AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (647 C 351/12 vom 06.11.2013)

Mit Urteil vom 06.11.2013 (647 C 351/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 41,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die konsequente Verweigerung der Versicherung hat der Versichertengemeinschaft, die so gern von der HUK-Coburg ins Feld geführt wird, locker den Betrag von 253,50 € gekostet. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB der X (im Folgenden: Zedentin) aus §§823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu. Die Beklagte haftete gegenüber der Zedentin in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2012 in der Straße Am Wall in Hamburg, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Wagen in den stehenden Wagen der Zedentin rückwärts hineinfuhr. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, die durch die Einholung eines Schadensgutachtens entstanden. Diese werden vorliegend aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Eine ordnungsgemäße Abtretung liegt vor, vgl. Anlage K 5. Auch der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.

Die Zedentin und der Kläger als Sachverständiger schlossen einen Werkvertrag ab, in dem unter Verweis auf die Honorarliste des Klägers, die die Zedentin noch einmal gesondert abzeichnete (Anlage K 5), auch die Honorarhöhe zuzüglich Nebenkosten dezidiert vereinbart wurde. Auf Basis des vereinbarten Honorars rechnete der Kläger unter dem 26.4.2012 ab und stellte der Zedentin insgesamt 506,64 EUR brutto in Rechnung (Anlage K 3). Hierauf zahlte die Beklagte lediglich 464,87 EUR, so dass noch 41,77 EUR zur Zahlung offen sind. Die Zedentin als Geschädigter konnte von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Hersteliungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dazu zählen auch die Kosten der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dabei ist sie als Geschädigte nicht verpflichtet, den ihr zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die getroffene Honorarvereinbarung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Ihr ist aus der Sicht der Zedentin nicht zu entnehmen, dass sie unüblich oder unangemessen überhöht wäre. Zum einen ist eine Berechnung des Grundhonorars gestaffelt nach Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGHZ 167, 139 ff.). Zum anderen erscheint auch die Relation zwischen der relativ geringen Sachschadenshöhe von 1.875,68 EUR brutto und der Honorarhöhe einschließlich Nebenkosten von 506,64 EUR brutto (vgl. Anlagen K 2 und K 3) nicht verdächtig, so dass auch ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nicht veranlasst sehen musste, die Honorarvereinbarung anzuzweifeln und einen preisgünstigeren Sachverständigen zu suchen, sondern die vereinbarten Honorare für zweckmäßig und angemessen halten durfte, § 287 Abs. 1 ZPO(vgl. zur Üblichkeit und Angemessenheit von Gutachterkosten dieser Größenordnung bei Feststellung eines Schadens vergleichbarer Höhe auch Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 19.4.2011, Schaden-Praxis 2011, 368).

II.

Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. Mit Schreiben vom 1.6.2012 lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung der Gutachterkosten ab, so dass sie hierdurch in Verzug geriet und folglich entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag Verzugszinsen auf die offene Restforderung zu zahlen hat, deren Höhe sich aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Soweit das AG Hamburg-Harburg.

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