Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach dem „Schrott-Urteil“ aus Dortmund, das wir Euch gestern vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier am Sonntagmorgen noch ein positives Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung. Zumindest verweist das erkennende Gericht auf die aktuelle Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194). Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 911 C 140/15
Endurteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Alexander Vollert, Königinstraße 28, 80802 München
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 911 – durch den Richter am Landgericht S. am 28.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 125,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten Über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten als Haftplichtversicherer aus abgetretenem Recht Zahlung von restlichen € 69,45 als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 5. Januar 2015 auf der Straße Strohause (Hamburg) verlangen, für den die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten – unstreitig – gezahlter € 577,91 Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 8. Janaur 2015 (Anlage K4, Bl. 11 d.A.) zugrunde gelegt wurden.
Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (€ 702,95 brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Klägers betreiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917). Die „Erkennbarkeit“ einer „erheblichen“ Überschreitung der üblichen Preise ist hier bei einem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2013 (http://www.bvsk.de/fileadmin/download/Honorar-be-fragung-2013-Neu.pdf) schon betreffend das Grundhonorar nicht ersichtlich. Danach rechnen 95% der BVSK-Mitglieder bei einem Schadensbetrag von bis zu € 3.000,- netto (vgl. Anlage K3, Bl. 10.d.A.) ein Grundhonorar von über € 380,- netto (HB I) und ebensoviel von unter € 450,- netto (HB III) ab. Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von € 432,- netto liegt innerhalb dieses Korridors, Weswegen SChon deswegen für den Geschädigten keine Anhaltspunkte für eine deutliche Überhöhung der gesamten Honorarforderung des Klägers erkennbar gewesen sind. Auch die Nebenkosten – auf die es im einzelnen nicht ankommt, sondern nur in der Gesamtschau – weichen schon jeweils nicht mehr als 100% von den in der Befragung ermittelten Beträgen ab.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkelt hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.