Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 04.12.2007 – 317 C 221/07 – das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., Hamburg, verurteilt, an das SV-Büro… 73,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Entscheidungsgründe gebe ich wortwörtlich wieder:
Dem Kläger steht aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 6 Abs. 1 AusPlfVersG, 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 2. der geltend gemachte Freihaltungsanspruch zu. Die Kosten für die erstellte Reparaturkostenkalkulation stellen einen Teil des nach § 249 BGB ersatzfähigen Schadens dar. Einmal handelt es sich nicht um ein Schadensgutachten, sondern um eine bloße Reparaturkostenkalkulation, deren Kosten im Verhältnis zu dem festgestellten Sachschaden noch als angemessen bezeichnet werden können. Zum anderen liegt auch bei einem Schadensfall, bei dem die Reparaturbedürftigkeit eines oder mehrerer Fahrzeugteile auf der Hand liegt, nicht zwingend eine offensichtliche Bagatelle vor, die es als Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung ansehen lässt, wenn der Geschädigte eine Kalkulation zur Bezifferung des Schadens einholt.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.