AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 29.7.2016 – 410b C 87/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach ein wenig Pause mache ich heute nachmittag weiter. Nachfolgend stelle ich Euch hier ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG-Gruppe vor. Zunächst hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG für die HUK 24 AG, die ja bekanntlich keine eigenen Schadenaußenstellen besitzt und sich der Schadensregulierung der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG bedient, die endgültige vorgerichtliche Schadensregulierung abgelehnt. Bedauerlicher- und ärgerlicherweise war dann gerichtlich die „falsche“ Gesellschaft verklagt worden. Diese Irreführung durch die HUK-COBURG ist jedoch Programm der HUK-COBURG. Da letztlich immer die HUK-COBURG-Gruppe dahinter steckt, hätte man auch darauf abzielen können, dass die beklagte Gesellschaft durch ihre irreführenden Geschäftsbögen die Inanspruchnahme der falschen Beklagten veranlasst hat und damit selbst für die Irritationen bezüglich der Passivlegitimation gesorgt hat, denn in dieser bewußten Irreführung kann keinesfalls ein ordentliches Geschäftsgebaren eines ordentlichen Kaufmannes gesehen werden. So musste nunmehr der Kläger die Kosten der Inanspruchnahme der irrtümlich in Anspruch genommenen HUK-COBURG-Gesellschaft tragen. Nun aber zum Urteil: Das erkennende Gericht hat zu Recht die Sachverständigenkosten auch an § 249 I BGB geknüpft. So abwegig, wie manche Kommentatoren hier im Blog meinten, war daher das Urteil des AG Idstein, das wir Euch hier auch vorgestellt hatten, also doch nicht. Zumindest setzt sich immer mehr durch, dass sich die berechneten Sachverständigenkosten auch über § 249 I BGB lösen lassen, wenn es um Schadensersatz nach einem Schadensereignis geht. Obwohl meines Erachtens bei der Abrechnung eines konkreten Schadens nach § 249 I BGB, wobei der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bezüglich der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes ist, keine Schadenshöhenschätzung erforderlich ist, verfällt das erkennende Gericht dann doch über § 249 II BGB in eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO. Das ist m.E. nicht konsequent. Bei der vom Gericht vorgenommenen Schadenshöhenschätzung hat das Gericht dann mit zutreffender Begründung nur auf den Endbetrag abgestellt. Auch die Anwendung der Grundsätze des JVEG im Rahmen der Schadenbshöhenschätzung wurde entgegen BGH VI ZR 50/15 abgelehnt. Es ist daher erfreulich, dass sich bereits Untergerichte bewußt und mit zutreffender Begründung gegen den BGH stellen. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RAin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az.: 410b C 87/16

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1)   HUK-CQBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41-45, 20090 Hamburg

– Beklagte –

2)   HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Detlef Frank, Bahnhofsplatz 4, 96440 Coburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – Abteilung 410b – durch die Richterin M. am 29.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 20.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 146,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.06.2016 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit  Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die der Kläger trägt.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 146,61 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Parteiwechsel war als subjektive Klageänderung gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig. Gleichzeitig lag hierin eine konkludente Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) im Sinne von § 269 Abs. 3 ZPO.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG in Höhe von 146,61 € zu.

Die Haftung der Beklagten zu 2) für die dem Zedenten aus dem Verkehrsunfall am 08.09.2015 entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere ist ein weiterer Vortrag des Klägers zum Unfallhergang und zu den weiteren Umständen nicht erforderlich, sodass das Klagevorbringen entgegen der Meinung der Beklagten zu 2) nicht unschlüssig ist. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual bereits den Großteil der ursprünglichen Forderung gegenüber dem Kläger ausgeglichen, ohne das Unfallgeschehen an sich konkret zu bestreiten. Dann kann aber vom Kläger kein näherer Vortrag hierzu erwartet werden, zumal die Beklagte zu 2) auch in ihren Schriftsätzen das Unfallgeschehen und eine 100%-ige Haftung nicht konkret bestreitet.

Der Geschädigte/Zedent hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch wirksam gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten.
Zu den dem Zedenten gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten. Sachverständigenkosten fallen unter die mit dem Schadensfall unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, zitiert nach Juris, Rn. 11, m.w.N).

Bei der Bemessung des Schadens und der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet der tatsächliche Aufwand einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O. Rn. 13). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vergleiche BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (a.a.O.; s.a. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als der Kläger durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten (s.o.), der diese somit gegen die Beklagte zu 2) geltend machen kann. Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

Vorliegend ist bereits nicht festzustellen, dass die Sachverständigenkosten objektiv überhöht sind. Vielmehr sind die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 675,61 € brutto nach Auffassung des Gerichts erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Da die Beklagte zu 2) entsprechend ihres Schreibens vom 28.09.2015 (vgl. a. Anlage B1, Schreiben vom 20.10.2015) auf diese Forderung lediglich einen Betrag von 529,00 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch ein Anspruch auf die restlichen 146,61 € zu.

Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass die mit dem Zedenten getroffene Honorarvereinbarung nach Ansicht der Beklagten zu 2) unwirksam sein soll. Ob ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, kann schon dahinstehen. Denn bei der PAngV handelt es sich jedenfalls nicht um materielles Preisrecht, sondern um Preisordnungsrecht, sodass etwaige Verstöße die Wirksamkeit der getroffenen Abreden unberührt lassen (s. Ellenberger in Palandt, 75. Auflage 2016,§ 134 BGB Rn. 26 m.w.N.).

Für die Beurteilung, ob für den Geschädigten eine Überhöhung des Honorars ersichtlich war, kommt es nicht auf die zugrunde liegenden Einzelpositionen, sondern auf das Gesamthonorar an. Selbst wenn der Sachverständige in einer Position leicht über der üblichen Vergütung liegt, dies jedoch in anderen Positionen wieder ausgleicht, liegt insgesamt keine überhöhte Berechnung vor. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, mit einem Sachverständigen, der in der Gesamtrechnung zu einem üblichen Honorar kommt, über die einzelne Zusammensetzung desselben zu verhandeln oder gar aufgrund einzelner Nebenkosten, die ihm überhöht erscheinen, einen anderen Sachverständigen aufsuchen zu müssen, obwohl der von ihm ausgesuchte Sachverständige insgesamt keinesfalls überhöht abrechnet.

Das LG Hamburg führt hierzu mit Urteil vom 19.03.2014 aus: „Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.“ (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14). Diese Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu eigen.

Im Folgenden stellte das Landgericht darauf ab, dass das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten die Werte des von der dortigen Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten Honorartableaus 2012 HUK-Coburg um ca. 34 % überschritt, hielt diese Überschreitung aber jedenfalls nicht für so hoch, dass die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigengutachterkosten als „nicht        erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen seien. Im vorliegenden Fall meint die hiesige Beklagte zu 2), dass die vom Kläger abgerechneten Nebenkostenpositionen jeweils die in der BVSK-Honorarbefragung 2015 angegebenen Werte deutlich übersteigen würden, teilweise um bis zu 300 %. Wie bereits ausgeführt, ist für die Bemessung einer erkennbaren Überhöhung aber ausschließlich auf die Gesamthöhe des Gutachterhonorars abzustellen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall das vom Kläger berechnete Grundhonorar sogar unterhalb der in der BVSK Befragung 2015 empfohlenen Werte liegt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei einer fiktiven Berechnung der hier geltend gemachten Sachverständigen- und Nebenkosten anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 ein Rechnungsbetrag von 530,70 € netto inkl. Nebenkosten – ausgehend von dem Mittelwert des HB V Korridors von 421,50 € für eine Schadenhöhe bis 2.500,00 € und bei Annahme einer Entfernung von 9,0 km für die Fahrtkosten. Somit liegt hier eine Überschreitung durch die vom Kläger gestellte Rechnung über 576,74 € netto (s. Anlage K4) von gerade einmal 8,66 % vor. Von „erkennbar überhöhten“ Nebenkosten kann hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung also in keiner Weise gesprochen werden. Auch wenn man mit dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; s.a. AG Hamburg-Bergedorf vom 18.02.2016, 410d C 146/15 – BeckRS 2016, 04088) den Mittelwert des Grundhonorars (ohne Nebenkosten) aus der BVSK-Honorarbefragung, Korridor HB V, in Höhe von 421,50 € ins Verhältnis zum Gesamtnettobetrag der Rechnung des Kläger in Höhe von 567,74 € (mit Nebenkosten) setzt, ergibt sich lediglich eine Überschreitung von 36,83 %. Auch hierbei kann von einer erkennbaren Überhöhung keine Rede sein (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14 für eine Überschreitung von 45%).

Aus diesem Grund kann die Beklagte zu 2) weder mit Erfolg einwenden, dass Fotokosten sowie Kopiekosten überhöht und nicht erforderlich waren, noch die Kommunikationspauschale der Höhe nach oder das Anfallen der Portokosten bestreiten. Denn diese Einwände beziehen sich wiederum nur auf die einzelnen Nebenkostenpositionen und lassen außer Betracht, dass es allein auf eine offensichtliche Überhöhung der Gesamtkosten und deren Erkennbarkeit durch den Geschädigten ankommt. Im Übrigen hält das Gericht den Einwand, dass Schreib- und Fotokosten als Hauptleistungspflicht geschuldet seien und daher stets mit dem Grundhonorar abgegolten seien, schon deshalb für nicht zielführend, weil auch die von der Beklagten zu 2) in Bezug genommene BVSK Honorarbefragung 2015 diese Kosten gesondert als Nebenkosten ausweist.

Im Übrigen betont auch der BGH, beispielsweise in dem von der Beklagten zu 2) in ihrer Klageerwiderung in Bezug genommenen Urteil, dass die Bemessung der Hohe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. Insbesondere sei es „nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben“ (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151, 3152). Bei der Bemessung der Schadenshöhe habe der Tatrichter zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssten (BGH, a.a.O.). In diesem Zusammenhang sprach der BGH aber lediglich davon, dass es entgegen der Revision nicht zu beanstanden sei, verschiedene vom Sachverständigen festgesetzte Pauschalen für Nebenkosten – wie etwa das Kilometergeld oder Fotokosten – als erkennbar deutlich überhöht zu werten. Dass dies in jedem Fall so geschehen muss, impliziert der BGH gerade nicht. Vielmehr betont der BGH die tatrichterliche Schätzungsfreiheit nach § 287 ZPO, die lediglich nicht völlig abstrakt erfolgen dürfe und jedem Einzelfall Rechnung tragen müsse (BGH, a.a.O.). Auch nach den Maßstäben des BGH dürfte die Vorgehensweise des Landgerichts Hamburg, die sich am Einzelfall orientiert und einen prozentualen Vergleich mit den nach der BVSK Honorarbefragung im konkreten Einzelfall fiktiv angefallenen Kosten anstellt (s.o.), nicht zu beanstanden sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neuesten Urteil des BGH vom 26.04.2016 (Az.: VI ZR 50/15), das ebenfalls die tatrichterliche Schätzungsfreiheit in den Vordergrund stellt. Auch danach ist es lediglich „nicht zu beanstanden“, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht und sodann einzelne Nebenkosten als überhöht wertet. Auch der BGH betont im Übrigen, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt und sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung in Tabellen enthaltener Erfahrungswerte – wie eben der BVSK 2015 – bedienen kann. Dies hat das erkennende Gericht unter Heranziehung der vom Landgericht Hamburg aufgestellten Maßstäbe getan. Dass in Zukunft nicht mehr auf das Gesamthonorar abgestellt werden darf, besagt neueste Urteil des BGH gerade nicht.

2. Zinsen auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte zu 2) gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 29.09.2015. Sie hatte am 28.09.2015 einen Teilbetrag an den Kläger überwiesen und das restliche Honorar unter Verweis auf § 249 BGB ernsthaft und endgültig verweigert.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges steht dem Kläger aus eigenem Recht auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 249 BGB. Dass vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht ausdrücklich von der Abtretungserklärung erfasst waren, ist unschädlich. Denn diese Kosten sind beim Kläger selbst angefallen. Die Kosten können auch als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden. Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts verstößt in aller Regel nicht gegen § 254 BGB. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gegner erkennbar zahlungsunfähig oder -willig war. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die bloße Teilzahlung auf einen abgerechneten Betrag reicht hierfür nicht aus. Auch die – nicht weiter substantiierte – angebliche Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, lässt eine endgültige Zahlungsunwilligkeit und von vornherein offensichtliche Erfolglosigkeit einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14 und vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14). Dass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorlagen, reicht insofern alleine nicht aus. Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2301 W RVG beschränken. Will der Mandant in der Angelegenheit umfassend vertreten werden, geht die Verantwortung des Anwalts weiter, auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden Tätigkeit, mag es nach außen auch bei einem einfachen Schreiben bewenden (BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14). Dies gilt hier umso mehr, als sich das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Anlage K5 nach Umfang und Ausführlichkeit nach Ansicht des Gerichts eine durchschnittliche Gebühr rechtfertigt. Der Zinsanspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei eine unzulässige Aufteilung eines Gesamtauftrages erfolgt, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Der Kläger hat seinen gesamten Anspruch geltend gemacht und nicht aufgeteilt. Dass im Falle der Abtretung gegebenenfalls eine Klagesumme in mehreren Teilbeträgen geltend gemacht wird, ist dem vom Gesetz vorgesehen Institut der Abtretung immanent. Es ist keinesfalls so, dass nach einer Teilabtretung die unterschiedlichen Forderungsinhaber verpflichtet wären, den gleichen Anwalt einheitlich mit ihrer Interessenvertretung zu betrauen.

II.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) im Rahmen des Parteiwechsels zurückgenommen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III.  Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten Rechtsfragen und ihre Konkretisierung in der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ist eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Wie bereits dargestellt, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 26.04.2016 keine abweichende Beurteilung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 29.7.2016 – 410b C 87/16 -.

  1. HUK-Coburg-Beobachter sagt:

    Es liest sich gut, wie auf solide Art das AG Hamburg-Bergedorf erneut die Einwendungen der HUK-Coburg zurückgewiesen hat. Im Namen des Volkes ein solides Urteil, obwohl bereits die Nichterheblichkeit der Einwendungen und das fehlendes Auswahlverschulden sowie die Stellung des Sachverständigen, der eben nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, genügt hätten. Die Grenze der Sittenwidrigkeit liegt bekanntlich erst beim Doppelten des Üblichen und selbst wenn man das, was die HUK-Coburg als Teilzahlung geleistet hat, als das Übliche unterstellen würde, zeigt dies vergleichsweise nur überdeutlich, dass die Einwendungen schadenersatzrechtlich tatsächlich nicht erheblich sind. Das versicherungsseitig erfundene HUK-Tableau, das für die Frage der ERFORDERLICHKEIT von der HUK-Coburg-Versicherung immer noch angeführt wird, haben inzwischen einige Gerichte nicht für geeignet gehalten und deshalb deckt die Huk-Coburg Versicherung ja auch die Karten nicht auf, was die Zusammensetzung des jeweiligen Kürzungsbetrages angeht. Dazu sollte diese Versicherung in jedem Verfahren dieser Art gerichtsseitig jedoch verpflichtet werden, denn ansonsten erübrigt sich jede Erörterung und schadenersatzrechtlich sowieso. Man erinnere sich an das kurze Urteil des Essen-Steele.- Wenn nicht der Staatsanwalt einschreitet, macht dieses Versicherungsunternehmen so munter weiter wie bisher, denn es passiert ihm ja nicht viel. Allein der Profit durch Kürzungen ist lukrativ bis zum Abwinken und Pocken bekommt man davon auch nicht. Ist diese Form der Gewinnmaximierung nun beschränkt auf simplen Taschendiebstahl oder ist es doch mehr?
    HUK-Coburg-Beobachter

  2. Wildente sagt:

    @ HUK-Coburg-Beobachter
    „Allein der Profit durch Kürzungen ist lukrativ bis zum Abwinken und Pocken bekommt man davon auch nicht. Ist diese Form der Gewinnmaximierung nun beschränkt auf simplen Taschendiebstahl oder ist es doch mehr?“

    Wesentlich mehr!!!

    Aber vielleicht weiß das unser Bundesjustizminister HEIKO MAAS bis heute noch nicht, obwohl er auch für den Verbraucherschutz verantwortlich zeichnet. Es könnte aber auch die Summe der Touchpoints sein, was das längst auffällige Stillhalten erklären könnte. Im Wahljahr bestimmt nicht ohne Bedeutung.-
    Wildente

  3. Knurrhahn sagt:

    @Wildente
    Gibt es denn in der BRD keine begeisterungsfähigen Strafrechtller und Wettbewerbshüter mehr?
    Ganz sicher doch. Aber die kennen wahrscheinlich captain-huk.de nicht. Es liegt auch an uns, da Abhilfe zu schaffen, wie auch bei der Presse. Ein Thema wäre doch: PROFIT BEI DER UNFALLSCHADENREGULIERUNG.
    Knurrhahn

  4. Rudi L. sagt:

    Wenn Du heute keine Verkehrsrechtsschutzversicherung hast, bist Du bei Kürzungen gleich verraten und verkauft, weil das Prozeßrisiko finanziell einfach zu groß ist. Eine Selbstbeiligung hindert jedoch vielfach daran, die Rechtsschutzversicherung im Prozeßfall dennoch in Anspruch zu nehmen. Bei 100 % Haftung gehören vorprozessuale Anwaltkosten auch zum Schadenersatz, wie die Kosten eines Schadengutachtens.

    Und wenn Du heute keinen praxiserfahrenen und durchsetzungsstarken Rechtsanwalt hast, bist Du ebenfalls verraten und verkauft. Da lohnt sich auch schon mal der etwas weitere Weg.

    Und wenn Du heute keine versicherungsunabhängige Kfz-Werkstatt hast, läufts Du Gefahr, nicht alles das zu bekommen, was Dir gesetzlich zusteht, so beispielsweise die Merkantile Wertminderung dem Grund und der Höhe nach, denn es macht schon einen Unterschied, ob es nur 0 € sind oder 500,00 € sind , manchmal aber auch wesentlich mehr.

    Vertrauenwerkstätten der Versicherer sind gehalten, die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines unabhängigen Sachverständigen zu verhindern. Das kann beispielsweise zu einer Reparatur führen, die nicht vollwertig ist und möglicherweise sogar für den Insassenschutz ein Risiko beinhaltet.

    Und wenn dem Geschädigten jemand einen Sachverständigen andienen will, der die Höhe der Merkantilen Wertminderung schadenersatzminimierend zu berechnen gedenkt, dann hast Du den falschen Unfallschaden-Servicepartner erwischt.
    Das sind meine Erfahrungen mit 4 unverschuldeten Unfallschäden in 12 Jahren. Alle beteiligten Versicherungen haben mir falsche Auskünfte erteilt und auf Teufel komm heraus zu kürzen versucht. 3 x habe ich mich mit kompromißbereiten Rechtsanwälten herumärgern müssen, denn denen ist ihr Honorar auch im Falle eines Misserfolgs sicher. Denn letzten Vorgang habe ich selbst in die Hand genommen und hat zu einer vollständigen Schadenregulierung geführt, wenn auch mit einigen Hindernissen, die mir dabei versicherungsseitig in den Weg gestellt wurden. Sollte ich jemals wieder einen unverschuldeten Verkehrsunfall haben, lass ich mich zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen beraten, auch was die Inanspruchnahme der für mich richtigen Werkstatt und eines geeigneten Rechtsanwalts angeht. Durch Erfahrung wird man klug.

    Rudi L.

  5. D.H. sagt:

    Qualifizierte und versicherungsunabhängige Kfz.-Sachverständige helfen, dass die vollständige Unfallschadenregulierung kein Traum bleibt.

    D.H.

  6. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @D.H.

    Genau D.H.,
    auf die unabhängigen Unfallschaden-Servicepartner kommt es entscheidungserheblich an, wenn die Unallschadenregulierung weniger risikobehaftet verlaufen soll. Kfz.-Sachverständige des VKS gehören auch dazu.-

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Bochum & Tangendorf

  7. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Rudi L.
    „Und wenn Du heute keine versicherungsunabhängige Kfz-Werkstatt hast, läufts Du Gefahr, nicht alles das zu bekommen, was Dir gesetzlich zusteht, so beispielsweise die Merkantile Wertminderung dem Grund und der Höhe nach, denn es macht schon einen Unterschied, ob es nur 0 € sind oder 500,00 € sind , manchmal aber auch wesentlich mehr.“
    Wenn Du das so erfahren hast, bist Du ja ein gebranntes Kind. Das was Du dargestellt hast, erfährt man tagtäglich in der Praxis. Da hält ein Sachverständiger der Versicherung 700,00 € für „ausreichend“ als Mittelwert von 2 Berechnungsmethoden, obwohl der Sachverständige der Kaskoversicherung der Meinung war, 1200,00 € wären wahrscheinlich. Tatsächlich wurde letztlich der Minderwert geschätzt auf 1800,00 € und…. reguliert, wenn auch uneinsichtig auf dem Klageweg.
    Da versteht man, dass Du von den gemachten Erfahrungen nicht begeistert gewesen sein kannst.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  8. Iven Hanske sagt:

    # Harald Rasche,
    wann macht eigentlich der VKS eine neue Honorarbefragung und wann wird diese veröffentlicht.

    Irgendwie wird durch die neusten Aufregungen vergessen, dass diese BVSK 2015 nicht verwendbar ist und entsprechend gehandelt werden muss. Gibt es bezüglich Neues?

    # Knurrhahn,
    Strafrechtsreform und Ordnungshüter sind schon längst in der Bearbeitungsphase, es ist nur die Frage wer zuerst und wie inhaltlich gut agiert.

    Ich habe mich mehr auf die Versicherungsanwälte und -Richter inkl. Schrotturteile in meiner Doku spezialisiert. Teil 1 ist gerade beim Verleger.

    Das hiesige Urteil wäre ohne Schätzung und BVSK sehr gut, denn dieses ist mangels Kenntnis des Geschädigten unbeachtlich. Hier fehlen mir noch Ausführungen, zum Vorteilsausgleich, zum Dolo Agit, zur Schutzwirkung Dritter, zur Nebenkostendeckelung und die Klagevorlage wäre fertig.

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