AG Hamm spricht mit Urteil vom 22.12.2008 Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt und Verbringungskosten zu

Mit Urteil vom 22.12.2008 ( 17 C 392/08 ) hat das Amtsgericht Hamm ( NRW ) dem Kläger die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten zugesprochen. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 245,92 Euro nebst Zinsen zu zahlen  und von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er nur die Kosten der Reparatur in einer markenungebundenen Reparaturwerkstatt ersetzt bekommt. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese für ihn gleichwertig und mühelos erreichbar ist ( BGH NJW 2003, 2086 ). Es  genügt allerdings nicht, dass die Beklagte dem Kläger eine Möglichkeit aufzeigt, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen.

Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und kann im Fall fiktiver Abrechnung auf der Basis eines Gutachtens deshalb auch den dazu erforderlichen Betrag verlangen ( vgl. AG Hamm NZV 2005, 649 – ; AG Hamm Urt. v. 27.6.2008 – 16 C 154/08 -; KG NZV 08, 516 ).

Der Kläger kann auch den den Betrag für Verbringungskosten zum Lackierer verlangen. Gem. § 249 Abs.2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet ( Palandt-Heinrichs, 66. A. § 249 Rdnr. 6 ). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Verbringungskosten zum Lackierer ist der Sachverhalt nicht anders als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermitttelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur. Bei diesem bereits im Urteil vom 26.4.1991 – 17 C 40/91 – aufgestellten Grundsatz verbleibt das Gericht ( vgl. auch AG Lünen DAR 2001, 410; LG Wiesbaden DAR 2001, 36 ; OLG Dresden DAR 2001, 455; AG Rüdesheim Zwgst. Eltville NZV 2007, 245; AG Hamm Urt. v.6.6.07 – 17 C 53/07).

Vorstehende Ausführungen gelten übrigens auch für UPE-Aufschläge.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben. Kosten- und Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz.

So das kurze und knappe Urteil des AG Hamm.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Hamm spricht mit Urteil vom 22.12.2008 Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt und Verbringungskosten zu

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    so muss ein Urteil sein: kurz, knapp und präzise.
    Einen schönen Weiberfastnachtstag noch.
    Friedhelm S.

  2. Willi Wacker. sagt:

    hi Friedhelm S.,
    gerade deshalb ist das kurze, knappe und präzise Urteil auch eingestellt worden. Wichtig ist auch, dass das AG Hamm seine bisherige – zutreffende – Rechtsprechung beibehält.
    MfG Willi Wacker

  3. Sachverständigenbüro Rasche Bochum und Tangendorf sagt:

    AG Hamm spricht mit Urteil vom 22.12.2008 Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt und Verbringungskosten zu
    Donnerstag, 19.02.2009 um 17:54 von Willi Wacker | · Gelesen: 1851 · heute: 141 |

    Mit Urteil vom 22.12.2008 ( 17 C 392/08 ) hat das Amtsgericht Hamm ( NRW ) dem Kläger die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten zugesprochen.
    ~~~~~~

    Nun gibt es aber auch markengebundene Fachwerkstätten, die auf Grund vertraglicher Bindungen mit div. Versicherungen sich in solchen Fällen billiger anbieten als ansonsten abgerechnet wird. Manchmal werden den verschiedenen Versicherungen auch deutlich unterschiedliche Konditionen zugestanden.

    In solchen Fällen ist es verständlich, dass bei fiktivem Abrechnungsbegehren, die Versicherungen auch auf solche Möglichkeiten verweisen. Unter welchen Vorzeichen solche Möglichkeiten zustande gekommen sind, ist dabei eine ganz andere Frage.

    Hier sagt nun das Urteil aber sinngemäß und unmißverständlich, dass er sich auf eine solche Möglichkeit u.a. nur dann verweisen lassen muß, wenn diese „für ihn“ gleichwertig ist.
    Es kommt also nach dem Wortlaut dieses Urteils demnach nicht darauf an, was der Schädiger für gleichwertig hält. Unter Umständen kann es sogar so sein, dass selbst bei einer Auswahlmöglichkeit von markengebundenen Fachwerkstätten, der Geschädigte eine dieser Werkstätten allein deshalb nicht für gleichwertig hält, weil er erfahren hat, dass diese mit Versicherungen zusammen arbeitet und er beispielsweise befürchten müßte, dass sein Fahrzeug nicht nach dem Wortlaut des § 249 BGB , Abs. 1 repariert wird und sein Schadenersatzanspruch auf Merkantilen Minderwert unter den Tisch fällt oder nur unzureichend und für ihn nicht nachvollziehbar abgehandelt wird. Allein schon vor diesem Hintergrund wäre die dem Geschädigten aufgezeigte Möglichkeit für ihn nicht gleichwertig …und vergleichbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.R.

  4. Guido sagt:

    Hallo,
    sehr geehrter Herr Kollege Rasche !

    Auch die markengebundenen Fachwerkstätten welche einigen Versicherern günstigere Konditionen einräumen – was sich übrigens schneller bei deren Kunden herumspricht, als man es selbst annimmt – haben größtenteils mit Auslastungsproblemen im Unfallreparaturgeschäft zu kämpfen.Ob die Gewinnmarge bei dem versicherungsseitig erwarteten Leistungsumfangdann noch stimmt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Jedenfalls ist der Imageverlust im Kreise der Kunden durch solche Anbindungen nicht zu übersehen, zumal ihnen regelmäßig die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen verwehrt wird, weil die Werkstatt selbst kalkulieren soll oder aber ein Vertrauenssachverständiger der Versicherung eingeschaltet wird.

    Das führt dann eben zu den möglichen Defiziten, die Sie auch angesprochen haben.

    Grundsätzlich ist den Versicherungen aber die fiktive Abrechnung schon willkommen, spart man doch zunächst einmal die Mwst von 19 %.
    Das ist schon einmal ein beachtenswerter Gewinn.

    Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, reduzierte Reparaturkosten und Leihwagenkosten sowie Minderwert könen auch erheblich zurüchgeschraubt werden und unter dem Strich ergeben sich Einsparungen in Milliardenhöhe. Wo werden diese an die Versicherungsnehmer weiter gegeben ? Man hört indes immer nur das alte Klagelied vom verschärften Wettbewerb. Der besteht indes überall und ist nichts besonderes.

    Allerdings sind die vertraglich gebundenen Fachwerkstätten inzwischen auch arme Schweine. Haben diese Unternehmen inzwischen ein gewisses Volumen an vermittelten Aufträgen abgearbeitet und ihre Werkstattausstattung sowie ihren Personalbestand darauf abgestimmt, kommen jetzt schon wieder einige Versicherungen und erwarten unter Hinweis auf ihre Vermittlungsdienste neue und noch größere Zugeständnisse. Wohin so etwas führen kann, zeigt sich in unseren westlichen Nachbarstaaten und ein Blick über den Gartenzaun wäre hier schon mal hilfreich.

    Mit kollegialen Grüßen

    Euer Guido

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    es kommt immer auf die Sicht des Geschädigten an. Maßgebend ist der Geschädigte gerade in seiner Situation und mit seinen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Nach den Versicherern sind die von ihnen angegebenen Referenzwerkstätten, auch wenn es markenungebundene Werkstätten sind, immer gleichwertig. Die Rspr. hat dies allerdings überwiegend verneint.
    Mit freundlichen Grüßen
    nach Bochum und Tangendorf
    Willi Wacker

  6. WESOR sagt:

    @ Guido..Grundsätzlich ist den Versicherungen aber die fiktive Abrechnung schon willkommen, spart man doch zunächst einmal die Mwst von 19 %.
    Das ist schon einmal ein beachtenswerter Gewinn.

    Aber diesen will man durch unrechtmäßige Kürzung auf Partnerwerkstattlöhnen noch profitabler gestalten.

  7. K.-H.W. sagt:

    Sachverständigenbüro Rasche Bochum und Tangendorf

    Nun gibt es aber auch markengebundene Fachwerkstätten, die auf Grund vertraglicher Bindungen mit div. Versicherungen sich in solchen Fällen billiger anbieten als ansonsten abgerechnet wird.

    Manchmal werden den verschiedenen Versicherungen auch deutlich unterschiedliche Konditionen zugestanden.

    In solchen Fällen ist es verständlich, dass bei fiktivem Abrechnungsbegehren, die Versicherungen auch auf solche Möglichkeiten verweisen. Unter welchen Vorzeichen solche Möglichkeiten zustande gekommen sind, ist dabei eine ganz andere Frage.

    Liebe Kollegen,

    es mag zwar aus Sicht des Versicherers verständlich sein, dass er bei fiktiver Abrechnung auf solche Möglichkeiten verweist, die Gerichte sehen dies jedoch anders.

    LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, Az.:5 S 168/07

    Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein
    Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. BGH NJW 2003, 2086, 2087).

    Diesen Grundsätzen würde es allerdings widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, weil dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde. Denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen
    Kosten in einer bestimmten – wenn auch markengebundenen – Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.

    Zudem widerspricht dies auch den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil dieser eben nicht durch bestimmte, gegebenenfalls besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt, die zudem auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit dieser Werkstatt beruhen, bestimmt wird oder darauf
    beschränkt ist (vgl. hierzu LG Bochum, Urteil vom 12.09.2007, Az. 11 S 14/07; LG Bochum, Urteil
    vom 09.09.2005, Az.: 5 S 79/05).

    LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008, Az.:5 S 96/08

    Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers durch einen Partnervertrag verbundene
    – auch markengebundene – Fachwerkstatt verweisen lassen.

    Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
    des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet aber das Recht des Geschädigten, die Reparatur
    zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können.

    Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass
    dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den
    Schaden möglichst gering zu halten.

    Mit freundlichen Grüßen

    K.-H.W.

  8. WESOR sagt:

    Hellau, alle haben Recht. Jedoch bei fiktiver Abrechnung versucht die beanspruchte Versicherung alle Tricks um eine möglichst niedrige Schadenersatzleistung durchzusetzen. Die DBV Winterthur setzt mit ihrem SV einen niedrigeren WBW an, damit die 130 % überschritten wird.

    Es wird einfach versucht, auch bei eingeschaltetem Anwalt erstmals eine niedrige Ersatzleistung mit Zahlung anzubieten, damit der Anwalt für den Rest die Klagelust verliert. Keine Schadensregulierung nach Recht und Gesetz, sondern ein orientalischer Bazar.

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