Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die die Schadensposition Sachverständigenkosten nicht vollständig erstattete, obwohl die Haftung zu 100 Prozent bei der HUK-Coburg lag. Die Amtsrichterin der 916. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg hat der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch kurz, knackig und richtig ins Urteil geschrieben, wie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall richtig reguliert werden muss. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus 22022 Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 916 C 486/13
Verkündet am 26.02.2014
Urteil
im schriftlichen Verfahren
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 916 – durch die Richterin am Amtsgericht … auf die am 05.02.2014 geschlossene Verhandlung für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 38,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.9.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EURO 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger beansprucht aus abgetretenem Recht Schadenersatz in Höhe von weiteren, nicht ausgeglichenen EURO 38,28. Die Beklagte haftet gem. § 398 BGB, 7, 17 StVG, 115 I VVG.
Zwischen dem Kläger und dem Geschädigten ist eine Honorarvereinbarung gemäß der Erklärung Anlage K1 zustande gekommen. Der Geschädigte hat durch Ankreuzen auf der Anlage K1 auch bestätigt, die Preisliste auf der Rückseite zur Kenntnis genommen zu haben. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen aus keinem Gesichtspunkt. § 632 II BGB ist, anders als von der Beklagten angeführt, daher nicht heranzuziehen.
Der Kläger hat seine Kosten gemäß der Rechnung Anlage K4 genau entsprechend der Honorarvereinbarung vorgenommen. Es ergibt sich aus der Rechnung, dass auch zwei Fotosätze gem. § 249 BGB zu erstatten sind, weil eine Ausfertigung für die Beklagte und eine Ausfertigung für den Geschädigten erstellt worden sind. Auf die Erwägungen der Beklagten zur Angemessenheit kommt es wegen des Bestehens einer Honorarvereinbarung nicht an; dies hat dieses Gericht schon mehrfach entschieden, wie der Beklagten (und auch dem Kläger aus der Sache 916 C 303/13) bekannt ist. Da die Rechnung über EURO 461,28 erstellt ist und die Beklagte lediglich EURO 423,00 gezahlt hat, schuldet sie noch weitere EURO 38,28.
Abgesehen davon, dass die Argumentation der Beklagten rechtlich unerheblich ist, erschließt sich dem Gericht nicht, wie die Beklagte bei einer derart geringen Abweichung von dem für angemessen erachteten Honorar zu der Einschätzung gelangen kann, das verlangte Honorar sei „erheblich und unangemessen“.
Auf den zuerkannten Betrag schuldet die Beklagte Verzugszinsen gem. §§ 288 I, 286 BGB in Anschluss an die Ablehnung der Beklagten, mithin ab dem 25.9.2013.
Die Beklagte schuldet auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EURO 70,20. Im Verzugsfalle sind vorgerichtliche Anwaltskosten stets als Verzugsschaden erstattungsfähig; Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich. Auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger ab Rechtshängigkeit Zinsen gem. § 291 BGB geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
die Urteile zur Schadenersatzverpflichtung angefallener Gutachterkosten werden erkennbar kürzer und präziser, weil sie sich auf das beschränken, was schadenersatzrechtlich relevant ist. So finden sich auch in diesem Urteil unmißverständliche Hinweise, wie beispielsweise:
„§ 632 II BGB ist, anders als von der Beklagten angeführt, daher nicht heranzuziehen.“
„Auf die Erwägungen der Beklagten zur Angemessenheit kommt es wegen des Bestehens einer Honorarvereinbarung nicht an; dies hat dieses Gericht schon mehrfach entschieden, wie der Beklagten (und auch dem Kläger aus der Sache 916 C 303/13) bekannt ist.“
„Abgesehen davon, dass die Argumentation der Beklagten rechtlich unerheblich ist, erschließt sich dem Gericht nicht, wie die Beklagte bei einer derart geringen Abweichung von dem für angemessen erachteten Honorar zu der Einschätzung gelangen kann, das verlangte Honorar sei „erheblich und unangemessen”.
Vor diesem Hintergrund ist das modifizierte Schreiben der HUK-Coburg mit den dort angeführten Rechtfertigungsgründen und Rechtsansichten an Einfaltslosigkeit, aber auch an Dreistigkeit kaum noch zu überbieten. Die Verantwortungsträger gehören mehr denn je vor die Schranken des Gerichts, notfalls mit Dolmetscher, denn es scheint so, dass diese Herrschaften der Deutschen Sprache nicht mächtig sind. Ansonsten sind die krankhaften Fehlinterpretationen genau so unverständlich, wie die airbagartige Stellungnahme des BVSK -Geschäftsführers Elmar Fuchs zum aktuellen BGH-Urteil.
Mit besten Grüßen
HUK 6-5-000
Hallo HUK 6-5-0000,
hier im Blog wurde immer wieder betont, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte der §§ 631 ff. BGB nichts zu suchen haben. Im Schadensersatzrecht gilt einzig und allein § 249 ff. BGB. Das gilt im Schadensersatzrecht des Geschädigten, das gilt aber auch im Schadensersatzprozess des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, denn der Sachverständige macht keinen Werklohnanspruch geltend, sondern einen abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Durch die Abtretung wandelt sich der Schadensersatzanspruch nicht in einen Werkvertragsanspruch um.
Mittlerweile merken das die Gerichte und weisen eben darauf hin, dass § 632 BGB nicht heranzuziehen ist, wie das AG HH-St. Georg zutreffend erkannt hat.
Das neuerliche Schreiben der HUK-COBURG ist eine reflexhafte Erwiderung auf die Niederlage vor dem BGH am 11.2.2014. Sie ist an Verzweiflung nicht zu überbieten. Da schwimmen der HUK-Coburg jetzt die Felle davon. Ihre bisherige Taktik bei den – rechtswidrigen – Schadenskürzungen hatte bei dem BGH keinen Bestand. Die HUK-Coburg wurde demaskiert. Daher die Verzweiflkungstat. Das Schreiben ist schlichtweg falsch!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker