Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 25.05.2007 – 54A C 14/07 – die HUK-Coburg verurteilt, restliches SV-Honorar in Höhe von 172,00 € an das SV Büro B. nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der beklagten Haftpflichtversicherung die Zahlung von weiteren 172,00 € an das Sachverständigenbüro B. verlangen. Dieser Anspruch beruht auf § 7 StVG in Verbindung mit 3 PflVG. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet sich nach § 249 BGB. Danach wird in erster Linie die Wiederherstellung des Zustandes geschuldet, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Kläger berechtigt war, wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten einen SV mit der Schadensermittlung zu beauftragen. Der hierfür erforderliche Abschluss eines Werkvertrages brachte für den Kläger die Belastung mit einer Verbindlichkeit in der Form der Werklohnforderung des SV mit sich. Dies stellt einen unfallursächlichen Vermögensschaden dar, den der Geschädigte berechtigt ist bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung einzufordern.
Die Honorarforderung des SV besteht in der nun noch geltend gemachten Höhe. Die Beauftragung eines SV war auch in der angefallenen Höhe erforderlich. Zudem hat der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger schuldet dem SV ein Honorar in Höhe von 466,77 € brutto. Diese Werklohnforderung richtet sich nach der bei Vertragsabschluss getroffenen Vergütungsvereinbarung, die wiederum auf die Honorartabelle des SV Bezug nimmt. Die Honorarvereinbarung ist wirksam. Im Übrigen ist der Ansatz, das Honorar nach der Schadenshöhe zu ermitteln, auch nicht zu beanstanden. Ein SV, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet nämlich die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten gestalteten Spielraums nicht (vgl. BGH, VersR 2006, Seite 1131 ff).
Der SV hat wie vereinbart abgerechnet. Dies gilt auch für die Nebenkosten. Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn auch für einen Laien offenkundig ist, dass die Sätze des SV überhöht sind. Hierfür ist nichts vorgetragen worden. Dem Kläger hat auch keine Pflicht getroffen, vor der Beauftragung des SV ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Den Unfallgeschädigten trifft nämlich vor der Beauftragung eines SV keine Pflicht, sich durch Einholung umfassender Informationen kundig zu machen, welche Sachverständigen jeweils welche Honorare fordern (vgl. Amtsgericht Zwickau, Schadenpraxis 1997, Seite 212). Vielmehr ist der Geschädigte vor der Einschaltung eines SV nicht gehalten, zwecks Gebührenvergleichs Angebote mehrerer Sachverständiger einzuholen oder sich anderweitig über die üblicherweise entstehenden Kosten zu informieren (vgl. auch AG Gummersbach, ZfS 1995, Seite 176).
Zinsen kann der Kläger verlangen. Das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2006 stellt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung dar.
So das Urteil der Zivilabteilung 54A des AG Hamburg. Ähnlich auch das Urteil des AG Hamburg, Zivilabteilung 51B, vom 08.02.2007 – 51B C 147/06 -.
Auch hier konnte das AG Hamburg, die Zivilabteilungen 51B und 54A, in der Urteilsbegründung ohne den Hinweis auf eine BVSK-Honorarbefragung auskommen. Letztlich ist diese auch mehr als überflüssig.
Hallo Willi Wacker,
nach so vielen Sachverständigenhonorarurteilen müßte dieses Thema jetzt doch durch sein. Wollen die Haftpflichtversicherungen denn die deutliche Sprache der Gerichte ( mittlerweile aus ganz Deutschland ) nicht verstehen? Man könnte fast daran glauben.