AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 24.9.2015 – 318c C 110/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

kurz vor Heiligabend stellen wir Euch auch noch ein Urteil aus Hamburg-Altona zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten war, machte der Sachverständige als Neugläubiger diesen gekürzten Differenzbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-Altona rechtshängig. Das erkennende Gericht hat nach unserer Auffassung eine prima Entscheidung gegen die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG getroffen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch eine schöne vorweihnachtliche Zeit
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 318c C 110/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch die Vorstände Wolfgang Flaß-hoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heray, Jörn Sandig und Dr. Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 318c – durch die Richterin am Amtsgericht B. am 24.09.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.                Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 199,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 sowie weitere EUR 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.04.2015 zu zahlen.

2.                Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.                Die Berufung wird nicht zugelassen.

5.                Der Streitwert wird auf 199,42 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 22.10.2014 verlangen, nachdem unbestritten das Fahrzeug des geschädigten Zedenten durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt worden ist, §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs.1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zurGeltend-machung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, NJW 2007, S. 1450). Die Inanspruchnahme des Sachverständigen war als solche jedenfalls zur Beweissicherung notwendig, so dass die entsprechenden Kosten erforderlich iSd § 249 BGB waren.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Höhe der hier eingeklagten Sachverständigenkosten. Maßgeblich ist insofern, ob sich die Sachverständigenkosten nach den schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Entscheidend ist dabei ausschließlich, ob die Kosten des Gutachters aus Sicht des Geschädigten (als originärer Anspruchsinhaber) erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist höchstrichterlich entschieden, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss und der Schädiger bzw. sein Versicherer sogar eine überdurchschnittliche Vergütung ersetzen muss, solange der Geschädigte nicht fahrlässig gegen seine ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt. Einen solchen Verstoß vermag das Gericht angesichts dessen, dass,die Kosten des Gutachtens die nach der Darstellung der Beklagten übliche und angemessene Vergütung um nicht einmal 25 % übersteigen, aber nicht zu erkennen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, a.a.O) über den üblichen Preisen liegt. Auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (Heßeler, NJW 2014, 1916, LG Hamburg Az. 323 S 7/14). Damit gehen auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Nebenkosten fehl.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Tatsache, dass das Fahrzeug der Geschädigten einen – möglicherweise offensichtlichen – Totalschaden hatte. Bei der Berechnung der Sachverständigenkosten ist ausweislich der Hinweise auf der Preisliste der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu Grunde gelegt worden, nicht die wesentlich teureren Reparaturkosten. Eine andere Abrechnung hätte sich nach der – wirksam einbezogenen – Preisliste auch ohne eine detaillierte Rparaturkostenkalkulation nicht ergeben. Insofern kann dahinstehen, ob auch zur Ermittlung eines aussagekräftigen realistischen Restwerts eine Schadenkalkulation ohnehin geboten war.

Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als dass vorliegend der Kläger durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Die Geschädigte hat ihre Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, der sie gegen die Beklagte geltend machen kann. Der entstandene Anspruch ändert sich durch die Abtretung nicht. Insofern ist unerheblich, dass der Kläger die Vergütung für seine eigene Tätigkeit – aus abgetretenem Recht – verlangt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Auf die Rechnung des Klägers hat die Beklagte am 25.11.2014 einen Teilbetrag gezahlt und eine weitere Zahlung abgelehnt. Seit dem 26.11.2014 befindet sie sich in Verzug.

Der Kläger kann auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen als erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten, die durch seine Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Angesichts der Fülle von Einzelfallentscheidungen war nicht eindeutig, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts zum zunächst außergerichtlichen Tätigwerden auf jeden Fall erfolglos sein würde. Zinsen können insoweit ab Rechtshängigkeit ersetzt verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 718 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zualssung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

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4 Antworten zu AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 24.9.2015 – 318c C 110/15 -.

  1. Hagen von Coburg sagt:

    Man sieht an diesem Urteil, dass es auch ohne Zubilligung von Schadenersatz durch „Schätzen“ geht und vor allen Dingen ohne Bezugnahme auf eine Honorarerhebung oder ein Honorartableau. Das Gericht vermeidet auch eine ex post Betrachtung und stellt die ex ante Betrachtung in den Vordergrund. Da kann so mancher ansonsten gestandener Amtsrichter wahrscheinlich nur staunen, wie hier dem Schadenersatzgedanken Rechnung getragen wurde. Formidable.-

    Hagen von Coburg

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hagen von Coburg,
    da hast Du absolut recht. Deshalb haben wir dieses Urteil auch als lesenswertes Urteil bezeichnet.
    Vielleicht bringt dieses Urteil ja den Verantwortlichen in Coburg die Erkenntnis, dass blindes Kürzen allein nicht selig macht. So ohne Weiteres läßt sich die Rechtsprechung auch nicht überrumpeln.
    Noch eine schöne Vorweihnachtszeit
    Willi Wacker

  3. G.v.H. sagt:

    @Willi Wacker
    Hallo,Willi Wacker,
    die alleinige Bezugnahme mancher Richter auf eine Honorarerhebung bzw. auf ein Honorartableau ist auch eine Art von vergleichender Prüfung, die der BGH aus verständlichen Gründen verworfen hat.
    Dennoch wird es in einer ex post Betrachtung (auch das ist schadenersatzrechtlich nicht angesagt)so gehandhabt, ohne sich mit den dagegenstehenden Bedenken auch nur ansatzweise zu befassen.
    Mir fällt in Urteilen übrigens immer wieder auf, dass die Ausgangslage sehr oft überhaupt nicht abgehandelt wird. Da kürzt die HUK Coburg zunächst mit der Behauptung der Nichterforderlichkeit angefallenen Gutachterkosten, ohne sich zu erklären, wie sich denn der Kürzungsbetrag zusammensetzen soll und warum er nicht erforderlich gewesen sein soll. Welches Gericht befasst sich damit? Wäre es anders, würde schnell klar, dass die aufgestellte Behauptung unerheblich ist, denn erklären kann die HUK-Coburg Versicherung den Kürzungsbetrag hinsichtlich der angeblichen Nichterforderlichkeit nicht. Die vage Bezugnahme auf das eigene Honorartableau 2012 ist dazu nicht ansatzweise geeignet. Erstaunlich ist jedoch auch, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus der vermeinlichen Nichterforderlichkeit dann plötzlich eine exorbitante Überhöhung wird. Frage auch hier: Im Verhältnis wozu? Natürlich muss wieder das arg strapazierte HUK-Honorartableau 2012 dafür herhalten? Wenn man aber die sicherlich zutreffende Erklärung der HUK-Coburg Anwälte liest, wozu es „erfunden wurde“, fragt man sich, warum manche Grichte sich dazu noch verleiten lassen, überhaupt zu prüfen.
    Dieses Tableau soll nach den sinngemäßen Bekundungen der HUK-Coburg Anwälte dazu dienen, den Sachbearbeitern dieses Versicherungsunternehmens eine einheitliche Beurteilungsrichtlicnie an die Hand zu geben bezüglich der Höhe der zugebilligten Gutachterkosten. Was heißt das auf die Praxis bezogen ? Der Schaden von 3000,00 Euro, von einem Sachverständigen in Hamburg am Büro beweissichernd geschätzt, löst das gleiche Honorar aus,wie ein anderer Schaden von 3000,00 € in Niederbayern mit Reisekosten. In dem einen Fall waren ergänzend Wiederbeschaffungswert und und Restwertangebote zu recherchieren, in dem anderen Fall aufwändig die die Merkantile Wertminderung. In dem einen Fall waren Altschäden umfangreich zu dokumentieren, in dem anderen Fall reichten zur Schadendokumentation 4 Fotos. In dem einen Fall enthielt das Gutachten eine umfangreiche Schadenbeschreibung nach Diktat, in dem anderen Fall war diese entbehrlich. Diese wenigen Anmerkungen verdeutlichen jedem Leser , dass eine solche Handhabung nichts, aber auch garnichts mit individuell zu erkennendem Schadenersatz zu tun hat. Mit Anlegung eines solchen Maßstabes könnte man gleichermaßen sagen, dass jede Richterin und jeder Richter für die Bearbeitung einer Akte mit dem Streitwert x, egal wo und wie sie/er tätig ist, nur eine Zeit von Y Stunden benötigt haben darf, um vollwertig dafür bezahlt zu werden Eine solche Betrachtungsweise reduziert sich auf eine Fiktion, die nicht ernst gemeint sein kann. Vor diesem Hintergrund sind alle Einwendungen mit der Behauptung einer Nichterforderlichkeit oder exorbitanten Überhöhung schadenersatzrechtlich von vornherein unerheblich. M.E. dürfen sich die mit solchen Vorgängen befassten Gerichte durch solche Einwendungen einfach nicht zu einer Überprüfung veranlasst sehen, wie auch in dem bekannten Urteil des AG Saarlouis sehr verständlich ausgefüht. Diese besonder Art der Auslegung für die Handhabung von normativem Schadenersatz ist schlichtweg rechtswidrig und kriminell. Arbeitserleichterungen für Versicherungsmitarbeiter sollen subventioniert werden durch solche Honorarkürzungen ? Wer kann mir erklären, was das überhaupt mit einer selbstverständlichen Schadenersatzverpflichtung zu tun haben soll? Wer dennoch von den Versicherungsanwälten bei einem Streitwert von weniger als 30,00 € sich veranlasst sieht 60 und mehr Seiten zu replizieren und die auch noch per FAX an das Gericht zu übermitteln, ist m.E. therapiereif.

    G.v.H.

  4. Roland sagt:

    Willi Wacker,
    Deine Beurteilung trifft den Nagel auf den Kopf und G.v.H. spricht hierzu ebenso praxisorientiert Klartext. In manchen Urteilen erwecken die Entscheidungsgründe den Eindruck, als wolle der zuständige Richer sich entschuldigend erklären, so „zum Nachteil der Versicherung“ geurteilt zu haben. Das trifft für dieses herauszustellende Urteil des AG Hamburg-Altona allerdings nicht zu. Es ist fast perfekt.
    Roland

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