Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch heute abend hier noch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Der klagende Kfz-Sachverständige hatte verschiedene Kürzungen zusammengefasst. Dabei allerdings übersehen, dass die HUK-COBURG Allgemeie Versicherungs AG und die HUK 24 AG zwei verschiedene juristische Personen sind. Zwar formal richtig ist die Argumentation der Beklagten, da es sich tatsächlich um zwei verschiedene Versicherungen handelt, die zwar beide unter dem Dach der HUK-COBURG-Group handeln. Insoweit war die Klagerücknahme zwingend aber das Vorbringen der Beklagten letztlich kleinkarriert. In einem weiteren Rechtsstreit wird dann die HUK 24 AG vermutlich unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 unterliegen. Es liegt demnach nur ein Scheinsieg vor. Hinsichtlich der tatsächlich gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG gerichteten Ansprüche hat die HUK-COBURG eine Niederlage erlitten. Insoweit handelt es sich um ein gut begründetes Urteil. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale) Verkündet am: 01.04.2014
Geschäfts-Nr.:
105 C 474/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
Firma HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff u. a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,24 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 135,39 € seit dem 22.11.2008; auf 141,09 € seit dem 24.01.2009; auf 182,76 € seit dem 29.09.2009 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12,2011 zu zahlen.
3.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.
4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
6.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung i.H.v. 100 % des für ihn vollstreckbaren Betrages durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
7.) Die Berufung wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Verfahrens wird bis 12.11.2012 auf 748,41 € und sodann auf 459,24 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Ebenso macht er unter Berufung auf eine Klageänderung einen solchen Anspruch gegenüber der HUK 24 AG geltend.
Der Kläger unterhält ein Sachverständigenbüro und erstellt für Geschädigte aus Verkehrsunfällen Sachverständigengutachten. Insoweit ist er von 5 verschiedenen Geschädigten beauftragt worden, die Höhe der durch Verkehrsunfälle entstandenen Sachschäden zu ermitteln und zu beziffern.
Sowohl die Beklagte als auch die HUK 24 AG sind Haftpflichtversicherungen, deren Versicherungsnehmer jeweils Schädiger der den Kläger beauftragten Geschädigten waren.
In Bezug auf die Verkehrsunfälle der Geschädigten A. T., J. R. und J. R. besteht eine hundertprozentige Einstandspfiicht der Beklagten. Lediglich die Höhe einzelner Schadenspositionen, insbesondere die angefallenen Gutachtergebühren steht zwischen den Parteien im Streit.
Hinsichtlich der Verkehrsunfälle der Geschädigten A. P. und M. H. ist die HUK 24 AG einstandspflichtig, wobei zwischen den Parteien bereits Streit über eine solche dem Grunde nach besteht.
Die Geschädigte P. beauftragte den Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2008 ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Am 27.10.2008 hat die Geschädigte im Rahmen der Erteilung des Auftrages ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger abgetreten. Sodann schlössen der Kläger und die Geschädigte am 04.10.2011/11.10.2011 eine nochmalige Abtretungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K1-K2 Bl. 49-50 der Akte, Bd. I verwiesen. Der Kläger bezifferte seine Kosten sodann mit Rechnung vom 03.11.2008 in Höhe von brutto 456,88 €, worauf durch den Haftpflichtversicherer ein Teilbetrag i.H.v. 304,56 € gezahlt wurde, weshalb ein Betrag i.H.v. 152,32 € offen blieb. Der Kläger macht den offen stehenden Restbetrag nunmehr klageweise gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 26.11.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 06.12.2008 auf. Nach erfolglosem Fristablauf wurde diese mit Schreiben vom 09.12.2008 und 13.01.2009 gemahnt.
Der Geschädigte H. beauftragte den Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16.11.2008 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an den Kläger mit Vereinbarung vom 07.10.2008 ab. Am 12.09.2011/19.09.2011 wurde eine nochmalige Abtretungsvereinbarung geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K5 bis K 6 Bl. 73-74 der Akte, Bd. I Bezug genommen. Der Kläger stellte seine Kosten am 20.11.2008 in Höhe eines Bruttobetrages von 136,85 € in Rechnung und forderte den Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 13.01.2009 zur Zahlung bis zum 23.01.2009 auf. Nach erfolglosem Fristablauf wurde diese mit Schreiben vom 29.01.2009 und 16.02.2009 gemahnt, zumal sie keinerlei Zahlungen auf die Forderung des Klägers erbracht hat.
Mit Schreiben vom 08.11.2012 hat der Kläger hinsichtlich der Ansprüche der Geschädigten P. und H. Berichtigung des Passivrubrums und Abtrennung dieser Verfahren von Amts wegen auf Grundlage vorliegender Klageänderung beantragt, da der Kläger festgestellt hatte, dass es sich bei dem beklagten Haftpflichtversicherer nicht um die Beklagte sondern um die HUK 24 AG handele. Insoweit seien die hieraus resultierenden Ansprüche des Klägers von dem hiesigen Klageverfahren abzutrennen und als neuer Vorgang durch das Gericht aktenkundig anzulegen.
Wegen der von dem Kläger hierzu vertretenen Rechtsansicht wird auf dessen Ausführungen mit Schriftsatz vom 08.11.2012 und vom 02.09.2013 verwiesen.
In Höhe eines Betrages von 289,17 € erfolgte eine Reduzierung der Ansprüche des Klägers gegenüber der hiesigen Beklagten, wobei der Kläger seine streitgegenständliche Forderung auf einen Betrag i.H.v. 459,24 € stützt, welcher aus den nachfolgenden 3 Auftragsverhältnisse folgt.
Der Geschädigte A. T. beauftragte den Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.10.2008 mit der Erstellung seines Sachverständigengutachtens und trat hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens seine Schadensersatzansprüche mit Vereinbarung vom 07.10. 2008 an den Kläger ab. Am 12.09.2011/19. 9. 2011 schlössen der Kläger und der Geschädigte eine weitere Abtretungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K9 bis K10, Bl. 92-93 der Akte Bd. I verwiesen. Der Kläger rechnete seine Kosten mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 409,13 € ab, woraufhin die Beklagte einen Teilbetrag i.H.v. 273,74 € zahlte, sodass ein Betrag i.H.v. 135,39 € offen blieb. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 11.11.2008 der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 21.11.2008 und mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 26.11.2008 und 13.01.2009 an.
Der Geschädigte J. R. beauftragte den Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.11.2008 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens seine Schadensersatzansprüche mit Vereinbarung vom 25.11.2008 an den Kläger ab. Am 12.10.2011/13.10.2011 schlossen der Kläger und der Geschädigte eine weitere Abtretungsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 16-K 17 Bl. 112-113 Bd. I der Akte verwiesen. Der Kläger rechnete seine Kosten mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 440,07 € ab, woraufhin die Beklagte einen Betrag in Höhe von 298,890 € gezahlt hat, weshalb ein Betrag i.H.v. 141,09 € offen blieb. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 13.01.2009 der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23,01,2009 und mahnte die Zahlungen mit Schreiben vom 29.01.2009 und 16.02.2009 an.
Die Geschädigte J. R. beauftragte den Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 01.08.2008 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trat hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens ihre Schadensersatzansprüche mit Vereinbarung vom 08.08.2008 an den Kläger ab. Am 02.09.2011 schlossen der Kläger und die Geschädigte eine weitere
Abtretungsvereinbarung, Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 20 bis K 21, Bl. 133-134 Bd. I der Akte verwiesen. Der Kläger rechnete seine Kosten mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 529,09 € ab, woraufhin die Beklagte einen Betrag i.H.v. 346,33 € gezahlt hat, weshalb ein Betrag i.H.v. 182,76 € offen blieb. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 18.09.2008 der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 28.09.2008 und mahnte die Zahlung mit Schreiben vom 01.10.2008 und 11.11.2008 an.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,24 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 135,39 € seit dem 22,11.2008; auf 141,09 € seit dem 24.01.2009; auf 182,76 € seit dem 29.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, in den Fällen der Geschädigten A. P. und M. H. nicht passiv legitimiert zu sein. Die vom Kläger beantragte Berichtigung des Passivrubrums sei unbegründet und ebenso liege kein Fall der Klageänderung vor. Die Klage sei in Bezug auf die Verkehrsunfälle dieser 2 Geschädigten zurückzunehmen.
Außerdem ist sie der Ansicht, dass der Kläger im Verfahren gegenüber der Beklagten nicht aktivlegitimiert sei. Die jeweils unmittelbar mit dem Unfallereignis erklärten Abtretungsvereinbarungen seien unwirksam, da sie dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen. Die fehlende Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung greife auch für die jeweils zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Abtretungen. Für den Rechtsverkehr sei nicht ersichtlich, welcher Betrag aus dem Schaden tatsächlich abgetreten worden sein soll. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Die Beklagte meint zudem, dass die ortsübliche Vergütung auf Grundlage von § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen sei, da das Auftragsverhältnis des Klägers einen Werkvertrag darstelle und die Vergütung des Klägers die ortsübliche Vergütung überschreite.
Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die geltend gemachten Werklohnansprüche mangels Abnahme nicht fällig seien. Außerdem ist es Ansicht der Beklagten, dass die vom Kläger abgerechneten Nebenforderungen teilweise überhöht und unangemessen seien und darüber hinaus Leistungen mehrfach abgerechnet würden bzw. werden, obwohl sie nicht angefallen seien, wie teilweise im Fali der Schreibgebühren.
Ebenso meint die Beklagte, dass der Kläger in Bezug auf die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße» weil er gewusst habe, dass die Beklagte nicht bereit sei, außergerichtlich weitere Zahlungen zu leisten.
Darüber hinaus sei der Kläger juristisch fachkundig, weshalb Zweifel an der Berechtigung seiner außergerichtlich beauftragten Prozessbevollmächtigten bestehen und hieraufgestützte Gebühren unbegründet seien.
Aus Vollständigkeitsgründen wird auf den gesamten weiteren Tatsachenvortrag der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten A. T., J. R. und J. R. gemäß §§ 398 S. 1 BGB; 7 Abs. 1 StVG; 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von unfallbedingt entstandenen Forderungen, resultierend aus den Gebührenrechnungen des als Sachverständigen tätigen Klägers vom 09.10.2008 sowie vom 26.11.2008 und 15.08.2008, in einer Gesamthöhe von 459,24 €.
Denn die Beklagte hat an den Kläger auf die Forderung i.H.v, 409,13 € gemäß der Rechnung vom 9. Oktober 2008 € 273,74 € gezahlt weshalb eine Differenz i.H.v. 135,39 € offen blieb. Ebenso erbrachte die Beklagte auf die Rechnung des Klägers vom 26.11.2008 auf die Gesamtforderung i.H.v. 440,07 € eine Zahlung i.H.v. 298,98 €, so dass eine Restforderung i.H.v. 141,09 € verblieb. Auch auf die Rechnung des Klägers vom 15.08.2008 hat die Beklagte auf die Gesamtforderung i.H.v. 529,09 € Zahlungen i.H.v. 346,33 € geleistet, was zu einer Restforderung i.H.v. 182,76 € geführt hat.
Die Summe der jeweiligen Restforderungen ergibt die begründete Forderung i.H.v, 459,24 €, welche die restlichen Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellung der jeweiligen Verkehrsunfälle der vorgenannten 3 Geschädigten zum Gegenstand hat.
Soweit der Kläger für die Unfallereignisse der Geschädigten A. P. und M. H. Klageänderung hinsichtlich der HUK 24 AG begehrt hat, stellt dieses Begehren eine Klagerücknahme gegenüber der Beklagten dar.
Denn in der mit Schriftsatz vom 08.11.2012 abgegebenen prozessrechtlichen Erklärung des Klägers liegt aus Sicht des Gerichtes keine sachdienliche und damit begründete Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO und schon gar kein Fall der Berichtigung vor.
Eine Klageänderung liegt nur vor, wenn der Kläger (bei gleichbleibendem Antrag) den Sachverhalt aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ändert oder wenn (bei gleichbleibendem und geändertem) Sachverhalt der Klageantrag geändert wird. Wird aber bei gleichbleibendem Klagegrund der Antrag lediglich erweitert oder beschränkt, gilt § 263 nicht (§ 264 Nr. 2) gegebenenfalls § 269 ZPO (vergleiche Zöller/Greger Rn. 7 zu § 63).
Vorliegend ändert sich der Klagegrund nicht. Denn der Kläger begehrt Honorar für die Gutachtentätigkeit zur Ermittlung von Reparaturkosten mehrerer Geschädigter aus verschiedenen Verkehrsunfällen.
Entscheidend ist, dass für 2 Verkehrsunfälle (vom 28.10.2008 A. P. und vom 16.11.2008 M. H.) nicht die Beklagte, sondern die HUK 24 AG Anspruchsschuldnerin ist.
Die Aufnahme bzw. Einbeziehung der HUK 24 AG stellt für das gesamte Verfahren auch keine Parteiänderung auf Seiten der beklagten Partei dar, da die bisherige Beklagte für die anderen Verkehrsunfälle zutreffende Haftpflichtversicherung, mithin Anspruchsschuldnerin ist und bleibt.
Auch besteht keine Identität der Forderung, wenn die Klage vom 11.07.2012 einen Betrag i.H.v. 748,41 € verlangt und sich nun um 289,17 €, bezüglich der Ansprüche gerichtet gegenüber der HUK 24 AG, ermäßigt.
Aus Sicht des Gerichtes liegt in Bezug auf die Reduzierung des Anspruches des Klägers mit Schriftsatz vom 08,11.2012 eine Klagerücknahme in Höhe eines Betrages von 289,17 € vor.
Es Ansicht des Gerichtes, dass eine Klageänderung hinsichtlich 2 von 5 Fällen und damit eine Klage gegen 2 beklagte Parteien zu jeweils unterschiedlichen Vorfällen -mögen sie auch rechtlich ähnlich gelagert sein – nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist und daher zu unterbleiben hat.
Im vorliegenden Verfahren ist die HUK 24 AG nie Partei geworden, weshalb auch aus diesen Gründen nicht vom Vorliegen einer Klageänderung ausgegangen wird.
Soweit es an einer wirksamen Klageänderung in Bezug auf die Verkehrsunfälle der Geschädigten Pannicke und Hollstein fehlt, hat die hierauf gestützte Klage auch, aus Gründen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten, der Abweisung zu unterliegen.
In Bezug auf die Verkehrsunfälle der Geschädigten T., R. und R. bestehen gegen die Aktivlegitimation des Klägers keine Bedenken. Insbesondere sind die Abtretungen vom 12.09.2011/19.09.2011 (Anl. K 10, Bl. 93, Bd. I); vom 12.10.2011/13.10.2011 (Anl. K 17, Bl. 113, Bd. I); vom 02.09.2011 (Anl. K21, Bl. 134, Bd. I) als Vertrag zwischen dem Zedenten (jeweils Geschädigter) und dem Kläger als Zessionar wirksam. Die Abtretung ist nicht formgebunden, sie bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar, welche vorliegend gegeben ist, in dem der jeweilige Geschädigte auf einem Formular des Klägers (Angebot) die Abtretung erklärt (Annahme).
Durch Unterschriftsleistung des Klägers wird die Annahme der Abtretungserklärung des jeweiligen Geschädigten durch ihn belegt.
Hierdurch haben die jeweiligen Geschädigten die ihnen aus den Verkehrsunfällen zustehenden Schadensersatzansprüche wirksam an den Kläger abgetreten.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichtes Halle in seinem Urteil vom 06.11.2014 (AZ: 2 S 98/13) steht zur Gewissheit des erkennenden Gerichtes fest, dass die jeweiligen Abtretungen vom 12.09.2010/19.09.2011; 12.10.2011/13.10.2011 und 02.09.2011 inhaltlich hinreichend bestimmt und damit nicht aus Gründen mangelnder Bestimmbarkeit unwirksam sind.
Denn nach den jeweiligen Wortlauten der Abtretungsvereinbarungen wurde der Anspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft auf Bezahlung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Hiernach wurden auch nicht sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Verkehrsunfall, sondern nur der Anspruch auf Erstattung der Restforderung für die Erstellung des jeweiligen Sachverständigengutachtens abgetreten.
Sämtliche Abtretungsvereinbarungen liegen der Beklagten mit Zustellung der Anspruchsbegründung vom 11.07.2012 seit dem 26.07.2012 vollständig vor.
Die geltend gemachten Ansprüche sind demzufolge auch nicht verjährt. Der erste Verkehrsunfall ereignete sich am 01.08.2008 der letzte Verkehrsunfall fand am 24.11.2008 statt.
Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 BGB somit am 31.12.2008 und endete am 31.12.2011. Die streitgegenständliche Forderung ist im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden, wobei die Zustellung des Mahnbescheides am 16.12.2011 erfolgt ist. Die Verjährung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hierdurch gehemmt.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, ob und dass die jeweiligen Geschädigten die Abtretungsvereinbarung unterschrieben haben, ist auszuführen, dass die Beklagte Teilzahlungen an den Kläger bzw. an die Geschädigten geleistet hat, und deshalb zu unterstellen ist, dass deren Berechtigung zuvor durch die Beklagte geprüft wurden ist.
Dass insoweit an einen Nichtberechtigten gezahlt wurde, wird von der Beklagten weder behauptet, noch dargelegt. Demzufolge ist gemäß § 1006 BGB weiter von der für die Geschädigten sprechenden Eigentumsvermutung auszugehen. Ein Bestreiten ins Blaue hinein ist unbeachtlich.
Darüber hinaus schließt sich das Gericht gleichfalls den Ausführungen in den Urteilen des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 30.05.2013 (AZ: 96 C 225/12); vom 11.07.2013 (AZ: 98 C 4113/12) und vom 12.03.2014 (AZ: 98 C 360/13) an. In denen wird wie folgt ausgeführt:
„Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel.
Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellüngsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (so OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte.
Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Etwas anderes könnte nach der Entscheidung des OLG Naumburg v. 20.01.2006 nur dann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, wenn der Unfallgeschädigte aus den mit dem Kläger bestehenden Werkvertragsverhältnissen Einwendungen gegen die Höhe der von dem Kläger geforderten Rechnungshöhe erhoben hätten, weil eine Honorarvereinbarung fehlte und damit gem. § 632 Abs. 2 BGB (nur) die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese, dem Auftraggeber (Zedenten) zustehende Kritik an der zunächst einseitig vom Kläger festgesetzten Honorarhöhe kann sich die Beklagte -dann an Stelle der Geschädigten- zu Eigen machen. Denn dann würde sich die Abtretung des ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzanspruches darauf reduzieren, was der auftraggebende Zedent als Schuldner des Werkvertrages aus eigener Tasche als Werklohn hätte zahlen müssen, wenn kein Dritter einzustehen hätte. Nach OLG Naumburg: „Für die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich die Möglichkeit sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung abtreten zu lassen, um sodann gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar überhöht ist. Der Versicherer ist demnach nicht rechtlos gestellt.
Für die Annahme, dass die Geschädigten mit der Rechnungshöhe nicht einverstanden gewesen wären oder eine solche Abtretung der Geschädigten existiert, bestehen nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte.
Den Zedenten trifft auch kein Auswahlverschulden. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist erstattungsfähig.
Einwendungen gegen die Höhe der SV-Kosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Dies ist vorliegend auch mit Blick auf die BVSK-Tabellen, die dem Kläger als Geschädigten weder bekannt oder gar geläufig sind, nicht gegeben.
Eine Preiskontrolle kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Rahmen der Erforderlichkeit gewahrt ist. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben, bevor er einen Gutachter beauftragt. Eine Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallwagenersatztarifen verbietet sich mangels vorhandenen Sondermarktes. Soweit die Autovermieterbranche für den Privatkunden günstige und für die (durch Dritte zu entschädigende) Unfallgeschädigte gravierend teurere Tarife entwickelt hat, kann und muss sich dem Pkw-anmietenden wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage des erforderlichen Aufwandes aufdrängen. Eine solche Situation ist im Bereich der Kfz-Sachverständigen nicht gegeben. Der Geschädigte kann auch mangels Tarif-Übersicht nicht vergleichen, zumal sich die konkrete Höhe erst aus der Schadensberechnung ergibt. Solange für ihn weder eine Willkür oder ein auffälliges Missverhältnis erkennbar ist, noch eine Auswahlverschulden vorliegt, kann der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen, ohne dass es auf den BVSK-Korridor ankommt.
Nicht übersehen wurde zwar die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2012 (8 S 2791/11), wonach der Unfallgeschädigte, der mit dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen (wie vorliegend) keine Honorarvereinbarung getroffen hat, dann vom Unfaflverursacher nur die Kosten der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB als erforderlich ersetzt verlangen kann – ohne dass es auf die Auffassung des Geschädigten oder eine Abtretung ankäme. Eine obergerichtliche Rechtsprechung des BGH existiert seit der Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13). Hierin wird klargestellt, dass der „erforderliche“ Betrag zur Schadensbehebung zu ersetzen ist. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit unter Hinweis auf BVSK genügt nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Dafür besteht kein Anhaltspunkt. Auch zeigt die Beklagte keine Umstände auf, die eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Zedenten / Geschädigten belegen würden, etwa weil man von ihnen hätte erwarten können muss, dass sie die Rechnungshöhe des Sachverständigen anzweifeln und sich gerichtlich mit ihm um die Höhe des Honorars streiten zu müssen. Das erscheint hier abwegig, zumal ein vernünftig denkender Geschädigter bei der Abwägung Kosten / Nutzen es selbst dann nicht auf einen Prozess ankommen lassen wird, wenn ihm die BVSK-Tabelle oder andere übliche Honorarbemessungen geläufig wären, was üblicher Weise bei keinem zufällig Geschädigten untersteift werden kann.“
Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB, Der Kläger hat die Beklagte nach den Abtretungen unter Setzung einer bestimmten Zahlungsfrist dreimal zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages aufgefordert.
Aus Sicht des Gerichtes war hierzu jeweils die 1. Mahnung verzugsbegründend. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Ebenso hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Mahnkosten für die 2. und 3. Mahnung, jedoch nicht in Höhe von 6 € sondern nur in Höhe von je 2,50 € (§ 287 ZPO) zuzüglich Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO ab Rechtshängigkeit.
Auch hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Diese Kosten hat die Beklagte als Teil des Verzugsschadens zu erstatten, auch wenn wie hier, der Anspruchsberechtigte juristisch vorgebildet ist.
Der Kläger verstößt auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, zumal er schriftsätzlich unter Angabe konkreter Verfahren dokumentiert hat, dass die Beklagte nach der außergerichtlichen Tätigkeit von Rechtsanwälten weitere Zahlungen auf andere Forderungen aus ähnlich gelagerten Fällen erbracht hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich unter Beachtung der Anteile des Obsiegens und Unterliegens auf §§ 269 Abs. 3; 92 Abs. 1, letzter HS, S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Aus Gründen der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wurde die Berufung auch unter Beachtung der Anregung der Parteien zugelassen (§ 511 Abs. 2, Nr. 2 ZPO).
Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 3 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
danke für die Bekanntgabe auch dieses Urteils. Es ist in jedweder Hinsicht lehrreich. Die Richterin hat m.E. alle schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen verständlich beleuchtet und das ist gut so. Es wäre wünschenswert, wenn die Beklagte die Möglichkeit der Berufung wahrnimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Eure Wildente
Eu
Urteil 116 – Sachverständigenbüro Sofort gegen HUK, hier haben wir leider auf dem Schriftbogen der HUK den im Text klein geschriebenen Satz „in Vertretung der HUK 24“ übersehen und da es eine Sammelklage(1mal verloren 3mal gewonnen) war, so konnte angeblich keine Rubrumnsberichtigung erfolgen, was ein Fehler des AG Halle 105 ist. Die Berufung wird unter Beachtung der zur Zeit versicherungsfreundlichen LG Halle Kammer schwer werden, obwohl es genug LG und OLG Entscheidungen gibt, die diese bewusste Täuschung der HUK nicht akzeptiert haben. In diese Falle, solltet Ihr nun nicht reintreten.
Urteile, wie dieses, sind nicht nur als vorbildhaft zu bezeichnen, sondern sie sind auch eine Fundgrube für Wege, die zu einer Lösung führen. Und eins muss man der CH-Redaktion unabhängig davon zugestehen: Ihr habt ein tolles Netzwerk aufgebaut und das im Alleingang ohne BVSK und anderer Institutionen.
Meine Anerkennung und meinen Dank dafür, weil ich weiß, welche unsägliche Arbeit damit verbunden war. Mein Dank gilt aber auch allen
Versicherern, die es immer wieder geschafft haben, dass sie in der Schadenregulierung Anlaß zu Kommentierungen, wie zur Veröffentlichung von Urteilen geliefert haben. Wäre es nicht so, würde es http://www.captain-huk.de wohl nicht geben. Sie waren eine Quelle der Geburt von Erwägungen und Initiativen, die zu einem Wissens-und Erkenntnisstand geführt haben, der vor zwei Jahrzehnten in dieser Dichte nicht annähernd zu verzeichnen war. Der Dank gilt übrigens auch allen Anderen, die durch ihre Beiträge ein Stück an Erkenntnissen gefördert haben und das wäre nicht so, wenn uns ein „na schaun wir mal“ befriedigt und genügt hätte.
G.v.H.
Vollständig heißt es wohl: „Schaun mer mal, dann sehn mer scho.“
Das ist wohl dann meistens die Weisheit derjenigen, die sich bisher nicht eingebracht haben und immer noch auf Wolke 7 schweben. Schade, aber so ist das Leben, wenn wir unseren Wohlstand nicht zu schätzen wissen und die Wahrung der Unabhängigkeit lieber anderen überlassen.
Cornelius