AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2012 – 94 C 3934/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch noch ein Urteil aus Halle an der Saale bekannt.  Wieder einmal ging es um gekürzte Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg rechtswidrig nicht erstattet hat. Dem Kläger wurden Kosten auferlegt,  weil dem Anwalt bei Klageerhebung nicht bekannt war, dass die Versicherung einen weiteren Teilbetrag an den Sachverständigen bezahlt hatte. Die Klage wurde dann um den entsprechenden Betrag zurückgenommen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
94 C 3934/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann u, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 30.05.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens des KFZ-Sachverständigenbüros… , über einen Betrag in Höhe von 125,10 €, freizustellen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40%.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung restlicher Gutachtenkosten in Höhe von 125,10 € zu.

Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch nicht zu beanstanden. Gegenstand der Abtretung ist ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten. Daher kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Denn einerseits darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren, andererseits gilt; solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, oder das Preis- und Gegenleistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich bezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 O 49/05).

Es bestehen keine Anhaltspunkte das vorstehende Auffälligkeiten vorlagen. Ein Auswahlverschulden des Schädigers bei der Beauftragung des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es auch keine Pflicht für den Geschädigten zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote.

Auch aus der Aufschlüsselung der Gutachterkosten in die einzelnen Positionen Gutachtenerstellung, Fotokosten, Porto- und Telefonkosten sowie Schreibkosten und -gebühren ergeben sich keine Beanstandungen. Insbesondere ist hier eine Doppelabrechnung nicht offensichtlich oder anzunehmen. Die einzelnen Positionen erscheinen nicht überdimensional überhöht. Zwar ist der Beklagten recht zugeben, dass unter Umständen beispielsweise die Portokosten etwas geringer hätten ausfallen können, wenn für die Versendung des Gutachtens der allerbilligste Anbieter genornmen worden wäre. Hierzu besteht aber keine Verpflichtung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten und beruht auf die §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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