AG Hamburg-St. Georg hält den Schwacke-Mietpreisspiegel gegenüber der Fraunhofer-Liste für vorzugswürdiger mit Urteil vom 29.6.2011-915 C 123/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Mietwagenurteil aus Hamburg-St. Georg bekannt. Die erkennende Richterin der 915. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hat dabei das grundlegende Urteil des BGH vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09 – mit berücksichtigt. Die  Amtsrichterin hat sich – folgerichtig – für die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage entschieden. Dabei ist die Richterin der – zutreffenden –  Ansicht, dass die Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Liste vorzugswürdig ist. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. Ihr braucht keine Angst zu haben, dass ich jetzt auf Mietwagenurteile umschwenke, aber dieses Urteil wurde mir von einem befreundeten Sachverständigen übersandt. Ansonsten macht die Mietwagenurteile weiterhin Babelfisch.

Viele Grüße
Willi

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Az.: 915 C 123/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch die Richterin … am 29.06.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2010 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskoten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten von insgesamt 1.039,44 € aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG; §§ 823, 249 Abs.2 BGB. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Höhe nach kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Kosten ersetzt verlangen, die er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch als zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und für erforderlich halten durfte. Bei mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen zur Anmietung einer vergleichbaren Ersatzfahrzeuges muss er infolgedessen grundsätzlich den günstigeren Tarif wählen. Wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, verstößt sogar diese Überschreitung eines Normaltarifes dann nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten, wenn der Unfalltarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation und daraus resultierender besonderer Leistungen des Vermieters verursacht wurde (vgl. BGH Urteil vom 24.6.2008, Az. VI ZR 234/07).  Wenn dem Geschädigten in der konkreten Unfallsituation die Anmietung eines Ersatzwagens zum Normaltarif nicht zugänglich oder nicht zumutbar war, dann kann der Geschädigte auch aus diesem Grund einen angemessen erhöhten Tarif ersetzt verlangen (vgl. BGH Urteil vom 14,10.2008, Az. VI ZR 308/07). Bei der Bestimmung, ob  ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif aufgrund der Unfallsituation erforderlich war und ob der Mietpreis insgesamt angemessen und im Rahmen der §§ 249 II, 254 BGB vom Geschädigten für erforderlich gehalten werden darf, kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die sich aus dem Mietpreisspiegel nach dem Fraunhofer Institut ergebenden Werte heranziehen und etwaig unfallbedingte Ab- oder Zuschläge berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09 -).

Das Gericht ist vorliegend im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger schon unter Zugrundelegung des Normaltarifes des Schwacke-Mietpreisspiegels gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 7 im Postleitzahlengebiet der Autovermietung 22159 für die Mietdauer von acht Tagen in Höhe von 809,17 € hat. Für die Mietdauer von sieben Tagen entstehen unter den vorstehenden Voraussetzungen in der Fahrzeugklasse 7 unter Zugrundelegung des arithmetischen Mittels Mietkosten in Hohe von 686,66 € und für die Dauer eines weiteren Tages Mietwagenkosten in Höhe von 122,51 €. Dass der vom Kläger geltend gemachte reine Mietpreis diese Höhe mit 822,00 € inkl. Mehrwertsteuer leicht überschreitet, ist nach der Überzeugung des Gerichts insofern unschädlich, als dass dem Geschädigten im Schadensersatzrecht gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein gewisser Ermessensspielraun in Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit zusteht. Vor dem Hintergrund, dass das arithmetische Mittel nur um insgesamt 12,83 €, mithin   1,6 %, überschritten wird und dass der Kläger im Normaltarif angemietet hat, stellt eine solche Überschreitung keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers dar. Der Kläger durfte einen Mietpreis in Höhe von mit 822,–€ inkl. Mehrwertsteuer für erforderlich halten. Zumal der Kläger für das Zustellen und Abholen nur jeweils 15,– € statt der in der Schwacke-Liste nach dem arithmetischen Mittel berechtigten Kosten in Höhe von jeweils 30,– € ersetzt verlangt. Im Ergebnis kommt es auf die Erforderlichkeit der Gesamtkosten an.

Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt nach der Überzeugung des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist nach der Überzeugung des Gerichts gegenüber dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel auch vorzugswürdig, da der Schwacke-Mietpreisspiegel repräsentativer ist. Der Frauenhofer-Mietpreisspiegel basiert auf der Befragung von nur sechs Großanbietern zu ihren Preisen bei einer Anmietung über das Internet. Gerade in ländlicheren Bereichen werden diese Preise der größten Anbieter aus den Ballungsgebieten aber gerade nicht zugänglich sein, so dass der Schwacke-Mietpreisspiegel wegen der Einbeziehung der Preise vieler auch regionaler Anbieter gegenüber dem Mietpreisspiegel des Frauenhofer Instituts als Schätzgrundlage nach der Überzeugung des Gerichts vorzugswürdig ist. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in der Allgemeinheit bekannter ist, kann von rechtlichen Laien nach der Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erwartet werden, dass sie die Preise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel als zu hoch anzweifeln. Auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Anmietung kommt es aber an. Liegen die geltend gemachten Mietwagenkosten im Rahmen des Schwacke-Mietpreisspiegel, so kann der Geschädigte sie nach der Überzeugung des Gerichts ersetzt verlangen. Dies auch obwohl sich das Hanseatische Oberlandesgericht für eine Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ausgesprochen hat (vgl. Hanseatischen Oberlandesgericht vom 15.05.2009 – 14 U 175/08- = MDR 2009, 800). Denn die obergerichtliche Rechtsprechung ist ebenso wie die untergerichtliche Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich in Bezug auf die Frage, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel oder der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten heranzuziehen ist (vgl. dazu Anmerkung von Nugel in juris PK-VerkR 16/2009, recherchiert über die Rechtsprechungsdatei juris).

Aufgrund der vielfältigen und unterschiedlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel oder nach der Liste des Fraunhoferinstituts als angemessen und erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2, 254 BGB anzusehen ist, kann nach der Überzeugung des Gerichts von einem Geschädigten zudem als rechtlichen Laien nicht verlangt werden, dass er sich vor der Anmietung mit dieser Rechtssprechung auseinandersetzt. Die Mietwagenkosten in Höhe des Normalstarifs nach des Schwacke-Mietpreisspiegel kann der Kläger  daher in jedem Fall ersetzt verlangen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Schadensersatzrecht gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein großzügiger Beurteilungsmaßstab  und Ermessensspielraum des Geschädigten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Kosten anzunehmen ist.

Da der Kläger sein Ersatzfahrzeug eine Fahrzeugklasse niedriger als sein eigenes Fahrzeug gewählt hat, ist vorliegend auch kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Das Fahrzeug des Klägers, ein Volvo …. Leistung aus dem Jahr 2004 ist in der Fahrzeugklasse 8 einzustufen (vergleiche Anlagenkonvolut 5). Die vorstehend berechneten Mietwagenkosten beziehen sich auf die Fahrzeugklasse 7.

Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte der Kläger auch die Kosten für die An- und Ablieferung in Höhe von jeweils 15,00 € für erforderlich halten. Da der Kläger das beschädigte Fahrzeug in der Werkstatt zur Reparatur abgeben musste, war er darauf angewiesen auf eine andere Weise als mit seinem Fahrzeug zur Mietstation zu gelangen. Dass etwaige Bus- oder Taxikosten für die Strecke von der Werkstatt bis zur Autovermietung günstiger gewesen wären, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht vorgetragen. Nach der Überzeugung des Gerichts schuldet der Kläger als Geschädigter selbst bei einer Abgabe des beschädigten Fahrzeuges erst 14 Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall keine Organisation derart, dass ihn eine Dritte Person mit Kraftfahrzeug zur Reparturwerkstatt begleitet, um ihn dann an der Autovermietung abzusetzen. Infolgedessen durfte der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts ohne Verletzung seiner Schadensminderungspflicht auf den An- und Ablieferservice der Autovermietung zurückgreifen, um weitere Kosten und Mühen zu vermeiden (vgl. Landgericht Hamburg Urteil vom 27.7.2010, Az. 323 S 46/09).

Die Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von insgesamt 152,72 € (8 x 19,09 €) kann der Kläger ebenfalls von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist als adäquate Schadensfolge einzustufen (BGH NJW 2005, 1041). Nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels hätte der Kläger in der hier einschlägigen Fahrzeugklasse 7 sogar 200,57 € für eine Vollkaskoversicherung über die Dauer von acht Tagen ersetzt verlangen können.

In Bezug auf diese erstattungsfähigen Kosten schuldet die Beklagte gem. § 249 Abs. 2 S. 2  BGB auch die Erstattung der jeweils angefallenen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Unter Zugrundelegung des Normaltarifs nach dem Schwacke>-Mietpreisspiegel und den erforderlichen Kosten für die An- und Ablieferung und die Haftungsreduzierung hätte der Kläger schon einen Erstattungsanspruch in Höhe von mindestens 1.069,74 €. Die darunter liegenden tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.039,44 € inkl. Mehrwertsteuer kann der Kläger daher erst recht erstattet verlangen. Auf die Frage, ob die Autovermietung vorliegend nach der Schwacke-Liste oder nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts abgerechnet hat, kommt es dabei dann nicht an. Der Umstand, dass der Kläger das Ersatzfahrzeug erst 14 Tage nach dem Unfall angemietet hat, ist wegen einer nicht vorliegenden Überschreitung des Normaltarifs nach des Schwacke-Mietpreisspiegels durch die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unerheblich.

Der Anspruch des Klägers in Höhe der insgesamt tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 1.039,44 € inkl. Mehrwertsteuer ist durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 525,98 € am 20.5.2010 gemäß § 362 BGB erloschen. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte noch einen Restanspruch in Höhe von 513,46 €.

Auf die zugesprochene Hauptforderung schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges die Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 286, 288 BGB). Nachdem die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 20.5.2010 die Zahlung von Mietwagenkosten über die erstattete Summe von 525,98 € hinaus ablehnte, befand sich die Beklagte mit der Restforderung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2 des Tenors ist ebenfalls zulässig und begründet. Dieser Zinsanspruch ist Teil des Verzugsschadens. Der Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, da der Kläger die Dauer des Verfahren und damit auch die Dauer der Zinszahlungspflicht nicht beziffern kann. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit auch die Einzahlung der Gerichtskosten wurde durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Beklagten, weitere Mietwagenkosten zu erstatten, erforderlich. Die Möglichkeit die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrage kostenrechtlich verzinst zu verlangen, steht einem materiellrechtlichem Schadensersatzanspiuch aus Verzug insoweit nicht entgegen, als dass in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages nach dem Kosten recht keine Möglichkeit der Verzinsung gegeben ist. Infolgedessen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag. Der Anspruch besteht aber wie im Antrag zutreffend formuliert wurde nur in Höhe der Kostenquote, die ausgeurteilt wird, denn für die weitergehenden Gerichtskosten bestünde mangels erfolgreichem Hauptantrag auch keine Verzinsungspflicht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.3.2004, Az. 3 U 184/03)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

…. Richterin

( Siegel)

So, und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg hält den Schwacke-Mietpreisspiegel gegenüber der Fraunhofer-Liste für vorzugswürdiger mit Urteil vom 29.6.2011-915 C 123/11-.

  1. Babelfisch sagt:

    Ein sauber begründetes Urteil des AG HH-St. Georg. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Amtsrichterin der Hamburger Rechtsprechung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts widersetzt, wo nach wie vor die Fraunhofer Tabelle gilt.

    Ein meiner Auffassung nach wichtiger Gedanke in der Urteilsbegründung:

    „Aufgrund der vielfältigen und unterschiedlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel oder nach der Liste des Fraunhoferinstituts als angemessen und erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2, 254 BGB anzusehen ist, kann nach der Überzeugung des Gerichts von einem Geschädigten zudem als rechtlichen Laien nicht verlangt werden, dass er sich vor der Anmietung mit dieser Rechtssprechung auseinandersetzt. Die Mietwagenkosten in Höhe des Normalstarifs nach des Schwacke-Mietpreisspiegel kann der Kläger daher in jedem Fall ersetzt verlangen.“

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    genau! So sehe ich es auch – und deshalb habe ich das mir übersandte Urteil eines befreundeten Sachverständigen hier eingestellt. Wegen der ordentlichen Begründung ist das Urteil auch schon unterwegs zu juristischen Fachzeitschriften.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  3. virus sagt:

    Hallo Babelfisch, ich nenne das die korrekte Handhabung nach dem Bundesverfassungsgericht: “Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten.”

    Bleibt zu hoffen, dass die BGH-Richter vor ihrem nächsten Urteilsspruch, wenn nicht hier, dann in den juristischen Fachzeitschriften gelesen haben.

    Gruß Virus

  4. RA Schepers sagt:

    @ Babelfisch

    Dieser Gedanke in den Urteilsgründen erinnert mich sehr an die Argumentation von Virus im April diesen Jahres zum Thema Sachverständigenhonorar: Wenn schon das Gericht nicht auf Anhieb erkennen kann, was „richtig“ ist, wie soll es dann der Geschädigte?

    Kann es sein, daß Captain-Huk auch von der Richterin in Hamburg-St. Georg gelesen wird? 🙂

  5. Babelfisch sagt:

    @RA Schepers: Ob DIESE Richterin bei CH liest, kann ich nicht beurteilen, ich weiß aber, dass CH bei einigen Richtern am AG HH-St. Georg bekannt ist und interessiert verfolgt wird. Bei dem breitgefächerten Angebot an gut begründeten Urteilen wäre es auch nicht verwunderlich, wenn der eine oder Textteil hieraus per Copy-Taste den Weg in ein anderes Urteil findet. 🙂

    „Wenn schon das Gericht nicht auf Anhieb erkennen kann ….“: Dies war der Hintergrund zu einem meiner letzten Kommentare. In diesem Fall geht es um die Geltendmachung von restlichen SV-Kosten, der Richter holt auf Antrag der Versicherung ein Sachverständigengutachten ein zur Frage, ob das geltend gemachte Honorar „unangemessen hoch“ sei! Dies muss zwingend dazu führen, dass in der Urteilsbegründung (sinngemäß) stehen muss: „Der Geschädigte wäre selbst für den Fall, dass die SV-Kosten überhöht gewesen wären, nicht in der Lage gewesen, dies zu erkennen. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die Zahlung verweigern könnte ….“

  6. Willi Wacker sagt:

    @ Schepers

    Nicht nur in Hamburg-St.Georg, auch in Germersheim, in Regensburg, in Bonn und anderswo wird Captain-Huk auch von Richterinnen und Richtern dieser Republik gelesen und der Inhalt zu Herzen genommen. Deshalb ist es wichtig, hier sachliche Beiträge abzugeben.

  7. Heiner Hiltrop sagt:

    Hi Willi Wacker,
    ein sauber begründetes Urteil. Da in Urteilen jetzt immer häufiger zu lesen ist, zitert nach juris, kannst du das Urteil auch nach juris schicken. Das Urteil ist es wert, demnächst in anderen Urteilen auchg zitiert zu werden.
    Grüße aus Westdeutschland
    Heiner Hiltrop

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert