Mit Entscheidung vom 10.11.2011 (93 C 3741/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. U.a. wurde seitens der HUK natürlich wieder die Aktivlegitimation bestritten. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Der Amtsrichter aus Halle hat sich jedoch nicht von der HUK aufs Glatteis führen lassen und den Rechtsstreit auf sachlicher sowie rechtlicher Grundlage sauber entschieden. Insbesondere zum Rechtsdienstleistungsgesetz gibt es eine umfangreiche Urteilsbegründung. Die Berufung wurde zugelassen. Ein Urteil, das zur Kategorie „Musterurteile“ gehört.
Amtsgericht Halle (Saale) Verkündet am: 10.11.2011
Geschäfts-Nr.:
93 C 3741/10
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Klägerin
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, W… Fl…, S… Gr… u.a., M… Straße …,… H….
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2011 durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 181,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,13 € seit dem 28. Januar 2010 und aus weiteren 52,41 € seit dem 4. Februar 2011 zu bezahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 129,13 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Bei einem Verkehrsunfall am 22. Dezember 2009 wurde der PKW der … beschädigt. Die Beklagte haftet für die Schäden der … dem Grunde nach zu 100 %. … beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens, welches ergab, dass die Reparaturkosten am PKW der … 1.110,20 € (brutto einschließlich Mehrwertsteuer) betragen.
Unter dem 5. Januar 2010 ließ sich der Kläger von … ihren Schadensersatzanspruch abtreten. Die Vereinbarung lautete wie folgt: „Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechung für das oben in Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweise Erfüllung meines Schadensersatzanspruchs, an das oben genannte Gutachtenbüro zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist ortsüblich der Schadenshöhe zu berechnen. Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bl. 101 d. A. verwiesen.
Der Kläger stellte für das Gutachten unter dem 7. Januar 2010 eine Rechnung über 417,13 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechung Bl. 4 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf 288,00 €.
Unter dem 2. September 2011 trat … ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte „auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 129,13 € aus der Rechnung vom 7. Januar 2010, Re-Nr. … )“ an den Kläger ab.“ Wegen der Einzelheiten der Abtretung wird auf die Vereinbarung Bl. 130 d. A. verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Restbetrag von 129,13 € aus der Rechnung vom 7. Januar 2010 sowie Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Abtretung sei wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das abgerechnete Honorar sei üblich und angemessen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 129,13 € zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 28. Januar 2010 zu zahlen.
2. als Nebenforderung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6,00 € Mahnkosten zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. als weitere Nebenforderung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46,41 € für vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung sei wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig bzw. unwirksam. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, das abgerechnete Honorar sei nicht üblich und angemessen. Üblich und angemessen sei das Honorar nur in der von der Beklagten bereits bezahlen Höhe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Anspruchsgrundlage ist § 398 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
Die Abtretung ist wirksam. Die Abtretung vom 2. September 2011 ist hinreichend bestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 7. Juni 2011 (Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris). Der Anspruch ist nach Grund und Höhe konkret bezeichnet.
Die Abtretung bzw. die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verstößt auch nicht gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RDG. Durch die Abtretung wird der Kläger nicht in fremden Angelegenheiten tätig, sondern in einer eigenen Angelegenheit. Dem Kläger geht es nicht darum, der … die Regulierung ihrer Unfallschäden abzunehmen. Dem Kläger geht es vielmehr darum, seinen Werklohnanspruch gegen … möglichst schnell und effektiv zu realisieren. Es kann dahinstehen, ob diese Abtretung nur zur Sicherheit oder erfüllungshalber erfolgte, jedenfalls handelt es sich um eine im Außenverhältnis voll wirksame Abtretung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht gehalten, zunächst seinen Anspruch gegen … geltend zu machen und erst im Falle deren Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit sich an die Beklagte zu halten. Dies wäre dem Kläger nicht zuzumuten. Unfallgeschädigte, die an dem Unfall nicht schuld sind, verweisen üblicherweise (und verständlicherweise) Reparaturwerkstatt und sonstige von ihnen beauftragte Personen an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Dass sie selbst Schuldner des Werklohnanspruchs sind, soweit sie Reparaturwerkstatt und Sachverständigen beauftragt haben, ist ihnen oft nur schwer begreiflich zu machen. Daher hätte es für den Kläger nur vorhersehbare nutzlose Mühe und Zeit gekostet, wenn er versucht hätte, seinen Werklohnanspruch gegen … durchzusetzen. Hinzu kommt, dass die Zahlungsfähigkeit der Beklagten evident ist, während bei Privatpersonen, die Sachverständigengutachten in Auftrag geben, die Zahlungsfähigkeit oft zweifelhaft sein dürfte. All das zeigt, dass der Kläger die Abtretung und deren Geltendmachung im eigenen Interesse vornahm, nicht aber, um in fremden Angelegenheiten tätig zu werden.
Im übrigen liegt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG auch deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderte. Die Alleinhaftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG war vielmehr unstreitig. Soweit der Kläger (weitgehend textbausteinmäßige, also nicht auf den Einzelfall bezogene) Rechtsausführungen zur Höhe seines Honorars macht, prüfte er nicht Ansprüche der … , sondern eigene Ansprüche.
Eine Rechtsdienstleistung liegt nicht gemäß § 2 Abs. 2 RDG vor. Zwar zieht der Kläger eine abgetretene Forderung ein. Jedoch betreibt er die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft, sondern nur als Annex zu seiner Gutachtenerstellung.
Im übrigen wäre, falls die Tätigkeit des Klägers doch als Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 RDG zu bewerten sein sollte, die Rechtsdienstleitung erlaubt gemäß § 5 Abs. 1 RDG, da sie als Nebenleistung zum Berufsbild des gewerblichen Kfz-Sachverständigen gehört. Die Beurteilung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ergibt, dass es sich nur um eine Nebenleistung zur Gutachtenerstellung handelt, da der Umfang der Tätigkeit gering ist (im wesentlichen wird bloß die Rechnung an die gegnerische Haftpflichtversicherung statt an den Auftraggeber gesandt), es besteht auch ein sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (schnelle und effektive Realisierung des Werklohnanspruchs), Rechtskenntnisse sind hierfür so gut wie keine erforderlich. Im Gesetzgebungsverfahren ging im übrigen auch die Begründung zum Regierungsentwurf davon aus, dass bei der Schadensabwicklung nach Verkehrsunfällen es nach § 5 Abs. 1 RDG gerechtfertigt sei, wenn ein Sachverständiger dem Unfallgeschädigten Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilt (BR-Dr 623/06, S. 96f.). Wenn aber sogar die Erteilung von rechtlichen Hinweisen durch § 5 Abs. 1 RDG gerechtfertigt sein soll, ist nicht erkennbar, warum die Abtretung an den Sachverständigen und die Geltendmachung durch den Sachverständigen nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG gerechtfertigt sein soll. Konsequenterweise ist im Regierungsentwurf (BR-Dr 623/06, S. 110f.) davon die Rede, dass sich weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung der Sachverständigenkosten finden.
Wollte man die Praxis des Klägers (und anderer Sachverständiger), sich den Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung abtreten zu lassen, unter Berufung auf § 3 RDG verbieten, würde man damit niemandem einen Gefallen tun: Den Sachverständigen nicht, die oft mehr Zeit und Mühe aufwenden müssten, um ihren Werklohnanspruch erfüllt zu bekommen, den Unfallgeschädigten nicht, die – geschäftlich oft ungewandt – weiteren Stress mit der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs hätten, und letztlich auch den Haftpflichtversicherern nicht. Zum einen kann es diesen gleichgültig sein, ob sie das Geld an den Sachverständigen oder den Unfallgeschädigten bezahlen, zum anderen müssten sie damit rechnen, dass Unfallgeschädigte öfters einen Rechtsanwalt beauftragen müssen (und damit den unfallbedingten Schaden noch erhöhen), um ihren Schadensersatzanspruch durchzusetzen, wenn dem Sachverständigen dies verboten wird.
Aus den vorstehenden Erwägungen ist in vergleichbaren Fällen eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Sachverständigen oder an den Mietwagenunternehmer (was bzgl. der rechtlichen Problematik vergleichbar ist) schon mehrfach von Gerichten für wirksam erklärt worden (AG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011, Az. 54 C 1675/10; LG Köln, Urteil vom 29. Dezember 2010, Az. 9 S 252/10; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010, Az. 8 C 103/10; LG Stade, Urteil vom 3. September 2010, Az. 1 S 37/10; AG Saarlouis, Urteil vom 4. Juni 2010, Az. 29 C 598/10; a. A. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2011, Az. 4 S 278/10; alle zitiert nach juris). Der BGH hat – noch zum Rechtsberatungsgesetz – entschieden, dass dann, wenn es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden besorgt (Urteil des BGH vom 15. November 2005, Az. VI ZR 268/04, zitiert nach juris). Soweit der BGH allerdings weiter entschieden hat, dass ein solcher Fall dann nicht vorliege, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der geschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden, weil damit den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen würden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten, so vermag das nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung noch zu dem Rechtsberatungsgesetz erging und der BGH daher auch eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 RDG nicht prüfen konnte, scheint es eine wenig praxisgerechte Förmelei zu sein, vom Mietwagenunternehmer bzw. Sachverständigen zunächst zu verlangen, die Forderung zunächst beim geschädigten Kunden einzuziehen, zumal dies weder der Interessenslage des Mietwagenunternehmers bzw. Sachverständigen noch der des Unfallgeschädigten gerecht wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es in der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 5 RDG (a.a.O.) eindeutig heißt: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG bis heute überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten.“
Soweit Römermann (NJW 2011, 3061ff.) ausführt, dass Fragen der Erstattungs-, also Schadensersatzpflicht Dritter mit dem Mietverhältnis und dem Berufsbild von Autovermietungen nichts zu tun haben (ein Argument, dass sich auf den hier streitgegenständlichen Fall der Abtretung und Einziehung von Sachverständigenkosten übertragen lässt), ist das schief. Dem Kläger ging es nicht darum, die … bzgl. der Schadensersatzpflicht Dritter zu beraten oder für sie tätig zu werden, sondern allein darum, seinen Werklohnanspruch, wie bereits ausgeführt, schnell und effektiv zu realisieren.
Außerdem ist es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich nun auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen, nachdem sie selbst schon eine Teilzahlung auf die abgetretene Forderung an den Kläger geleistet hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2011, Az. 93 C 636/11, veröffentlicht bei juris).
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Üblichkeit und insbesondere zum „Gesprächsergebnis BVSK“ neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Da das Sachverständigenbüro … zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in … gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden der … bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).
Auf das gleichlautende Urteil des Gerichts vom 23. September 2011 (Az. 93 C 1239/11, veröffentlicht bei juris) wird verwiesen.
Der Zinsanspruch beruht auf § 280 Abs. 1, 286 Abs 1 BGB.
Die Beklagte muss auch gemäß § 287 ZPO in Höhe von 6,00 € geschätzte Mahnkosten und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB die der Höhe nach schlüssig vorgetragenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € als Verzugsschaden bezahlen. Da der Anspruch der Geschädigten kraft Gesetzes mit dem Unfall entstand, fungierte die Rechnung vom 7. Januar 2011 bereits als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.
Es ist zwar zweifelhaft, ob die Abtretung vom 5. Januar 2010 nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 7. Juni 2011 (Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris) wirksam war. Dies lässt aber die Fälligkeit der abgetretenen Forderung nicht entfallen. Zum einen enthielt die Abtretungserklärung zugleich auch die Anweisung der Unfallgeschädigten, den Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterrechnung unmittelbar an den Sachverständigen zu bezahlen. Zum anderen ist es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich nun auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen, nachdem sie selbst schon eine Teilzahlung auf die abgetretene Forderung an den Kläger geleistet hat (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da der Fall verschiedene in der Praxis bedeutsame Probleme im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung nach Verkehrsunfällen aufwirft, die dringend einer grundsätzlichen Klärung durch das Berufungsgericht bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung zeigt sich insbesondere an der beim BGH unter dem Az. VI ZR 36/11 anhängigen Revision in einer vergleichbaren Sache (allerdings wiederum bzgl. Mietwagenkosten). Das Ergebnis dieses Revisionsverfahrens mag im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen der Berufung ggf. berücksichtigt werden.
Bitte, geht doch!
Sauberes Urteil!!!
Ja Hans Dampf, dieses Urteil wird einer mir seit Jahren bekannten zertifizierten HUK-Dienstleister-Kanzlei ganz bestimmt nicht gefallen. Wieder 10 Seiten Klageabweisungsbegründung bald für die Katz?
Mein Dank geht an den Klage führenden Kollegen sowie seiner Rechtsvertretung für diese saubere Arbeit. Ein dickes Lob auch an den Richter.
Gruß Virus
Hallo Hans Dampf,
der Kläger hat aber gut daran getan, die abtretungsvereinbarung nachzubessern. In der ursprünglich genutzten Form wäre diese unwirksam gewesen.
Der Richter hat sich überzeugend mit der Aktivlegitimation des Klägers und insbesondere auch mit den Motiven zur Änderung des RBerG bzw. zur Schaffung des RDG auseinandergesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker