AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgem. Vers. AG mit bedenklicher Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.6.2014 – 92 C 3525/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch nach langer Überlegung doch noch ein weiteres „Schrotturteil“ der Amtsrichterin E. des Amtsgerichts Halle an der Saale bekannt. Was der Richter H. in Saarbrücken ist, ist die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E. in Halle an der Saale. Hoffentlich HUK versichert? Das aber nur am Rande. Auffallend am Vortrag der beklagten HUK-COBURG ist wieder, dass diese ins Blaue hinein bestreitet. Es wird bestritten, was das Zeug hält. Aber dieses unerhebliche Bestreiten fällt der erkennenden Richterin auf. Andererseits wird die aktuelle BGH-Rechtsprechung missachtet oder missgedeutet. Da wird z.B. das Urteil des OLG Dresden herangezogen, obwohl dessen Rechtsprechung durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bereits überholt ist. Die erkennende Richterin in Halle an der Saale sollte vielleicht den Aufsatz von ihrem Kollegen vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg in der NJW 2014 1916 ff. einmal lesen. Dort sind gute Gründe aufgeführt, warum LG Saarbrücken und OLG Dresden mit der BGH-Rechtsprechung hinfällig sind. Ich kann daher nur jedem Jurist NJW 2014, 1916 ff. „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenhonoraren“ empfehlen. Lest aber das Urteil aus Halle selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht                                                                Verkündet am: 05.06.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
92 C 3525/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2014 durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts E. für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2014 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40%.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5.) Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 129,45 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall.

Herr V. E. war am 24.08.2010 in Halle (Saale) mit dem Fahrzeug vom Typ VW Caddy, amtliches Kennzeichen … , in einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Schädiger verwickelt, wobei die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten für die aus diesem Unfall erwachsenen Schäden außer Streit steht. Mit einem sog. „Auftrag zur Gutachtenerstellung“ vom 24.08.2010, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 9 d. A.), trat der Geschädigte „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachterkosten (…)“ seinen „(…) Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachterbüro ab“. In dem Gutachten des Klägers vom 27.08.2010 (Bl. 12 ff. d. A.) wurden unfallbedingte Reparaturkosten von 1.040,23 € netto bzw. 1.237,87 brutto festgestellt. Mit Rechnung vom 27.08.2010, auf deren Inhalt gleichfalls im Einzelnen Bezug genommen wird, (Bl. 29 d. A.), berechnete der Kläger dem Geschädigten E. Gutachterkosten in Höhe von 378,53 € netto bzw. 450,45 € brutto. Die Beklagte zahlte laut Abrechnungsschreiben vom 16.09.2010 einen Teilbetrag von 160,50 € an den Kläger. Mit Schreiben vom 22.09.10, 04.10.10 und 25.10.10. mahnte der Kläger die Begleichung des Restbetrages von 289,95 € vergeblich bei der Beklagten an. Am 27.03.2013 zahlte die Beklagte weitere 160,50 € Sachverständigenhonorar an den Kläger. Mit Schreiben vom 30.12.2013, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tage, reichte der Kläger eine weitere Abtretungsvereinbarung vom 20.12.2013 zur Akte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 149 d. A.). Der Geschädigte selbst leistete keine Zahlungen auf die Gutachterkosten an den Kläger.

Mit der Klage vom 04.11.2013 fordert der Kläger restliche Gutachterkosten i.H.v. 129,95 € sowie Zinsen und 12,00 € Mahnkosten für 2 Mahnungen.

Der Kläger hält die Abtretungsvereinbarung vom 24.08.2010 für wirksam und das am 27.08.2010 berechnete Gutachterhonorar für berechtigt, ortsüblich und angemessen. Er trägt hierzu unbestritten vor, dass sich das Grundhonorar innerhalb der in der Honorarerhebung des Bundesverbandes der freiberuflichen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) für 2010/2011 (BVSK- Honorarbefragung) erhobenen Spanne halte. Auf eine etwaige Überhöhung käme es seiner Auffassung nach nicht an, da er aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorginge und diesen kein Mitverschulden treffe. Dem Gericht sei eine Überprüfung der Angemessenheit des von ihm berechneten Werklohns verwehrt. Der Kläger behauptet, die Abtretungserklärung vom 20.12.2013 sei von Herrn E. unterzeichnet worden, der im Unfallzeitpunkt auch Halter und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 129,45 € seit dem 03.10.2010 sowie auf 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 160,50 € für die Zeit vom 03.10.2010 bis zum 27.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede und vertritt die Auffassung, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Die Gutachterkosten stünden ihrer Meinung nach außer Verhältnis zum Schaden und seien nicht ortsüblich im Sinne von § 632 Abs.2 BGB, da – unstreitig – der Kläger und der Geschädigte kein konkretes Honorar vereinbart hätten. Sie behauptet, dass keine Fahrtkosten entstanden seien, da die Begutachtung des Fahrzeugs – unstreitig – auf dem Betriebsgelände des Klägers erfolgt sei. Ihrer Meinung nach rechne der Kläger die Nebenkosten „Bürokosten“ und „Porto/Telefon“ sowie „Datenbank“ und „EDV“ doppelt ab.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 04.11.2013, 10.01.2014 und 27.01.2014, des Beklagtenvertreters vom 25.11.2013, 05.12.2013, 23.01.2014, 03.02.2014 und 02.05.2014 sowie die Schreiben des Klägers persönlich vom 13.12.2013, 16.12.2013, 30.12.2013, 14.02.2014, 04.03.2014, 17.04.2014 und 05.05.2014 sowie den Inhalts des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.11.2013 das schriftliche Verfahren gem. § 495a ZPO unter Hinweis auf die Unbestimmtheit der bis dato vorliegenden Abtretungserklärung angeordnet. Auf Antrag des Klägers vom 09.12.2013 ist Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 57,06 € aus abgetretenem Recht des Herrn V. E. aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

2.) Der Anspruch ist nicht verjährt, so dass der Beklagten kein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs.1 BGB zusteht.

Gemäß §§ 194 Abs.1, 195 BGB, 14 StVG, 115 Abs.2 VVG verjähren Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegen den Haftpflichtversicherer in 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs.1 Ziff. 1 BGB.

Der zugrunde liegende Verkehrsunfall datiert vom 24.08.2010. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit am 31.12.2010 zu laufen.

aa) Durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs mit Klageeinreichung am 07.11.2013, der Beklagten zugestellt am 22.11.2013, trat zunächst keine Hemmung gem. § 204 Abs.1 BGB ein, da der Kläger bis dahin nicht Forderungsinhaber und damit nicht aktiv legitimiert war.

Die Abtretungsvereinbarung vom 24.08.2010 ist unwirksam, da sie nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 398 BGB entspricht. Es fehlt an der notwendigen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, da nicht ersichtlich ist, welcher Teil der jeweils selbständigen Forderungen aus dem Verkehrsunfall – z.B. auf Schadensersatz, Auslagenersatz, Nutzungsausfallentschädigung etc. – von der Abtretung erfasst wird und falls ja, in welcher Reihenfolge (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, zit. nach juris; LG Halle, Urt. v. 06.11.2013, 2 S 98/13). In der Beschränkung auf die Höhe der Gutachterkosten liegt nur eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs, nicht aber eine Konkretisierung der abgetretenen Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011, a.a.O.; zu einer wirksamen Formulierung auch BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11, zit. nach juris). Eine den Anforderungen des § 398 BGB entsprechende Beschränkung auf den Ersatz der Gutachterkosten ist dem Wortlaut wie auch dem Zusammenhang nicht zu entnehmen. Ob, wie der Kläger ohne jede zeitliche oder örtliche Eingrenzung vorträgt, eine solche Beschränkung mündlich gegenüber dem Geschädigten „klargestellt“ wurde, ist unerheblich, da dies dem Wortlaut der vorgelegten Vereinbarung widerspricht und im Übrigen nicht hinreichend substantiiert wurde. Schließlich ergibt sich auch aus der mit der Abtretung verbundenen Zahlungsanweisung keine eindeutige Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung oder gar eine Prozessführungsbefugnis. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, die auf eine entsprechende Beschränkung abzielt, ist im Übrigen nicht zwingend, so dass nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ausgegangen werden kann (vgl. im Einzelnen LG Halle, a.a.O.).
bb) Mit Offenlegung der Abtretungserklärung vom 20.12.2013 am 30.12.2013 wurde die am Folgetag ablaufende Verjährungsfrist jedoch rechtzeitig gem. § 204 Abs.1 BGB gehemmt.

Soweit der Kläger infolge der Abtretung Rechtsinhaber der Klageforderung geworden ist, wirkt dies jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. BGHZ 46, 221, 229 f.; BGHZ 108, 21, 30 ff.; Zöller/Vollkommer, Vor § 50 ZPO Rn. 47). Die Regelung des § 185 BGB findet zum Schutz des Prozessgegners und aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auf die Klageerhebung keine entsprechende Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 185 Rn. 4 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass die Unterbrechungshandlung im Sinne des § 204 Abs.1 Nr.1 BGB erst mit Aufdeckung der (wirksamen) Forderungsabtretung durch Eingang des Schreibens vom 30.12.2013 bei Gericht erfolgt ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O.; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 210f.).

Die Abtretung vom 20.12.2013 ist auch hinreichend bestimmt, da sie den abgetretenen Anspruch nach Art und Umfang konkret bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, a.a.O.).

Das einfache Bestreiten der Unterzeichnung der Urkunde durch Herrn E. seitens der Beklagten ist gem. § 138 Abs.1 und 3 ZPO nicht erheblich. Den diesbezüglichen Beweisangeboten von Kläger- und Beklagtenseite brauchte daher nicht nachgegangen werden. Evidente Unterschiede in der Unterschrift konnten auch bei Inaugenscheinnahme des Originals der Abtretung vom 20.12.2013 sowie der Kopie der ursprünglichen Abtretung gemeinsam mit den Parteivertretern in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 nicht ausgemacht werden. Wenn die Beklagte dennoch weiter bestreitet, dass die Unterschrift vom Geschädigten stammt, der hingegen unstreitig die Abtretung vom 24.10.2010 unterzeichnete, erfolgt dies erkennbar ins Blaue hinein.
cc) Es ist der Beklagten, die noch am 27.03.2013 eine weitere Teilzahlung auf die Gutachterkosten an den Kläger leistete, auch verwehrt, dessen Eigentümerstellung zu bestreiten. Die Teilzahlung ist insoweit als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zum Haftungsgrund anzusehen, weswegen die Beklagte sich nicht auf ihr bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008, IV ZR 293/05, zit. nach juris; Palandt/Sprau, Rz. 3 f. zu § 781 BGB). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten konnte die weitere Zahlung nur so verstanden werden, dass das Schuldverhältnis an sich bestätigt und jedenfalls in Höhe der Teilzahlungen dem Streit entzogen werden sollte. Damit kann die Beklagte die Eigentümerstellung des Geschädigten nicht mehr einfach bestreiten, ohne neue bzw. ihr erst nach der Teilzahlung bekannt gewordene Anhaltspunkte für deren Fehlen darzulegen.

Damit ist aber weder ein (konkludenter) Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede, noch ein Ausschluss des Rechts der Beklagten, die Aktivlegitimation des Klägers als solche zu bestreiten, verbunden, zumal im Gutachtenauftrag eine entsprechende Zahlungsanweisung des Geschädigten enthalten war.

Ob die Verjährungsfrist entsprechend der Auffassung des Klägers erst mit Kenntnis der Rechtsprechung des Landgerichts Halle vom 06.11.2013 (a.a.O) im Jahr 2013 zu laufen begann kann hingegen dahinstehen, da die Forderung jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung nicht verjährt war.

b) Der Kläger kann lediglich weitere 57,06 € von der Beklagten ersetzt verlangen.

Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Markterforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a.a.O.). Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S.1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947). Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m.w.N).

aa) Soweit der Kläger vorliegend gemäß Rechnung vom 27.08.2010 Fahrtkosten von pauschal 25,00 € berechnet, obwohl das Fahrzeug auf seinem eigenen Betriebsgelände begutachtet und fotografiert wurde, ist allerdings auch für den Geschädigten eine Überhöhung der Rechnung evident.
Tatsächlich nicht angefallene Fahrtkosten des Gutachters sind auch aus Sicht des Geschädigten nach § 249 Abs.2 S.1 BGB nicht ersatzfähig. Der Kläger hat auf das erhebliche Bestreiten seitens der Beklagten insoweit nur allgemeine Ausführungen gemacht, wonach Fahrtkosten nur berechnet würden, wenn sie auch anfallen. In der mündlichen Verhandlung ist er dem Vortrag der Beklagten, das Fahrzeug sei auf seinem eigenen Betriebsgelände begutachtet worden, nach Einsichtnahme in die Fotos nicht mehr entgegen getreten. Konkretes und rechtzeitiges Vorbringen, welche anderen Fahrtkosten angefallen sein könnten, fehlt, worauf hingewiesen wurde.

bb) Auch im Übrigen hätte dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Schaden und Gutachterkosten auffallen müssen, das auf eine Überhöhung der Rechnung schließen lässt. Denn die Gutachterkosten erreichen in Relation zu dem begutachteten Schaden rd. 36 % desselben, was ein deutlicher Anhaltspunkt für deren Unverhältnismäßigkeit ist. Dabei kann aufgrund zahlreicher Informationen in der Presse, Funk und Fernsehen davon ausgegangen werden, dass auch dem durchschnittlichen Geschädigten als Laien durchaus bewusst ist, dass es eine sog. „Bagatellgrenze“ für die Geltendmachung von Unfallschäden und insbesondere für die Einschaltung eines Gutachters gibt. Wenn angesichts eines hier relativ gering ausgeprägten Schadensbildes am Stoßfänger des beschädigten Fahrzeugs und daraus folgender Reparaturkosten von 1.237,87 € brutto für das Gutachten 450,45 € in Rechnung gestellt werden, liegt eine Überhöhung dieser Kosten auch für den Laien auf der Hand.

Das gilt umso mehr, wenn die Rechnung zudem ersichtlich Posten enthält, die gar nicht angefallen sind, wie die o.g. Fahrtkosten. Denn der Geschädigte weiß selbst am besten, ob er das Fahrzeug zum Gutachter gebracht hat, oder der Gutachter zu ihm gekommen ist.

Zudem erreichen die hier berechneten Nebenkosten in Relation zu dem für die sog. „Gutachtenerstellung“ berechneten Betrag von 259,95 € netto mit 118,58 € (netto) rd. 46 % desselben, was ebenfalls ein deutlicher Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit ist. Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da anderenfalls unter dem Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden. Eine Grenze ist dabei mit rund 25 % in Relation zum Grundhonorar zu ziehen (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.).

Damit ist die Indizwirkung der streitgegenständlichen Rechnung für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung jedoch erschüttert, weswegen der erforderliche Umfang des Schadensausgleichs gem. § 249 Abs. 2 S.1 BGB auf andere Weise zu ermitteln ist.

cc) Darüber hinaus steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung der Betrag aus der Rechnung vom 27.08.2010 nicht ungekürzt zu.

Zwar ändert die Tatsache, dass der Geschädigte seinen Anspruch an den Gutachter abgetreten hat, nichts an der Art des Anspruchs, weswegen die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen ist (s.o.). Da der Geschädigte aber seinerseits evtl. überhöhte Vergütungsansprüche des Sachverständigen nicht ausgleichen müsste bzw. zurückfordern dürfte, ist es dem Sachverständigen nach dem Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwehrt, überhöhte Vergütungsansprüche als Schaden aus abgetretenem Recht durchzusetzen.

Zwar könnte sich der zum Ersatz verpflichtete Schädiger grundsätzlich etwaige, auch künftige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen analog § 255 BGB i.V.m. §§ 315 Abs.3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB abtreten lassen und Rückzahlung verlangen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zit. nach Juris; Grunsky, NZV 2000, 4 f.). In einem Fall wie hier, in dem der Geschädigte noch gar keine Zahlung geleistet hat, wäre er jedoch allenfalls nach Zahlung und Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen im Verhältnis zur Versicherung des Schädigers zur Abtretung verpflichtet. Die Versicherung müsste somit zunächst die überhöhte Forderung des Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht vorgeht, ausgleichen, um sich sodann etwaige Rückzahlungsansprüche des Geschädigten – ggf. im Prozesswege – abtreten zu lassen, um schließlich in einem weiteren, nunmehr wieder gegen den Sachverständigen gerichteten Prozess auf Rückzahlung des überhöhten Betrages klagen zu können.

Wenn der Gutachter hingegen seine werkvertraglichen Ansprüche gegen den Geschädigten als Auftraggeber geltend machen würde, träfe ihn mangels Preisabrede, wie hier, die volle Beweislast für die Üblichkeit der geforderten Vergütung (vgl. hierzu Palandt/Sprau, Rz. 18 zu § 631 BGB).

Im vorliegenden Fall stellt es aus diesen Gründen eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar, wenn der aus abgetretenem Recht vorgehende Gutachter mehr verlangt, als er selbst von seinem Auftraggeber verlangen könnte und der zum Ausgleich des Schadens verpflichteten Versicherung des Schädigers die Einwendungen verwehrt bleiben, die auch der Geschädigte selbst als Auftraggeber geltend machen könnte (vgl. zum Einwand unzulässiger Rechtsausübung auch BGH, NJW 1992, 900 ff.; OLG Dresden, a.a.O.). Dies erscheint nicht zumutbar und widerspricht auch dem „dolo agit“ Grundsatz (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“).

Dem Geschädigten entsteht dadurch kein Nachteil, da er seinerseits gegenüber dem Gutachter nicht verpflichtet ist, mehr als den vertraglich geschuldeten Lohn zu bezahlen. Insofern liegt kein über den üblichen Werklohn hinausgehender Schaden vor.

Auf die Frage, ob den Geschädigten in schadensrechtlicher Sicht ein Auswahlverschulden trifft oder ob die Überhöhung für ihn evident ist oder war, kommt es insoweit gar nicht an.

dd) Da keine Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen ersichtlich ist, ist gem. § 632 Abs.2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 2001, 151 f.).

Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarerhebung für 2010/2011 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Mit 635 an der Befragung teilnehmenden Büros des BVSK liegt darin auch eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars (vgl. dazu auch Vuia, NJW 2013, 1197, 1200). Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach juris). Angesichts der Anzahl und des Umfangs der Befragung bietet die BVSK- Befragung auch einen besseren Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars, als eine ggf. auch sachverständig vorgenommene, lokale Befragung. Das gilt umso mehr, als bei der Auswertung der Befragung des BVSK keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen z.B. ländlichen und städtischen Regionen festgestellt wurden. Da sich der Unfall im August 2010 ereignete, bietet die Befragung 2010/2011 den besten Überblick über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Letztlich hat sich auch der Kläger darauf als taugliche Schätzgrundlage berufen.

Das vom Kläger berechnete Grundhonorar liegt insoweit ebenso wie die geltend gemachten Kosten für die Lichtbilddokumentation (1. Fotosatz je Foto) und die Schreibkosten (dort je Seite berechnet) jeweils innerhalb des Korridors HB V, was für deren Üblichkeit und Erforderlichkeit spricht.

Dies gilt indes nicht für die Kosten für Kopien der Lichtbilder wie auch die Kosten für Porto/Telefon/EDV.

Insoweit war zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückzugreifen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden. Demgegenüber erscheint es nicht gerechtfertigt, jeweils auf die Obergrenze der Spanne abzustellen, da dies keine gleichmäßige Berücksichtigung der von den Befragten jeweils unterschiedlich berechneten Einzelpositionen darstellt.

Dies bedeutet, dass für den 2. Fotosatz (Lichtbilddokumentation – Kopie) je Foto lediglich 1,53 €, für 6 Fotos mithin 9,18 € gem. § 249 Abs.2 S. 1 BGB bzw. § 632 Abs. 2 BGB verlangt werden können. Die Kosten für Porto/Telefon/EDV können, da Schreibkosten gesondert abgerechnet werden, hier nur in Höhe von 16,24 € verlangt werden.

Eine vollständige Doppelberechnung, wie von der Beklagten gerügt, ist hingegen nicht ersichtlich.

Nicht als ersatzfähig anzusehen ist zudem die vom Kläger mit 16,30 € abgerechnete Position „Kalkulationskosten (Datenbank)“. Eine womöglich gesondert abzurechnende Kalkulationsabfrage für den Restwert lag dem Gutachten nicht bei (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zur BVSK- Befragung 2010/2011). Auch angesichts der Tatsache, dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert hier ersichtlich weit oberhalb der Reparaturkosten lag, ist nicht erkennbar, welche vom Grundhonorar nicht erfasste (Fremd-) Leistung hier berechnet wird. Das Vorbringen des Klägers zur Restwertermittlung liegt insoweit neben der Sache, da das Gutachten gar keinen Restwert ausweist. Es widerspricht zudem auch dem Vorbringen des Klägervertreters, damit seien die Kalkulationskosten einer externen Datenbank für Ersatzteile gemeint. Im Übrigen wurden bei der BVSK- Befragung ausschließlich Schadensgutachten berücksichtigt, die mittels DAT- oder Audatex- Kalkulationen gefertigt wurden. Die letztgenannten Kosten sind also bereits im Befragungsergebnis berücksichtigt und mit dem Grundhonorar abgegolten.

Mithin ergibt sich folgende, als erforderlich anzusehende Schadensberechnung bzw. Ermittlung des ortsüblichen Honorars:

Grundhonorar                                                  259,95 €
Lichtbilddokumentation                                     13,74 €
Lichtbilddokumentation – Kopie                           9,18 €
Porto/ Telefon/ EDV                                           16,23 €
 Schreibgebühren/Bürokosten                           18,60 €
Summe                                                             317,70 €
zuzügl. 19% MwSt.                                          378,06 €
abzüglich vorgerichtlich gezahlter 321,00 €     57,06 €

Die Klage ist somit in Höhe von 57,06 € begründet und im Übrigen abzuweisen.

2. Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Rechtshängigkeit trat insoweit erst mit Zugang der Abtretung vom 20.12.2013 an den Beklagtenvertreter ein. Da der Kläger bis zum 20.12.2013 mangels wirksamer Abtretung hingegen nicht aktiv legitimiert war, hatten seine diesbezüglichen Mahnungen keine verzugsbegründende Wirkung, weswegen kein darüber hinausgehender Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten gem. § 286 Abs.1 BGB besteht.

3. Die nicht nachgelassenen Schreiben des Klägers vom 17.04.2014 und 05.05.2014 boten ebenso wie der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.05.2014 keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO.

4. Die Berufung wurde gem. § 511 Abs.4 ZPO zugelassen, da die entschiedenen Rechtsfragen teilweise eine Mehrzahl von Verfahren betreffen und, soweit ersichtlich, insoweit noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt sind.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 1, 3, 4 ZPO.

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Eine Antwort zu AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allgem. Vers. AG mit bedenklicher Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.6.2014 – 92 C 3525/13 -.

  1. Lohengrin sagt:

    Die Vizepräsidentin eines AMTSGERICHTS schweift in den Entscheidungsgründen schmerzerzeugend ab in Gefilde, die nicht das Schadenersatzrecht betreffen und in einem Umfang, den man schon als besorgniserregend bezeichnen darf. Wohlgemerrkt: Die VIZEPRÄSIDENTIN des AG Halle !!! Oder ist diese Dame auch bei der HUK-Coburg versichert ??

    Mehr muß man zu diesem Urteil nicht anmerken.

    Lohengrin

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