In eigener Unfallsache hat meine Mutter allerdings den von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzten Minderwert von 900,00 € reguliert bekommen. Die Versicherung wollte zunächst überhaupt keinen Minderwert anerkennen und später dann 300,00 €. Mir scheint, dass es sich fast immer lohnt, der Minderwertangabe als Schadenersatzleistung ein besonderes Augenmerk zu widmen. aber wo finde ich einen der Sachverständigen, die wirklich unabhängig und sachkundig die Minderwerthöhe einzuschätzen wissen ? Das gestaltet sich ja wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen, denn Angaben der gegnerischen Versicherung kann man sicher nicht vertrauen.
Liebe Grüße
Carola S.
Hallo, Willi Wacker, aus diesen Beispielen ist ableitbar, dass die Versicherungen allein für die Schadenersatzposition Minderwert gigantische Beträge durch falsche Beurteilungen einsparen, abgesehen von den zahlreichen Fällen, die nach Kostenvoranschlag abgehandelt werden und nirgendwo der Minderwert überhaupt noch zur Diskussion steht. Sträubt sich eine Versicherung gegen die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, weiß man gleich, woher der Wind weht. Die zigeunerhafte Anmache mit dem Versuch der Einflußnahme auf das Verhalten der Unfallopfer müsste allein schon deshalb gesetzlich verboten werden.
Wir hatten hier in unserer ländlichen Region vor Jahren einen „eingeflogenen“ Sachverständigen, der u.a. damit bei div. Versicherungen akquirierte, in seinen Gutachten nur „moderate“ Minderwerte zu berücksichtigen. Er erhielt sagenhaft viel Aufträge von div. Versicherern und jeder Sachbearbeiter schaute primär fast nur noch darauf, ob das mit dem Versprechen der moderaten Minderwertangabe auch stimmte. Gleichzeitig akquirierte dieser Experte auch bei Werkstätten mit dem Hinweis, dass man ja bei dem Reparaturkostenbedarf deutlich großzügiger verfahren könnte, weil man den Minderwert ja in bescheidenen Grenzen hielte. DA wurde dann richtig geklotzt und a l l e waren zufrieden. Ja, so ist das manchmal mit den „Vertrauenssachverständigen“. Ist Euch übrigens schon einmal aufgefallen, dass die von der HUK-COBURG eingeschaltete DEKRA Minderwerte aus einem vorliegenden Gutachten ohne nähere Begründung einfach halbiert?
Mit sonntäglichen Grüßen
Waldemar L.
@Carola S.
„aber wo finde ich einen der Sachverständigen, die wirklich unabhängig und sachkundig die Minderwerthöhe einzuschätzen wissen ? Das gestaltet sich ja wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen, denn Angaben der gegnerischen Versicherung kann man sicher nicht vertrauen.“
Es gibt sie schon, die Spezialisten für marktgerechte merkantile Wertminderungen!
Beispielsweise:
Porsche 911 3 Wochen alt-€ 3000.- Schaden,- € 7000.- Wertminderung
Renault Megane 4 Monate alt -€ 5.100.- Schaden,- € 2.100.- Wertminderung
Mercedes s Klasse Taxi 6 Monate alt- € 3.200.- Schaden, – € 2000.- Wertminderung
Ford focus 2100.-Schaden, 5 Monate alt,- € 1.300 Wertminderung
Ford Mondeo 1.900.- Schaden, 1 Monat alt ,- € 2100 Wertrminderung
Audi Q7 € 25.000.- Schaden, 7 Monate alt,- € 13.000.- Wertminderung
VW BUs € 4300.- Schaden, 3 Monate alt, 3500.- Wertminderung usw.usw.
Guten Tag, Hilgerdan,
zu Deinem Kommentar erhebt sich die Frage, welche Fahrzeugwerte jeweils als maßgebliche Bezugsgröße unterstellt wurden und ob möglicherweise bei den Minderwertangaben der Höhe nach
auch Technische Minderwertfaktoren eine Rolle gespielt haben könnten. Wurden alle prognostizierten Minderwerte auch voll reguliert ?
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo Carola S.,
auch auf der Bezirkstagung NRW in Bottrop wurde das Thema Minderwert besprochen.
Immer wieder beziehen sich Versicherungen auf die alte, nicht mehr aktuelle Rechtsprechung des BGH. Aber bei den neueren länger lebigen Fahrzeugen der heutigen Generation dürften die (starren) Grenzen 5 Jahre und 100.000 km nicht mehr haltbar sein. Die Instanzgerichte weichen auch schon bewusst von den starren Grenzen ab. Da der Minderwert eben eine Schadensposition ist, die aus einem gedachten Verkauf des reparierten aber verunfallten Fahrzeugs und der sich daraus ergebenden Preisdiffererenz zu einem unfallfreien Fahrzeug resultiert, ist es oft schwirig, diesen merkantilen Minderwert anzugeben. Das ist aber Aufgabe des Sachverständigen. Nur der kennt den örtlichen maßgeblichen Markt.
@Dipl.-Ing. Harald Rasche says:
22. Februar 2014 at 11:25
„zu Deinem Kommentar erhebt sich die Frage, welche Fahrzeugwerte jeweils als maßgebliche Bezugsgröße unterstellt wurden und ob möglicherweise bei den Minderwertangaben der Höhe nach
auch Technische Minderwertfaktoren eine Rolle gespielt haben könnten. Wurden alle prognostizierten Minderwerte auch voll reguliert ?“
Hallo Herr Rasche,
1. Es wurde nur nach Studie HTS das jeweilige Fahrzeug an dem Wertverlust gemessen (nicht am Wiederbeschaffungswert, weil sonst das marktstabilste Fahrzeug die höchste WM erhält, was leider in allen Wertminderungsmethoden als Berechnungsbasis (als WBW verankert), völlig falsch ist!!)
2. Es wurde die Marktgängigkeit hinterfragt.
3. Es wurde hinterfragt welchen Preisnachlass beim Neukauf gewährt wurde.
4. Es wurden die Marktstudienergebnisse umgesetzt, nach dem man im Flensburger Zulassungsregister die Marktveränderungen verfolgt u. notiert hat und das jeweilige Fahrzeug in die richtige Kategorie der entsprechenden Wertverluste eingesetzt hat.
5. Die 5 Wertverlustkategorien lassen sich am DAT- Programm (Restwertprognose) wunderbar auslesen und entsprechend varieren.
6. Nein Herr Rasche, es war nichts besonderes an den Fahrzeugen, nur dass sie einen offenbarungspflichtigen Schaden hatten, in einem Zulassungszeitraum der höchsten Wertverluste.
7. Nur das Taxi ist noch strittig, die anderen Sachen wurden zum Großteil nach einer kostenpflichtigen Stellungnahme außergerichtlich erledigt.
Vielen Dank,Hilgerdan, für die umfassende Information.
H.R.
Lieber W.W.,
die Offenbarungspflicht für einen Unfallschaden ist unabhängig vom Fahrzeugalter und von der Laufleistung. So lange ein Fahrzeug am Markt noch gehandelt wird, kann eine Merkantile Wertminderung nicht ausgeschlossen werden (s. beispielsweise Oldtimer),
es sei denn, der Wert ist so gering, dass eine erfaßbare Objektabwertung nicht mehr
darstellbar ist.
Mit freundlichem Gruß
aus Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Lieber Herr Dipl-Ing. Rasche,
Sie rennen bei mir offene Türen ein. Gerade die Oldtimer beweisen, dass es keine Grenze bei 5 Jahren geben kann. Das Urteil des OLG Düsseldorf bezüglich des Unfalls mit einem Mercedes 300 SL auf der Mille Miglia zeigt, dass auch bei enem ca. fünfzig Jahre altem Wagen noch ein erheblicher merkantiler Minderwert eintritt. Das wurde ja auch von dem Zivilsenat in Düsseldorf bejaht, nachdem die eintrittspflichtige Versicherung meinte, wegen des Alters und wegen der ordentlichen Reparatur wäre ein minderwert nicht eingetreten. So ein Quatsch, den der Senat auch zutreffend in das Reich der Fabel verwiesen hat.
Mit freundlicen Grüßen in die Nordheide
F-W Wortmann
…..nach Schwacke….hmmm
„Zum andern hält es sich ebenfalls noch im Rahmen eines üblichen marktgerechten Verhaltens, vor einer nicht unbedeutenden finanziellen Disposition (wie der Anmietung eines Mietwagens) zumindest drei Vergleichsangebote einzuholen. Das hat der Kläger nicht getan.“
Für die Nichteinholung gab es ja einen Abzug von 15% sowie die weiteren „üblichen“ 5% Eigenersparnis. Im Ergebnis dürfte es wohl auf Fracke hinauslaufen.
Bei der konkreten Geltendmachung von Mietwagenkosten fahren wir sehr gut, indem wir eine tabellarische Aufstellung nach dem hiesigen OLG beifügen. inkl. Eigenersparnis etc.
Abenteuerlich wird es jedoch in dem Moment, wenn ein Sachbearbeiter/in bei der Versicherung mitteilen, dass Sie die entsprechenden Tabellen (Fraunhofer sowie Schwacke) nicht vorliegen haben. Da frage ich mich immer wieder ernsthaft, auf welcher Grundlage, die Kürzung erfolgt ist.
Abenteuerlich ist es jedoch auch, wenn wir der eigenen Mietwagenfirma mitteilen müssen, dass man Mietwagenklasse 5 nicht für einen Polo in Rechnung stellen kann.
Kenntnisse der internen Arbeitsabläufe verhindern einfach Mißverständnisse!