AG Hanau verurteilt mit klaren Worten den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit Urteil vom 3.6.2016 – 33 C 540/15 (13) -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es wird nicht lange gefeiert, da das Schadensmanagement der Versicherer auch keine Rücksicht auf 3000 Beiträge von mir nimmt. Zunächst will ich mich für die freundlichen Worte der Redaktion zu meinem 3000. Beitrag recht herzlich bedanken. In einem ausführlichen Kommentar zu dem Beitrag der Redaktion werde ich mich noch ergänzend äußern. Also, auf geht´s weiter. Hier jetzt zum Wochenbeginn mein 3001. Beitrag – und gleich wieder ein Urteil gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Zu Recht hat der Geschädigte nicht mehr diese beratungsresistente Versicherung mit Sitz in Coburg wegen des Restschadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten in Anspruch genommen, sondern den bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeughalter direkt. Wenn die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung schon nicht gewillt oder in der Lage ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, dann muss eben der Halter oder der Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs für den Rest „bluten“. So einfach ist das deutsche Schadensersatzrecht. Und bei der persönlichen Inanspruchnahme lernt er eben auch das rechtswidrige Regulierungsverhalten seiner HUK-COBURG-Versicherung kennen. Lest aber selbst das Urteil des AG Hanau und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. Wir meinen, dass es sich bei diesem Rechtsstreit gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten um einen „Spiel, Satz und Sieg“. Erfolg des Geschädigten auf ganzer Linie handelt.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Hanau                                                                  Verkündet am 03.06.2016
Aktenzeichen: 33 C 540/15 (13)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn J. A.  aus H.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.

gegen

Herrn O. A. aus E. (Versicherter der HUK-COBURG)

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. F. aus F.

hat das Amtsgericht Hanau durch den Richter am Amtsgericht K. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestands wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 138,77 EUR gegenüber dem Beklagten auf der Rechtsgrundlage des §§ 7, 17 Abs. 1 S. 2 StVG zu.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine Person, die über keine Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Regulierung von Unfallschäden aus Anlass eines Verkehrsunfalles verfügt. Der Kläger hat das Ingenieurbüro … GmbH mit der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe an seinem Personenwagen beauftragt. Bei der Auftragserteilung des Klägers an das Ingenieurbüro … GmbH durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass es sich bei diesem Unternehmen um ein öffentlich bestelltes und vereidigtes Unternehmen zur Erstattung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Unfallverursachung handelt. Bei einer derartigen Fallgestaltung konnte der Kläger die Erwartungshaitung haben, dass sich das Ingenieurbüro … GmbH bei der Berechnung ihrer Leistungen an denjenigen Maßstab orientiert, der im Falle der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe von einem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten beansprucht wird. Der von dem Ingenieurbüro … GmbH berechnete Betrag von 755,77 EUR war aus Sicht des Geschädigten nicht auf den ersten Blick als überhöht einzustufen, da andere kraftfahrzeugtechnische Sachverständige für die von dem Ingenieurbüro … GmbH erbrachte Leistung vergleichbare Beträge berechnen und Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers nicht gegeben sind. Aus dem Inhalt der Gerichtsakte und dem Ablauf des Verhandlungstermins vom 03.06.2016 geht nicht hervor, dass dem Kläger bei der Auswahl des Ingenieursbüro … GmbH ein Auswahlverschulden zur Last fällt und der von dem Ingenieurbüro … GmbH beanspruchte Betrag für die Erstattung des Gutachtens in Höhe von 755,77 EUR als evident überhöht eingestuft werden könnte.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Termin vom 03.06.2016 zum Ausdruck gebracht hat, dass die HUK Coburg Versicherung am 04.12.2014 eine über 617,00 EUR hinausgehende Zahlung abgelehnt hat und die Zahlung des Differenzbetrags erst unter dem Datum des 10.12.14 an den Sachverständigen geleistet worden ist, so kommt diesem Gesichtspunkt eine Entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu. Aus Sicht des Klägers war es vielmehr zweckmäßig den rechnerischen Differenzbetrag von 137,77 EUR an den Sachverständigen zu zahlen, da der Kläger ohne die Bezahlung des vorstehend genannten Betrages damit rechnen musste, von dem Ingenieurbüro … GmbH im Wege der Klage auf die Bezahlung des Differenzpreises in Anspruch genommen zu werden. Das darin liegende Risiko konnte vom Kläger nur durch eine vollständige Zahlung der Sachverständigenkosten vermieden werden.

Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in §§ 286 Abs. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO entnehmen.

Die Berufung gegen das erstinstanzüche Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Hanau verurteilt mit klaren Worten den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit Urteil vom 3.6.2016 – 33 C 540/15 (13) -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Du schreibst in deinem einleitenden Kommentar u.a.:

    „Zu Recht hat der Geschädigte nicht mehr diese beratungsresistente Versicherung mit Sitz in Coburg wegen des Restschadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten in Anspruch genommen, sondern den bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeughalter direkt.

    Wenn die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung schon nicht gewillt oder in der Lage ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, dann muss eben der Halter oder der Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs für den Rest „bluten“.

    So einfach ist das deutsche Schadensersatzrecht. Und bei der persönlichen Inanspruchnahme lernt er eben auch das rechtswidrige Regulierungsverhalten seiner HUK-COBURG-Versicherung kennen.“

    Auch eine solche Information zur Qualität einer Pflichtversicherung ist wichtig, denn der Versicherungsnehmer als Schädiger sollte schon wissen, wie er bei rechtswidriger Schadenersatzverkürzung von seiner Versicherung obendrein noch missbraucht wird mit Abwälzung einer Klage auf seine Person. Die ihm dann von seiner Versicherung zugeordneten Rechtsanwälte schreiben dann zwar viel, jedoch nicht immer das, was schadenersatzrechtlich nach dem Gesetz beurteilungsrelevant ist. Wenn auch ein Haftung von 100 % unstreitig ist und die Versicherung dann nur 80 % regulieren will, so ist das vor dem Gesetz eine Milchmädchenrechnung zu Lasten des Versicherungsnehmers, weil diesem damit das Risiko angelastet wird, vor diesem Hintergrund verklagt zu werden. Liest der dann auch noch das Urteil „Im Namen des Volkes“ mit dem ER verdonnert worden ist, so verbleibt damit für ihn auch dann noch ein Makel, wenn seine Versicherung danach alles bezahlen muss. Aber welcher Versicherungsnehmer lässt sich schon gerne als Spielball für egoistische Versicherungsinteressen benutzen? Damit liegt auf der Hand, dass keineswegs allein die scheinbar günstigste Versicherungsprämie ausschlaggebend ist für die Leistungsfähigkeit einer Versicherung, sondern gleichermaßen auch das am Gesetz orientierte Regulierungsverhalten. Wer jedoch sogar als Versicherer das Grundgesetz mißachtet und zu unterlaufen versucht und dann auch noch dem Versicherungsnehmer den schwarzen Peter anlastet, hat das Vertrauen auf Solidität verspielt.

    Mit freundlichen Grüßen
    an die CH-Redaktion

    G.v.H.

  2. Glöckchen sagt:

    @G.v.H.
    Milliardengewinne bei Allianz&Co…….wie geht das in Zeiten von Strafzinsen?
    Na ganz einfach durch vorstandsangewiesene Verkürzung von Versicherungsleistungen.
    Die treten so heftig auf die Ausgabenbremse,daß die Keramikscheiben hellrot glühen!
    Bei Weitem ist hier nicht nur der Unfallsektor betroffen.
    In den juristischen Blättern liest man seit Jahren immer mehr Urteile über Sachverhalte und dagegen erhobene Einwendungen,die einem fast die Haare ausfallen lassen.
    M.E.sind über 95% aller Anspruchskürzungen rechtswidrig und da muss dann eben die Argumentation zum Klageabweisungsantrag absurd werden.
    Und wer profitiert?
    Na immer die Versicherung!
    Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt,der kann nicht gegen rechtswidrige Kürzungen klagen und der Versicherer gewinnt.
    Damit das nicht noch einmal passiert,wird nun eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen….und….schon wieder gewinnt eine Versicherung einen Neukunden.
    Ist das Schadenmanagement nicht auch eine geniale Werbestrategie der RS-Versicherer?
    Mich würde interessieren,wie der Bestand an RS-Verträgen in den letzten Jahren zugenommen hat.
    Ich schätze alljährlich eine 10-15% ige Zuwachsrate.
    Klingelingelingelts?

  3. Gamma+Atömchen sagt:

    Hi, W.W.,
    ein beachtenswert kurzes Urteil, wie folgerichtig der Bedeutung der Infragestellung mit schadenersatzrechtlich unerheblichen Pauschalbehauptungen angepasst.

    Kürzer war nach unserer Erinnerung lediglich noch das Urteil des AG Essen-Steele vom vom 28.09.2004 – 17 C 176/04 gegen die HUK-Coburg Vers.:

    „Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen.

    Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    Aber auch ganz schön kurz und unmißverständlich das LG Essen mit Urteil vom 01.09.2016 – 15 S 123/15 mit Abweisung der von der HUK-Coburg beantragten Berufung:

    „An Richtlinien und Tabellen der Haftpflichtversicherer sind der Geschädigte und der Sachverständige nicht gebunden.“

    Die Berufungskammer des LG Bochum hat vorstehende Beurteilungsansätze mit Urteil vom 31.05.2016 – 1-9 S 18/16 – ergänzt:

    „Das Honorartableau der Beklagten kann bereits deswegen nicht als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.“

    Gamma+Atömchen

  4. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    @Gamma+ Atömchen
    Sachlich unverfälschte Zusammenfassung schadenersatzrechtlicher Beurteilungskriterien, die Euch gut gelungen ist, ohne die schwarzen Schafe ins Rampenlicht zu ziehen. Solche Beiträge sind deshalb auch ein Qualitätssiegel für die CH-Redaktion.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

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