AG Hamburg-St. Georg verurteilt die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.12.2015 – 915 C 454/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von der Saar bei Saarlouis geht es weiter an die Elbe bei Hamburg. Heute veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung AG. Während das erkennende Gericht zunächst die Grundsatzentscheidungen des BGH zur Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, anführt, gelangt es dann letztlich doch zur Überprüfung der berechneten Kosten nach der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH explizit entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss ( vgl. BGH VI ZR 225/13 ). Was der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht nicht kennen muss und kann, das kann dann aus der Ex-Post-Betrachtung durch das Gericht nicht Grundlage einer Schadenshöhenschätzung sein. Hier liegt ein Widerspruch im Urteil vor. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion reingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg- St. Georg vom 15.12.2015 – 915 C 454/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 454/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

AachenMünchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Michael Westkamp, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K. am 15.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2015 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2015 zu zahlen.

2.               Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.               Der Streitwert wird auf 73,58 € festgesetzt.

Tatbestand

Von dem Abfassen eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Haftplichtversicherer aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von restlichen € 73,58 € als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 13. Januar 2015 auf der Straße Mümmelmannsberg in Hamburg gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten – unstreitig – gezahlter 535,50 € Erstattung der gesamten Kosten in Höhe von 609,08 € verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 16. Januar 2015 (Anlage K4, Bl. 11 d.A.) zugrunde gelegt wurden.

ie Abtretung ist nicht unwirksam. Insbesondere wurde die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt. Der Kläger hat das vom Geschädigten unterschriebene Auftragsformular nebst Honorarliste vorgelegt. Die entsprechende Preisliste ist ausdrücklich unterschrieben und zur Kenntnis genommen worden.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (609,08 € brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13; VI ZR 67/06), wird er in aller Regel auch von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917).

Das abgerechnete Grundhonorar liegt zwischen dem Korridor II und III der BVSK-Befragung 2013. Auch hinsichtlich der Nebenkosten gilt, dass für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass die vereinbarten Kosten unangemessen hoch gewesen wären. Die Bestimmung ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Preisliste ist weder überraschend noch bestehen Zweifel bei der Auslegung. Es liegen bereits keine überhöhten Kosten vor. Die Positionen entsprechen grundsätzlich dem Mittelwert des HB V-Korridors. Die Telekommunikationspauschale ist sogar günstiger und unterschreitet den unteren Wert des HB V-Korridors, Sofern die Beklagte meint, die entsprechenden Nebenkosten seien Teil des Grundhonorars, ist es so, dass es dem Gutachter überlassen ist, wie sich sein Honorar aufteilt. Zudem zeigt die BVSK-Erhebung, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar diverse Nebenkosten und Gewinnanteile abzurechnen. Im Übrigen ist es auch insoweit dem Gutachter vorbehalten, ob er seinen Gewinnanteil lediglich auf das Grundhonorar ermittelt oder auf alle Positionen verteilt. Das Gericht geht hier jedenfalls davon aus, dass die Werte der BVSK eine hinreichende Schätzgrundlage darstellen, um zu prüfen, ob erkennbar überhöhte Kosten vorliegen (vgl. LG Köln, 9 S 255/12 mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung). An der BVSK-Befragung 2013 haben etwa 95% der Mitglieder teilgenommen, etwa 840 Standorte wurden erhoben. Damit ergibt sich ein hinreichendes Bild.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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