Zu dem Aktenzeichen 51B C 43/07 hat das AG Hamburg die HUK-Coburg am 13.09.2007 verurteilt, an die Klägerin 102,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der für das Sachverständigengutachten angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 102,35 €. Die Beauftragung des SV und damit die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten waren für die Klägerin erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn der SV – wie hier – bei seiner Beauftragung eine von der Höhe der Reparaturkosten abhängige Errechnung seiner Kosten zur Bedingung macht. Sachverständigenkosten sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt in der Regel sogar dann, wenn die Kosten übersetzt sein sollten (Palandt BGB, § 249, Rn. 40 m.w.N), was hier aber weder ersichtlich ist noch für die Klägerin erkennbar sein konnte. Die Klägerin war auch nicht im Rahmen der ihr grundsätzlich obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, weitere Konkurrenzangebote anderer Gutachter einzuholen. Die Klägerin hatte keinen Anlass, an der Angemessenheit der vom SV zugrunde gelegten Errechnungsweise zu zweifeln. Die in Rechnung gestellten Kosten für den SV von insgesamt 287,95 € bewegen sich im Übrigen auch im Rahmen der allgemein üblichen SV-Kosten.
Die Beklagte war daher antragsgemäß und kostenpflichtig zu verurteilen.
Na, das Urteil ist doch kurz und zutreffend. Wenn das jeder Richter so machen würde, wären die Arbeitszeiten kürzer. 🙂
Grüße
Andreas
Hi Andreas,
gerade dafür ist Captain-HUK da, um derart kurze und knappe, aber auch gut begründete Urteile – auch für mitlesende Richter und Richterinnen – interessant zu machen. Aufklärung ist alles!
Siegfried Sturm