Mit Urteil vom 28.08.2008 (27 C 240/08) hat das AG Hamm die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 114,96 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Hierzu braucht das Gericht acht Sätze. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist lediglich in Höhe des zugesprochenen Umfanges begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
Wie insbesondere der Beklagten bekannt ist, folgt das Gericht der diesbezüglichen Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund, letztmalig hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 konkretisiert durch das Urteil vom 29.05.2008. Az.: 4 S 169/07. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Für ein Mietwagen der Klasse 3 für die Dauer von 3 Tagen sind Kosten von 162,00 € zugrunde zu legen, abzüglich 10 % Eigenersparnis in Höhe von 16,20 €. mithin in Höhe von 145,80 €. Hinzu zu rechnen ist ein 20-prozentiger Aufschlag von 29,16 €, so dass sich eine Zwischensumme von 174,96 € ergibt. Unter weiterer Hinzurechnung der Nebenkosten von 30,00 € und der Kosten für das Zusteilen/Abholen von 21,00 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 225,96 €. Abzüglich von der Beklagten gezahlter 111,00 € verbleibt ein auszuurteilender Betrag in Höhe von 114,96 €.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren einerseits nach einem Streitwert von bis 300,00 € zu berechnen und konnten andererseits von der Mehrwertsteuer abzugsberechtigten Klägerin lediglich ohne Mehrwertsteuer geltend gemacht werden.
Soweit das AG Hamm.