AG Halle verurteilt zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorares [Urt. v. 13.8.2010 -93 C 1192/10 (093)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weil es in  Sachsen-Anhalt so gut lief, hier  das nächste Urteil aus Halle. Allerdings handelt es sich in diesem Fall um ein Werklohnurteil, also die Klage des Sachverständigen gegen seinen Kunden. Weshalb die Streitverkündung nicht erfolgt ist, bleibt rätselhaft. Unerklärlich bleibt auch, weshalb der Kläger den Restbetrag nicht von dem Unfallverursacher gefordert hat. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.: 93 C 1192/10 (093)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger,

Klägerin

gegen

Geschädigter / Auftraggeber

Beklagter

hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch den Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 13. August 2010

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 142,35 € festgesetzt.

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB den (restlichen) Werklohn als übliche Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens fordern. Die Üblichkeit kann das Gericht gemäß § 287 ZPO aus eigener Gerichtskunde und angesichts der vom Kläger vorgelegten nachvollziehbaren Unterlagen (insbesondere BVSK-Honorarbefragung) feststellen. Insbesondere ist die Abrechnung in Relation zur Schadenshöhe üblich, ebenso üblich ist die Abrechnung der Nebenkosten.

Unerheblich ist, dass der Kläger den Betrag auch aus abgetretenem Recht vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung fordern kann. Diese Abtretung diente letztlich nur der Sicherung der hier streitgegenständlichen Forderung, sodass im Ergebnis der Kläger die Forderung nur einmal verlangen kann. Soweit der Beklagte befürchten könnte, „auf dem Schaden sitzen zu bleiben“, weil er einerseits zur Zahlung des Honorars an den Kläger verurteilt wird, andererseits aber (möglicherweise) der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Beklagten insoweit die Erstattung dieses Betrages verweigern, hätte er dieses Problem ohne weiteres durch eine Streitverkündung gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung vermeiden können. Die Unterlassung der Streitverkündung wiederum kann einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen seinen Prozessbevollmächtigten begründen, sodass es im Ergebnis keinesfalls der Beklagte ist, der den Schaden zu tragen hat (eine Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach zu 100 % unterstellt).

Die Kosten der Einwohnermeldeamtsanfrage muss der Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden bezahlen.

Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Die Klageforderung ist im Jahr 2006 entstanden und wäre daher gemäß § 195 BGB am 31. Dezember 2009 verjährt. Die Verjährung wurde aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages bei Gericht am 22. Dezember 2009 gehemmt. Die Zustellung des Mahnbescheides am 24. Februar 2010 war „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, da der Antragsteller alles zur Zustellung erforderliche getan hat: Er hat den Mahnbescheidsantrag unter dem ihm bekannten Anschrift des Beklagten gestellt. Nachdem das Gericht ihm unter dem 13. Januar 2010 mitgeteilt hatte, dass der Mahnbescheid unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, hat der Kläger am 18. Februar 2010 eine Neuzustellung beantragt. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Zwischenzeit eine Einwohnermeldeamtsanfrage notwendig war, ist der Zeitablauf bis zum Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides keineswegs unangemessen. Der Kläger war auch nicht gehalten, vor Einreichung des Mahnbescheidsantrages vorsorglich eine Einwohnermeldeamtsanfrage vorzunehmen: Hätte er dies getan und diese hätte das Ergebnis gebracht, dass der Beklagte weiterhin unter der bekannten Adresse wohnt, hätte der Beklagte im Rechtsstreit mit Sicherheit eingewandt, die Einwohnermeldeamtsanfrage sei überflüssig gewesen, ihre Kosten seien daher nicht erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Halle verurteilt zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorares [Urt. v. 13.8.2010 -93 C 1192/10 (093)-].

  1. SV Eiserbeck sagt:

    Hallo, der HUK-Coburg scheint das Amtsgericht Halle-Saalekreis nicht mehr geheuer zu sein. Mir liegt ein Schreiben des Anwalts meines Kunden vor, der restliches Sachverständigenhonorar einklagen wollte und bekam nach Klagezustellung diesen Brief der HUK-Coburg an das Amtsgericht:

    Amtsgericht
    Halle-Saalekreis
    Thüringer Str. 16
    06112 Halle
    Coburg, 05.10.2011

    Kfz-Haftpflichtschaden vom 08.04.2011
    XXX ./. XXX
    Ihr Az.: XXXXXXXXX

    In Sachen

    XXXX

    gegen

    HUK-Coburg Allgemeine

    Geschäftszeichen XXXXXXXXXX

    wurde uns die Klageschrift zugestellt. Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand.

    Den Klagebetrag nebst Zinsen haben wir heute an die Gegenseite überwiesen. Die Zahlung erfolgt ohne Präjudiz für künftge Fälle.

    Wir gehen davon aus, dass die Klage zurückgenommen wird. Für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, stimmen wir schon jetzt ausdrücklich zu. Wir versichern, keinen Kostenantrag zu stellen und die festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren sowie die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung i. S. v. Nr. 1211 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

    So der genaue Wortlaut dieses Schreibens. Da bin ja mal auf den nächsten Fall gespannt.

    Allen ein erholsames Wochenende

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Eiserbeck!
    Der HUK-Coburg müssen aber nicht nur das AG Halle /Saale, sondern auch alle anderen AGs nicht mehr geheuer sein. Erst dannn beginnt ein Umdenken. Damit aber fast alle AGs eine feste Meinung gegen die Coburger Firma wegen ihrer rechtswidrigen Schadensregulierung bekommt, soll dieser Blog ja beitragen. Deshalb ist es ja auch so wichtig, so viele wie möglich Urteile gegen HUK-Coburg und Co. hier einzustellen. Von der angeblichen Negativliste der HUK-Coburg hört man nichts mehr. War wohl mehr ein Wunschdenken. Immerhin sprechen mehr als 1500 Urteile ja auch eine beredte Sprache. Also kann nur der Aufruf nach besagten Urteilen wiederholt werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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