Mit einem aktuellen Urteil hat das AG Hamburg einen neuen Schauplatz für Kürzung bzw. Versagung von Sachverständigenkosten eröffnet.
Die Begründung des Gerichts ist auf den ersten Blick zwar schlüssig, auf den zweiten und dritten Blick wird jedoch klar, dass der urteilende Richter „schief“ liegt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Tatbestand
Die Klägerin als Kfz-Sachverständige verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung den Ersatz von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht.
Am …….. wurde der parkende BMX X6 (amtliches Kennzeichen HH-XX XXXX) des Herrn A. (im Folgenden: der Geschädigte) bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfall wurde allein durch den bei der Beklagten versicherten Unfallverursacher (amtliches Kennzeichen HH-XX XXXX verschuldet, so dass die Beklagte unstreitig eine 100%ige Einstandspflicht trifft.
Der Geschädigte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom …….. ein Sachverständigengutachten betreffend sein Fahrzeug, insbesondere zur Schadensfeststellung und Restwertermittlung, zu erstellen. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Geschädigte „seine Forderung aus dem KfZ-Schaden zur ausschließlichen Begleichung des Schadensgutachtens“ zur Sicherheit an die Klägerin abtrat. Für die Einzelheiten der Vereinbarung, insbesondere des Honorars sowie der Abtretung, wird auf Anlage K1, Seiten 2-3 verwiesen.
Die Klägerin erstellte das auf den …….. datierte Schadensgutachten mit der Nummer ……. . Für den Inhalt des Gutachtens wird auf Anlagen K1, Seiten 4-15, und K9 Bezug genommen. Die Klägerin berechnete für das Gutachten 955,88 € (Anlage K1, Seite 1) und forderte die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 13.09.2013 auf.
Mit Schreiben an die Rechtsanwälte des Geschädigten – gleichzeitig die späteren Prozessvertreter der Klägerin – vom ………… (Anlage K2) bat die Beklagte, da sie keine Gelegenheit zur eigenen Besichtigung des Fahrzeugs gehabt habe, um Stellungnahme zu einigen Punkten im Gutachten. Sie führte unter anderem aus, dass, so wie im Gutachten für die – jedenfalls nach Ansicht der Klägerin zu ersetzenden – Reifen auf der linken Fahrzeugseite tatsächlich angenommen, auch für die unstreitig zu ersetzenden Reifen auf der rechten Seite ein Abzug neu für alt hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Rechtsanwälte des Geschädigten leiteten das Schreiben an die Klägerin weiter (Anlage K3). Die Klägerin verfasste eine auf den ………… datierte Stellungnahme (Anlage K4, Seiten 2-3). Sie forderte die Beklagte zur Zahlung weiterer 85 € (netto) für die Erstellung dieser Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum ……….. auf (Anlage K4, Seite 1).
Die Beklagte antwortete auf die Stellungnahme mit Schreiben vom ……… (Anlage K5, Seite 1). Sie ließ ein eigenes Sachverständigengutachten erstellen, da nach ihrer Auffassung das Gutachten der Klägerin und die anschließende Stellungnahme unrichtig gewesen seien (Anlage K5, Seiten 2 -12). Die Rechtsanwälte des Geschädigten veranlassten auf das Schreiben der Beklagten vom ………. eine zweite Stellungnahme (Anlagen K6 und K7) durch die Klägerin. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür weitere 432,50 € (netto) unter Fristsetzung bis zum …………… in Rechnung (Anlage K8).
Die Klägerin behauptet, dass die von ihr durchgeführte sachverständige Begutachtung des Fahrzeugs, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten bemängelten Punkte, fachgerecht durchgeführt worden sei. Für die Einzelheiten wird auf die beiden genannten Stellungnahmen der Klägerin sowie die Ausführungen im Schriftsatz vom ………….. verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass – selbst wenn das Gutachten Fehler aufweise – die Kosten dafür ohne weiteres erstattungsfähig seien. Die Erstattungsfähigkeit scheide nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten aus. Ein solches habe nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.473,38 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 955,88 € seit dem 14.09.2013, auf weitere 85,00 € seit dem 19.12.2013 und auf weitere 432,50 € seit dem 15.10.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass das Gutachten der Klägerin die im Schreiben vom ……….. aufgeführten, erheblichen Fehler aufweise und daher mangelhaft sei. Für die einzelnen bemängelten Punkte wird auf die Anlagen K2 und K5 sowie die Klageerwiderung vom 23.02.2017 verwiesen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie wegen der Fehler im Gutachten die Gutachterkosten zumindest nicht in voller Höhe habe erstatten müssen. Jedenfalls könne sie der Klägerin, die als Sachverständige nach der Abtretung selbst klage, im Wege der „dolo-petit-Einrede“ Rechte des Geschädigten aus dem Werkvertrag, etwa einen Schadensersatzanspruch, entgegenhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache derzeit keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, in welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachten Gutachterkosten ersatzfähig sind, da ein etwaig bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1, 3 PflVG derzeit jedenfalls nicht durchsetzbar ist.
1.
Die Beklagte hat der Klägerin wirksam nach § 404 BGB i.V.m den Grundsätzen über die Vorteilsanrechnung entgegengehalten, dass sie nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte des Geschädigten gegen die Klägerin zur Leistung verpflichtet ist. Nach § 404 BGB kann der Schuldner nach einer Abtretung dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Die Beklagte ist im Wege der Vorteilsanrechnung gegenüber dem Geschädigten – also dem ursprünglichen Gläubiger – nur zur Zahlung der erforderlichen Gutachterkosten verpflichtet, wenn dieser ihr die sich aus dem Werkvertrag mit der Klägerin ergebenden Gewährleistungsrechte abtritt (sogleich, a)). Diesen Einwand kann die Beklagte nach § 404 BGB auch der Klägerin als infolge der Abtretung neuer Gläubigerin der Schadensersatzforderung entgegengehalten, da die Abtretung der Gewährleistungsrechte dem Rechtsgrund nach schon bei der Abtretung der Schadensersatzforderung vom Geschädigten an die Klägerin angelegt war (unten, b)).
a)
Das Rechtsinstitut, wonach ein Haftpflichtversicherer einem Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz von Gutachterkosten entgegenhalten kann, dass er nur Zug-um-Zug gegen die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen den Gutachter zur Leistung verpflichtet ist, ist die Vorteilsanrechnung (sogleich, aa)). Der Geschädigte erlangte Gewährleistungsrechte gegen die Klägerin als Sachverständige und damit einen Vorteil (unten, bb)), und auch die weiteren Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung liegen vor (unten, cc)).
aa)
Es kommen verschiedene rechtliche Konstruktionen in Betracht, nach denen das Bestehen von Gewährleistungsrechten gegen den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen aus Perspektive der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden kann.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es vorzugswürdig, die Grundsätze über die Vorteilsanrechnung anzuwenden.
(1)
Das Bestehen von Gewährleistungsrechten könnte schon im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Argument zu berücksichtigen sein, dass die Sachverständigenkosten nur insoweit erforderlich waren, als sie Gegenleistung für ein (mangelfreies) Gutachten sind. Dies würde zu einer unmittelbaren Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten, etwa nach Maßgabe einer möglichen Minderung im Werkvertragsverhältnis, führen. Ein unrichtiges Gutachten wirkt sich nach diesem Ansatz unmittelbar auf die Höhe des Schadens aus.
(2)
Als weitere Rechtsgrundlage kommt § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB in Betracht. Das setzt voraus, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen Teil seiner Schadensminderungspflicht ist (vgl. etwa OLG Schleswig, Urt. v. 26.05.2011, 13 U 8/10 – Juris, wonach die Schadensminderungspflicht eines Käufers gegenüber einem dritten Werkunternehmer die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer umfasst). Unterlässt der Geschädigte dies, wäre sein Schadensersatzanspruch ebenfalls unmittelbar zu kürzen.
(3)
Eine weitere Möglichkeit ist eine analoge Anwendung von § 255 BGB (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., 2017, § 249 BGB Rz. 58; siehe auch OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029 bei einer überhöhten Abrechnung von Sachverständigenkosten). Danach wäre die Haftpflichtversicherung – sofern sie sich nach § 273 Abs. 1, 274 BGB darauf beruft – nur zur Leistung Zug-um-Zug an den Geschädigten gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen den Sachverständigen verpflichtet.
(4)
Weiterhin kommt in Betracht, die Grundsätze über die Vorteilsanrechnung anzuwenden (vgl. etwa BGH NJW 1975, 160, 162 für Gewährleistungsrechte infolge einer unsachgemäßen Reparatur gegenüber der reparierenden Werkstatt). Die Vorteilsanrechnung bewirkt grundsätzlich eine automatische Saldierung von Vor- und Nachteilen aus einem Schadensereignis. Da es sich bei Gewährleistungsrechten im Verhältnis zum Geldzahlungsanspruch um ungleichartige Vorteile handelt, würde dies zu einer automatischen Verurteilung der Haftpflichtversicherung zur Leistung Zug-um-Zug an den Geschädigten gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen den Sachverständigen führen, ohne dass es auf das Erheben einer Einrede ankommt (vgl. BGH NJW 2015, 3160 f.).
(5)
Zuletzt kommt in Betracht, dem Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen Schutzwirkung zu Gunsten des Schädigers und damit auch dessen Haftpflichtversicherung zukommen zu lassen (vgl. zu dieser Konstruktion bei überhöhten Reparaturkosten Ullenboom, SVR 2016, 321). Damit würde der Geschädigte von vornherein aus Leistungsstörungen bei der Abwicklung des Gutachtens herausgehalten werden und der Haftpflichtversicherung stünden eigene Ansprüche gegen den Sachverständigen zu.
(6)
Gegen den ersten Ansatz spricht die in der Rechtsprechung anerkannte Wertung, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen sind, wenn sich das Gutachten im Nachhinein objektiv als ungeeignet herausstellt, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Köln, Urt. v. 23.02.2012, 7 U 134/11 – juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.2006, 1 U 61/06 – juris). Dieser überzeugende Ausgangspunkt ist Ausfluss der schadensrechtlichen Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Danach ist der tatsächliche Aufwand des Geschädigten, etwa für ein Gutachten, nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Er bildet bloß bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags. Der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähige Betrag ist so anzusetzen, dass der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist und grundsätzlich den Weg einschlagen kann, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Einzelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, VI ZR 67/06 – juris; OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12 – juris). Für den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden ist also eine objektive ex-ante Betrachtung vorzunehmen. Somit sind auch ex-post erlangte Vorteile – wie etwa erlangte Gewährleistungsrechte – im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gerade nicht für die Berechnung des ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen.
Auch gegen den zweiten Ansatz spricht, dass er die Grundsätze der Schadensberechnung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB faktisch unterläuft. Denn wenn man dem Geschädigten eine entsprechende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB auferlegt, dann wäre der ersatzfähige Schaden von (möglicherweise) erst ex-post eintretenden Umständen – hier dem Bestehen von Gewährleistungsrechten – abhängig. Die Annahme einer Schadensminderungspflicht widerspricht zudem der Wertung, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall aus Streitigkeiten mit dem Sachverständigen – sofern ihn selbst kein Verschulden trifft – konsequent herausgehalten werden soll (vgl. BGH NJW 1975, 160; siehe auch Ullenboom, SVR 2016, 321).
Gegen den letztgenannten Ansatz (Schutzwirkung zugunsten des Geschädigten) spricht, dass er allein eine Abwicklung von Schäden ermöglicht. Er mag zwar beim Ausgleich überhöhter Honorare zu sachgerechten Ergebnissen führen (vgl. Ullenboom, SVR 2016, 321). Werkvertragliche Gewährleistungsrechte hingegen sind im Gesetz sehr viel differenzierter ausgestaltet, bieten verschiedene Rechtsbehelfe und bauen auf anderen Grundwertungen auf (z.B. dem Recht zur zweiten Andienung). So kann ein Haftpflichtversicherer durchaus ein Interesse daran haben, die Berechnung seiner Erstattungspflicht auf ein – ggf. erst nach einer Nachbesserung – zutreffendes, durch den Geschädigten beauftragtes Sachverständigengutachten zu stützen.
Die Ansätze zu (3) und zu (4) unterscheiden sich dadurch, ob das Bestehen von Gewährleistungsrechten vom Gericht von Amts wegen oder nur nach Erhebung der Einrede berücksichtigt werden muss. Es handelt sich sowohl bei einer Analogie zu § 255 BGB als auch bei der Vorteilsanrechnung um eine richterliche Rechtsfortbildung, so dass das Gesetz selbst keine Anhaltspunkte für einen Vorrang eines der beiden Ansätze bietet. Da das Erheben der Einrede eine bloße Formalie wäre, auf die verzichtet werden kann, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1975, 160, 162) zu bestehenden Gewährleistungsrechten bei Inanspruchnahme wegen der Reparaturkosten auch bei einer Inanspruchnahme wegen Sachverständigenkosten eine Vorteilsanrechnung durchzuführen. Dementsprechend verfährt die Rechtsprechung auch in den Fällen, in denen der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem (überhöhten) „Unfallersatztarif“ anmietet und Ersatz dieser Aufwendungen nur Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter an den Schädiger bzw. dessen Versicherung verlangen kann (BGH NJW 1996, 1965).
Letztlich ist eine Entscheidung zwischen den Ansätzen zu (3) und zu (4) hier aber nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte die „dolo-petit“-Einrede erhoben hat. Diese greift als solche zwar nicht durch, weil vor einer Abtretung der Gewährleistungsansprüche sämtliche Rechte gegen die Klägerin noch dem Geschädigten und nicht der Beklagten zustehen. Die Einrede wäre jedoch bei einer Analogie zu § 255 BGB im wohlverstandenen Sinne der Beklagten entsprechend auszulegen.
bb)
Die Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung (vgl. BGH NJW 2006, 499; Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., 2017, Vorb. v. § 249 Rz. 68 ff.), liegen vor. Der Geschädigte erlangte einen Vorteil, da ihm Gewährleistungsrechte gegen die Klägerin zustehen (sogleich, (1)). Dieser Vorteil ist zu berücksichtigen, da zwischen dem Schadensereignis und den Vorteilen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (unten, (2)) und die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht (unten, (3)).
(1)
Dem Geschädigten stehen Gewährleistungsrechte gegen die Klägerin nach § 634 BGB zu.
Bei dem Vertrag über die Erstellung des Sachverständigengutachtens zwischen dem Geschädigten und der Klägerin handelte es sich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB, da die Klägerin den Erfolg der Erstellung eines Werkes, nämlich eines umfassenden Schadensgutachtens zum Zwecke der Schadensregulierung, schuldete (vgl. Sprau, in: Palandt, 76. Aufl., 2017, Einf. v. § 631 Rz. 24). Die Klägerin war damit zugleich verpflichtet, das Sachverständigengutachten frei von Sach- und Rechtsmängeln (vgl. § 633 BGB) zu erstellen.
Es kann offen bleiben, ob für eine Vorteilsausgleichung in Konstellationen wie der hiesigen festsehen muss, dass das Sachverständigengutachten mangelhaft war, oder ob es ausreicht, dass dies ernstlich in Betracht kommt. Denn das auf den ………… datierte Sachverständigengutachten war und ist mangelhaft. Jedenfalls die Aussage im Gutachten, es sei keine Anrechnung neu für alt für die beiden auszutauschenden Reifen auf der rechten Seite des Fahrzeugs vorzunehmen, entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit eines sorgfältig erstellten Gutachtens (vgl. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB), denn diese Aussage ist schlicht nicht nachvollziehbar und damit falsch. Ein Abzug neu für alt ist immer dann vorzunehmen, wenn dem Geschädigten ein Vorteil daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensbehebung für eine alte eine neue Sache erlangt und dadurch das Vermögen des Geschädigten nach der Schadensbehebung gegenüber der hypothetischen Vermögenslage ohne den Schadensfall erhöht ist (vgl. BGH NJW 1959, 1078; BGH NJW 1996, 584, 585). Warum ein solcher Abzug bei einem Austausch alter Reifen mit abgefahrenem Profil durch neue Reifen auf der rechten Seite des Fahrzeugs nicht vorzunehmen sein soll, während dies für die Reifen auf der linken Seite in Höhe von 40% des Preises der Fall ist (vgl. Anlage K1, Seite 14), ist unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar und wurde von der Klägerin auch nicht plausibel erklärt.
Zwar handelt es sich bei einem Abzug neu für alt jedenfalls auch – wenn nicht gar ausschließlich – um eine rechtliche Würdigung und nicht (nur) um eine technische Fragestellung, weshalb sich das erkennende Gericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Beurteilung des Gutachtens als fehlerhaft im Stande sieht. Inwieweit von einem technischen Sachverständigen generell eine zutreffende (auch) rechtliche Bewertung dieser Frage verlangt werden kann, ist aber unerheblich. Denn jedenfalls dann, wenn ein Sachverständiger für einzelne Punkte einen Abzug neu für alt annimmt, entspricht es der üblichen Beschaffenheit eines Gutachtens, dass er insoweit konsequent vorgeht und nicht baugleiche zu ersetzende Teile eines Fahrzeugs unterschiedlich behandelt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährleistungsrechte wegen einer vorbehaltlosen Abnahme in Kenntnis dieses Mangels (vgl. § 640 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen sind, bestehen nicht.
Ob das Gutachten weitere Mängel aufweist, welche Erheblichkeit diese Mängel – etwa im Hinblick auf eine beabsichtigte Minderung – haben und ob der Klägerin gegenüber dem Geschädigten noch ein Recht auf zweite Andienung zusteht, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn es kommt allein darauf an, dass mit den Gewährleistungsrechten ein Vorteil erlangt wurde. Der genaue Umfang ist nicht relevant, da eine automatische Saldierung jedenfalls an der Ungleichartigkeit scheitert (s.o.), so dass Einzelheiten in einem Folgeprozess zu klären wären.
(2)
Die Gewährleistungsrechte beruhen adäquat kausal auf dem Schadensereignis. Denn ohne den Verkehrsunfall am ……….. wäre das Fahrzeug des Geschädigten nicht beschädigt worden und keine Begutachtung erfolgt. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer solchen Begutachtung Fehler auftreten, die Gewährleistungsrechte gegen den Sachverständigen begründen.
(3)
Die Anrechnung entspricht dem Zweck des Schadensersatzes; sie belastet weder den Geschädigten unzumutbar noch begünstigt sie die Beklagte unbillig.
Da der Geschädigte jedenfalls den erforderlichen Geldbetrag (s.o., § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) voll ersetzt bekommt, wird er durch eine Vorteilsanrechnung hinsichtlich der ihm entstandenen Gewährleistungsrechte nicht belastet.
Die Beklagte ist auch nicht über Gebühr begünstigt, da ihr die Vorteile des Geschädigten materiell-rechtlich zustehen. Zwar kommt es nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gerade nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen an (s.o.), so dass ein systematischer Vergleich zu Vorschriften, nach denen Aufwendungsersatz und Herausgabe der erlangten Vorteile miteinander einhergehen (vgl. §§ 667, 670 BGB; §§ 683 S. 1, 681 S. 2 BGB), nicht unmittelbar in Betracht kommt. Den §§ 249 ff. BGB liegt allerdings der generelle Gedanke zu Grunde, dass der Geschädigte keine Vorteile aus einem schädigenden Ereignis ziehen soll (schadensrechtliches Bereicherungsverbot, vgl. BGH NJW 2010, 1961, Rn. 30). Aus § 255 BGB ergibt sich, dass solche Vorteile dann dem Schädiger gebühren, wenn sie an die Stelle einer Sache treten, für die der Schädiger Ersatz geleistet hat. Diese Wertung muss auch dann gelten, wenn die Ersatzleistung des Schädigers faktisch an die Stelle der Werklohnzahlung tritt.
Die Interessen der Klägerin sind hier nicht zu berücksichtigen, da sie ausschließlich aus dem abgetretenen Recht des Geschädigten vorgeht. Aufgrund der Abtretung ändert sich weder an der Qualifikation des Anspruchs als Schadensersatzanspruch etwas, noch kann die Klägerin eine verbesserte Rechtsposition einnehmen, als dies der Geschädigte selbst ohne Abtretung könnte.
b)
Die Beklagte kann der Klägerin jedenfalls nach § 404 BGB entgegenhalten, dass sie nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte von dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet ist.
d)
Das ist hier unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Abtretung der Schadensersatzforderung von dem Geschädigten an die Klägerin überhaupt hinreichend bestimmt war (vgl. dazu BGH NJW 2011, 2713) oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 2 S. 1 2. Var., 3, 5 RDG nichtig war (vgl. dazu OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014, 7 U 111/12 – juris), ob das Honorar vereinbart bzw. üblich und angemessen war und insbesondere auch unabhängig davon, ob im Hinblick auf die ergänzenden Stellungnahmen der Klägerin überhaupt ein Vergütungsanspruch bestehen kann. Vor allem letzteres erscheint jedenfalls teilweise zweifelhaft, weil es insoweit schon an einer vertraglichen Grundlage des Vergütungsanspruchs zwischen der Klägerin und dem Geschädigten fehlen könnte, so dass insoweit die Abtretung an die Klägerin in Leere gegangen sein dürfte. Denn der Geschädigte hat jedenfalls die erste Ergänzung nicht beauftragt, hinsichtlich der zweiten scheint dies fraglich. Die Beklagte wiederum dürfte ihre Nachfrage nicht mit einem eine Vergütungspflicht ihrerseits erfassenden Rechtsbindungswillen an die Klägerin gestellt haben. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, einer (vollständigen oder teilweisen) Klageabweisung wegen Nichtbestehens der Forderung vor einer Abweisung als derzeit unbegründet den Vorzug zu geben. Im Gegenteil ist die hier getroffene Entscheidung aus Sicht der Klägerin günstiger, da es ihr unbenommen bleibt, auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung erneut zu klagen, wenn sie die Fälligkeitsvoraussetzungen herbeigeführt zu haben meint. Bei vollständiger Klageabweisung bliebe ihr hingegen nur die Berufung. Legt sie diese nicht ein oder bleibt diese erfolglos, wäre damit der Anspruch insgesamt rechtskräftig verneint. Auch schutzwürdige Belange der Beklagten erzwingen keinen Vorrang einer endgültigen (teilweisen) Klagabweisung vor einer solchen als derzeit unbegründet. Denn durch diese Entscheidung wird die Beklagte nicht belastet, und mit Blick auf einen möglichen Folgeprozess hat sie es in der Hand, diesen durch Erbringung der geschuldeten Leistung – nach Abtretung der Gewährleistungsrechte – zu vermeiden oder aber ggf. ein Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO abzugeben.
(2)
Einwendungen im Sinne von § 404 BGB sind im weitesten Sinn zu verstehen und umfassen insbesondere auch Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 273 Abs. 1, 320 BGB {Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., 2017, § 404 Rz. 2). Damit kann für das Zurückbehaltungsrecht nach einer Vorteilsanrechnung nichts anderes gelten.
Die Gewährleistungsrechte waren auch schon bei Werkvertragsschluss und damit zur Zeit der Abtretung im Sinne von § 404 BGB begründet. Dafür reichte es aus, dass sie ihrem Rechtsgrund nach im Schuldverhältnis angelegt waren (BGH NJW-RR 2012, 502; Grüneberg, in: Palandt, 76. Aufl., 2017, § 404 Rz. 4) und sich erst dann aus der Weiterentwicklung des Vertrags, hier der mangelhaften Leistung der Klägerin, ergaben (vgl. BGH NJW 1983, 1905).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
4.
Die Verhandlung war weder in Anbetracht des nachgelassenen klägerischen Schriftsatzes vom 23.05.2017 noch in Anbetracht des nicht nachgelassenen Beklagtenschriftsatzes vom 01.06.2017 wiederzueröffnen, weil in diesen Schriftsätzen kein entscheidungserheblicher neuer Vortrag gehalten wurde.
Soweit das Urteil des AG Hamburg. Das Aktenzeichen wird noch nachgeliefert.
Kann es sein dass hier aus einer Abtretung „Erfüllungs Statt“ geklagt wurde? Und wenn ja – warum?
Kann es sein dass hier etliche Fehler rechtlicher Natur auch des Gutachters vorliegen?
Wenn uns hier beispielsweise die Allianz entgegen hielte „- es sei nicht nötig diese oder jenes Bauteil zur erneuern“, so bitten wir sie regelmäßig um eine diese ihre Meinung absichernde vollumfänglich HAFTUNGSFREISTELLUNGERKLÄRUNG für alle Zukunftseventualitäten und alle weiteren Besitzer durch ihre Handlungsbevollmächtigten und für diese auch selbstschuldnerisch geltend, abzugeben – dann würden wir unser Einverständnis dazu erklären.
Ergebnis: Regelmäßig der sofortige diesbezügliche Rückzug der Allianz.
Kann es sein dass hier ein fehlerhaftes Gutachten erstellt wurde? Wieso müssen rechtsseitig auch Reifen erneuert werden oder wurden diese auch unfallbedingt geschädigt?
Kann es sein dass hier auch eine schlechte anwaltliche Leistung des Klägeranwalts vorliegt?
Denn –> „Die richtige Ermittlung des Schadenbetrags wird als Erfolg geschuldet.“ BGH X ZR 80/05.
@ Babelfisch
Es ist zwar schön, dass sich ein Gericht einmal wirklich Gedanken über die Ersatzfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gemacht hat. Insbesondere hat sich das erkennende Amtsgericht Hamburg ernsthaft mit den verschiedenen Rechtsauffassungen – auch hinsichtlich des Vorteilsausgleichs – beschäftigt. Allerdings hat das Gericht die Rechtsposition der berechneten Sachverständigenkosten verkannt.
Bei den konkret berechneten Sachverständigenkosten handelt es sich um einen mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der BGH hat bereits 2007 erkannt, dass es bei der schadensersatzrechtlichen Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten um eine Position der Wiederherstellungskosten handelt. Bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands wirkt der vom Geschäfigten hinzugezogene Sachverständige zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe als Erfüllungsgehilfe des Schädigers mit (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Letzlich macht der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nichts anderes als auch der Schädiger zur Feststellung des vormaligen Zustandes machen würde, er holt ein Gutachten ein. Allerdings ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sein Eigentum und damit sein beschädigtes Fahrzeug in die Hände des Schädigers zu geben. Er darf daher selbst die an sich dem Schädiger nach § 249 I BGB obliegende Wiederherstellung, quasi im Auftrag des Schädigers, vornehmen lassen. Nicht umsonst hat daher der BGH die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anerkannt (BGHZ 63, 182 ff.). Unbestritten trägt der Schädiger auch das Werkstatt- und Prognoserisiko. Das gleiche gilt für den Sachverständigen. Der Schädiger trägt auch das Risiko, dass der Sachverständige als sein Erfüllungsgehilfe Feler im Gutachten macht, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden. Liegt kein Auswahlverschulden vor, so ist der Schädiger grundsätzlich zur Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten verpflichtet, denn die Ersatzfähigkeit kann nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zur Wiederherstellung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, z.B. überhöhten Sachverständigenkosten, abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 346, 348; BGH DS 2007, 144). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so sind weder der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine (werkvertragliche) Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190f.; BGH NJW 2007, 1450 ff.). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten, sofern die Beauftragung des Sachverständigen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Schon von daher verbietet sich die vom erkennenden Amtsgericht Hamburg vorgenommene werkvertragliche Überprüfung der berechneten Sachverständigenkosten. Aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gehen eventuelle Fehler zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers. Der Schädiger ist daher verpflichtet, den zur Wiederherstellung eingegangenen Vermögensnachteil durch Beauftragung des Sachverständigen in vollem Umfang auszugleichen und auch durch das Gericht dazu zu verurteilen. Der Schädiger ist dabei allerdings nicht rechtlos, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, denn es verbleibt ihm der Vorteilsausgleich.
Auch das Argument des Gerichts, dass der Geschädigte durch den Unfall nicht bereichert sein darf, überzeugt nicht. Durch die Rechnung des Sachverständigen ist der Geschädigte auch bei einer Abtretung erfüllungshalber mit einer Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Fußn. 9). So bleibt der Geschädigte im Falle des Rechtsstreits vor dem AG Hamburg dem klagenden Sachverständigen gegenüber werkvertraglich zum Ausgleich der vollen Rechnung verpflichtet. Inwieweit der Geschädigte dem Sachverständigen gegenüber werkvertragliche Gewährleistungsrechte oder Bereicherungsrechte geltend machen kann, ist schadensersatzrechtlich im Verhältnis zwischen Gesachädigtem und Schädiger irrelevant, denn es kommt nach der BGH-Rechtsprechung nur auf den Schadensersatzprozess an. Der Geschädigte ist bei nicht vollständiger Erstattung der Sachverständigenkosten nicht nur weiterhin geschädigt, weil er nach wie vor mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist, sondern auch nicht bereichert, wenn der Schädiger vollen Schadensersatz leistet, da der Schädiger bei dem Sachverständigen als seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen kann.
Dass die Schadensersatzforderung auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten abgetreten wurde, ändert nichts an obigen Feststellungen. Mit der Abtretung ändert sich der Inhalt der Schadensersatzforderung nicht, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend macht, sondern nunmehr der Sachverständige. Der Sachverständige erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Geschädigten bestanden hat. Bekanntlich macht der Geschädigte Schadensersatz geltend, mithin auch nach der Abtretung der Sachverständige einen Schadensersatzanspruch. Dass sich der Zessionar die Einwendungen des Schädigers gegenüber dem Zedenten entgegenhalten lassen muss ist nur bedingt richtig, denn es kommt auf die Sicht des Geschädigten bei Auftragserteilung – und nicht auf die Kenntnis des Sachverständigen – an. Bei dem Schaden kommt es auf die subjektbezogenen Schadensbetrachtung an. Nur wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, kann er nicht mehr vollen Ausgleich der ihm erteilten Rechnung beanspruchen.
Trotz einiger juristisch interessanter Ansätze ist das Urteil m.E. falsch. Allerdings muss man eventuell die ursprünglichen Sachverständigenkosten zur Schadensbegutachtung und dann die Kosten für die weiteren Stellungnahmen unterschiedlich betrachten. Inwieweit die weiteren Stellungnahmen zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes erforderlich waren, ist aus dem Tatbestand nicht zweifelsfrei zu erkennen. Eventuell sind diese Kosten jedoch als ersatzfähige notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen.
„…Die Rechtsanwälte des Geschädigten leiteten das Schreiben an die Klägerin weiter (Anlage K3). Die Klägerin verfasste eine auf den ………… datierte Stellungnahme (Anlage K4, Seiten 2-3). Sie forderte die Beklagte zur Zahlung weiterer 85 € (netto) für die Erstellung dieser Stellungnahme unter Fristsetzung bis zum ……….. auf (Anlage K4, Seite 1),
Ein solches Ansinnen würden wir hier zurückweisen, es sei denn der weiterreichende Anwalt, bzw. der Mandant steht für die Kosten hier ein. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem SV und der Versicherung kann ich diesbezüglich nicht erkennen, denn die hat ihn ja nicht beauftragt.
Wenn die Versicherung eine Stellungnahme/Rechnungsprüfung o.ä. wünscht, möge sie das beim SV selbst schriftlich anfordern. So haben wir es hier immer gehalten und allein gegen die Allianz, wegen ihrer dann fogenden Zahlungsverweigerung, mehrere Urteile bei ihrem „Hausgericht“ Berlin-Köpenick, gegen sie erwirkt. Seit dem ist da Ruhe.
Wehpke Berlin
Neu für Alt = Kasko. Im Haftpflichtschadenrecht kommt eventuell ein Vorteilausgleich in Betracht, nachzulesen hier: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/Vorteilsausgleich.htm –
Und noch ein Gedanke zum Werkvertrag, der Leistungsnehmer hat so wie ich das oben verstehe, die Sachverständigenleistung doch gar nicht bemängelt, sodass der H-Versicherer in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet ist. Allerdings kann er den vermeintlich zu viel gezahlten Betrag mittels Schadensersatzanspruch beim SV geltend machen. Notfalls gerichtlich.
Also NFA richtigstellen, neue -bestimmbare- Abtretungen für -jede- Rechnung erstellen und erneut klagen, da auch ohne gesonderte (vom Geschädigten) Regressanspruchabtretung nur Zug (Nachbesserung NFA) um Zug Schadensersatz zu leisten ist. Naja, nicht so schlecht da der Anspruch noch mit neuer Klage durchsetzbar ist. Aber wenn hier Abtretung erfüllungshalber (nicht erfüllungsstatt) erfolgte, leider falsch da der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist und noch nicht reklamiert hat. Hier hätte zwingend Vorabhinweis nach § 139 ZPO erfolgen müssen, da alles noch während des Prozesses zu heilen war. Oder der Klägerrechtsanwalt hat seine Hausaufgaben schlecht gemacht.
# Virus
NfA = eine Form des Vorteilsausgleich,
„sodass der H-Versicherer in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet ist. Allerdings kann er den vermeintlich zu viel gezahlten Betrag mittels Schadensersatzanspruch beim SV geltend machen. Notfalls gerichtlich.“
Vorsicht, die Plausibilitätsprüfung aus Sicht des Geschädigten hat schon vom Versicherer zu erfolgen, gerade wenn Zahlung an Dritte (hier z.B. mögliche Werkstatt = hier NfA), zum Vorteil (NfA muss er selbst zahlen) des Geschädigten, erfolgt. So macht der Versicher, bei hiesigen groben Tatsachenfehlern (NfA) zu Recht vom Zurückhaltungsrecht aus Plausibilitätsprüfung Zug um Zug Gebrauch. Also anders als im Vorteilsausgleich bei abgetretenen Gutachterkosten (ohne Mängel am Werk), wo der Geschädigte ohne Vorteilsausgleich aus Zahlungsverpflichtung Nachteile und die Beweislast hätte.
Das ist auch gut so, denn z.B. ermittelst du regional ein Restwert von 1000 Euro, der Versicherer kommt kurz vor der Verjährung mit einen überregional Restwert von 5000 Euro und behauptet den Kenntnissstand des Geschädigten sowie will er den angeblichen Schaden von 4000 Euro von Dir. Der Geschädigte hat in diesem Fall weder Vorteil noch Nachteil also auch kein Vorteilsausgleich, denn der Versicherer hätte entsprechend seiner Plausibilitätsprüfung schnell handeln und resultierend regulieren müssen und nun nicht von Dir den angeblichen Schaden fordern. Das ist aber nicht mit dem zeitlichen realisierten Restwertverkauf zu verwechseln, denn das Risiko Zeit trägt der Schädiger. Oder was meint Ihr?
Aber eigentlich wird hier nur getrickst, denn der Gutachter hätte im Vorfeld besser reagieren bzw. nachbessern und sich nicht darauf berufen dürfen, dass sein schlechtes Gutachten zu bezahlen ist (aus welcher Abtretungsform auch immer).
Und der Versicherer als Profi wüsste wieviel NfA nötig ist und trickst sich durch Scheinanfragen mit Mängel am Werk und dem Bestreiten der Grundlagen (Abtretung) aus der Regulierungsverantwortung.
Es wäre also nur die Frage zustellen, war das restlich in Rechnung gestellte erforderlich und war die Hauptforderung sittenwidrig oder ersichtlich evident überhöht und schon hätten vernünftige Beteiligte keine Klage gebraucht.
Iven, Wertverbesserung – die Frage hier ist, erhöht sich der Wert des Fahrzeuges, wenn die Bereifung an zwei Rädern erneuert wird?
Es ist kein Abschlag auf die Differenz – alt für neu – der Bereifung vorzunehmen.
Es gilt, nur wenn aufgrund erneuerter Bereifung für den Geschädigten ein nachweisbarer Vermögenszuwachs – höherer Wiederverkaufswert – eintritt (allerdings, wird nicht verkauft, realisiert sich dieser nicht) wäre unter Umständen nach § 249 BGB, Abs 2 ein Abschlag auf den Schadensersatz vorzunehmen. Es ist Aufgabe des Sachverständigen in seinem Gutachten dazu entsprechend Stellung zu nehmen.
Alles weitere ist Aufgabe der Rechtsvertretung – siehe auch: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2456.php
Wirft sich am Ende noch die Frage auf, ob es nicht angezeigt ist, dass der Kläger seine eigenen Anwälte hier zur Kasse bittet. Mir scheint, dass die hier erhebliche Fehler in der Prozessführung zu vertreten haben.
Andererseits muss ich zugeben, dass ich aus dem veröffentlichen Inhaltl nicht herleiten kann, was da eigentlich wirklich abgelaufen ist. Vielleicht war es ja auch ganz anders?
Wehpke, Berlin.
Das Urteil ist schlichweg für die Tonne.
Maßgebend ist die ex-ante-Sicht des Geschädigten. Kann der Geschädigte erkennen, dass sein Sachverständiger möglicherweise schlechte Arbeit abliefert? Nein! Hat er (diesen) Fehler des Sachverständigen zu vertreten? Nein! Fehler des Sachverständigen gehen dann stets zu Lasten des Schädigers. Durch die Abtretung (erfüllungshalber) wird der Anspruch (Schadensersatz) nicht verändert. Demzufolge hat der Schädiger die SV-Kosten vollständig auszugleichen und kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs werkvertragliche Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend machen. Alles andere in diesem Urteil ist kalter Kaffee eines Wichtigtuers und zeigt wieder einmal, dass es Gerichte gibt, die den Sachverständigen aktiv schaden wollen.
Wobei ich den möglichen Fehler (kein Abzug für NfA), den das Gericht zur Staatsaffäre erklärt hat, nicht für gravierend halte, da er jederzeit hätte korrigiert werden können bzw. korrigiert werden kann (Nachbesserungsrecht!!).
Zitat: „Letztlich ist eine Entscheidung zwischen den Ansätzen zu (3) und zu (4) hier aber nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte die „dolo-petit“-Einrede erhoben hat.“
Entweder „dolo agit“ oder „dolo agit (facit), qui petit, quod statim redditurus est“, wobei man dabei noch beachten muss, dass die Römer hierbei von arglistigem Verhalten ausgegangen sind!! Wo liegt denn hier ein arglistiges Verhalten des SV bei der Einforderung seiner Kosten vor?
Jeder blamiert sich immer so gut er kann. Das kommt u.a. davon, wenn man jeden Mist ungeprüft aus den Schriftsätzen der Versicherungsanwälte abschreibt.
dolo agit bei Abtretung erfüllungshalber geht nicht auf Grundlage § 242 BGB.
§ 863 BGB: Einwendungen des Entziehers oder Störers
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.