Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
unsere Sachverständigenkostenurteilsreise geht weiter. Von Nürnberg jetzt wieder zurück nach Hannover. Die Amtsrichterin der 539. Zivilabteilung des AG Hannover hatte über eine von der HUK-Coburg vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten zu entscheiden. Der Geschädigte hatte mit Abtretungsvertrag die Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Dieser klagte aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB die restlichen Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz ein. Das von der HUK-Coburg in den Prozessstoff eingebrachte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg wurde als nicht maßgeblich verworfen. Dabei hat das Gericht den Rechtscharakter des Gesprächsergebnisses zutreffend beurteilt. Lest das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Erlassen am: 13.06.2012
Hannover
Geschäfts-Nr.:
539 C 2609/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstrei
…
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärüngsfrist bis zum 07.06.12 am 13.06.12 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an dieKlägerin 229,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkler über dem Basiszinssatz seitdem 11.11.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägtdie Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des … ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.09.11 gem. §§ 7 StVGG, §§ 823 Abs. 1, 398, 249 BGB, § 115 VVG in Höhe von 229,17 € zu.
Der durch den Verkehrsunfall geschädigte … hat seine Forderungen betreffend die Kosten der Schadensermittlung dem Sachverständigenbüro … abgetreten, das seine Forderung an die Klägerin verkauft und ihr wiederum abgetreten hat.
Als Geschädigter kann er nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Maßgeblich ist folglich lediglich, ob die Sachverständigenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Der Geschädigte kann den für ein solches Gutachten üblichen Werklohn ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall haben der Sachverständige und der Zedent eine Vereinbarung über die Höhe der zu entrichtenden Vergütung nicht getroffen, eine Taxe gibt es nicht. Folglich ist die Höhe der üblichen Vergütung nach §287 ZPO zu schätzen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor, sodass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens Tabellenwerke heranziehen kann. Eines dieser Tabellenwerke ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigen-Honorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfaftfahrzeugwesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung 2010/2011). Das Gesprächsergebnis BVSK 2009-HUK-Coburg ist dahingegen zur Überzeugung des Gerichts nicht zugrunde zu legen, da dies lediglich eine auf einem Gespräch mit dem BSVK beruhende Honorarempfehlung widerspieget und keinerlei Bindung entfaltet. Eine statistische Aussagekraft ist nicht ersichtlich.
Aus der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ergibt sich für die maßgebliche Schadenshöhe bis 2.500,00 € netto ein Korridor zwischen 353,00 und 390,00 € Grundhonorar netto. Mithin ist das von der Klägerin bzw. dem Zedenten verlangte Grundhonorar von 381,00 € üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Fehlen nämlich feste Sätze oder Beträge, reicht es für die Annahme der üblichen Vergütung aus, wenn die geforderte Leistung innerhalb einer hier sich aus der Befragung ergebenden Bandbreite liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 123 f).
Auch die von dem Zedenten verlangten Nebenkosten bewegen sich innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung, so dass auch sie der üblichen Vergütung entsprechen.
Nachdem die Klägerin die Rechnung des Zedenten um 25,00 € hinsichtlich der Ermittlung des Restwertes gekürzt hat, verbleibt mithin eine als üblich anzusehende Vergütung in Höhe von 656,75 €. Die Beklagte hat vorprozessual 427,58 € gezahlt, so dass noch 229,17 € offen sind.
Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 286, 288 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Aus den Entscheidungsgründen halte ich folgende Passage für falsch, weil der BGH eine Überprüfung verboten hat und selbst „überhöhten“ Rechnungen eine Regulierungsverpflichtung zugeordnet hat:
„Maßgeblich ist folglich lediglich, ob die Sachverständigenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten. Der Geschädigte kann den für ein solches Gutachten üblichen Werklohn ersetzt verlangen.“
Die Bezugnahme für den Begriff „im Rahmen des Erforderlichen“ ist im Rahmen einer Nachbetrachtung mit den von der HUk-Coburg gegebenen Begründungen verfehlt, weil dadurch wiederum § 249 S.1 BGB in der Versenkung verschwindet.
Entspricht „Im Rahmen des Erforderlichen“ dem „üblichen Werklohn“ ? Wohl kaum, denn Gutachten sind kein Einheitsprodukt, sondern eine höchst individuelle Dienstleistung, die von teilweise extrem unterschiedlichen Randbedingungen geprägt ist, womit der Begriff der Üblichkeit keine Anwendung finden kann.
Inhalt der Schadenersatzpflicht ist der Ausgleich des Schadens, d.h. Herstellung des Zustandes, der demjenigen entspricht, der bei Nichteintritt des Schadens bestehen würde. Mit dem Begriff „Zustand“ ist notwendigerweise ein individueller Zustand gemeint. Bei jedweder anderen Interpretation handelt es sich um eine Absage an den nach § 249 S.1 BGB zu bestimmenden Inhalt der Schadenersatzpflicht.
Wenn vereinfachend aber fälschlich und in nicht nachvollziehbarer Pauschalierung unzulässig unterstellt wird, dass mit der Bezugnahme auf die im Urteil angesprochene Honorarerhebung als Schätzungsgrundlage geeignet sei,wird übersehen, dass nach der Lebenserfahrung in gleicher Sache nicht alle Teilnehmer an einer Honorarbefragung zu gleichen Ergebnissen finden würden würden, wenn man davon absieht, dass damit nur der Prognosebereich eines Beweissicherungs-Gutachtens beleuchtet wird, nicht aber das Gutachten in seiner beweissichernden Funktion und Qualität nach den sogenannten Mindestanforderungen. Allein von daher ist die Annahme einer geeigneten Schätzungsgrundlage schon fehlerhaft und schadenersatzrechtlich nicht nachvollziehbar.
Mit besten Grüßen
D.H.
Werte Damen und Herren,
zum Thema der Honorarürzungsstrategie wollen Sie bitte in Ihren Betrachtungen folgende Hinweise nicht unberücksichtigt lassen:
Das deutsche wie das europäische Kartellrecht verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem betroffenen Markt eine überragende Marktstellung hat. Ob ein Unternehmen eine solch überragende Stellung auf dem betroffenen Markt innehat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller wettbewerbsrelevanten Kriterien.
Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.
Quelle: Bundeskartellamt
Mit freundlichem Gruß
Luminator
@ Luminator
….und???????….
@Vaumann
Freitag, 14.09.2012 um 10:32
Luminator
….und???????….
Hi, Vaumann,
nach dem bisherigen Verlauf der Kürzungsstrategie und der beim Bundeskartellamt schon in der Vergangenheit geweckten Aufmerksamkeit lade ich alle betroffenen Kollegen ein, einmal aus ihrem ansonsten komfortabel ausgestatteten Sicherheitscontainer herauszukommen und
etwas mehr Engagement in die eigene Existenzsicherung zu investieren. Das gilt auch für Rechtsanwälte gleichermaßen.- Es gibt im Zusammenhang mit dem BVSK ja bereits ein Akten-Zeichen beim Bundeskartellamt. Kürzungsschreiben der HUK-Coburg mit Rechnungskopie des Sachverständigen und Kurzkommentar unter Angabe dieses Aktenzeichens an das Bundeskartellamt – und zwar bundesweit- mit der Bitte den Vorgang unter Kartellrechtlichen Gesichtspunkten auf jedweden Verstoß zu überprüfen und den Antragsteller hierzu aktuell informiert zu halten. Notieren, wer insoweit beim BKA zuständig für die Bearbeitung ist und bei weiterem Auskunftsersuchen schnelle und qualifizierte Hilfestellung geben. So reicht dann zukünftig der vielleicht zunächst etwas mühevolle Entwurf als Vorlage für alle Folgefälle und diese Investition sollte so selbstverständlich sein wie das tägliche Frühstück oder das abendliche Bierchen oder Glas Wein. Ich stelle mit vor, wenn nur 50% aller Sachverständigen im Eigeninteresse sich dafür begeistern können , wird die Frequenz des Posteingangs beim BKA eine beachtliche Ausweitung erfahren. Wer allerdings eine noch bessere Idee ohne Einbindung von Bequemlichkeitsgesichtspunkten hat, mag diese hier darlegen. Und wer ausweicht auf die Formel „keine Zeit“, mag sich selber fragen, wo er diese den vielleicht versteckt hält und danach suchen könnte. Also ?
Luminator
@ Luminator
Einfach
– ein Standartschreiben an das Bundeskartellamt mit dem betreffenden Aktenzeichen und der entsprechende Erläuterung sowie
– ein Standartschreiben an das BKA unter Angabe der zuständigen Stelle beim BKA
entwerfen und als download anbieten. 🙂
Ist doch besser, als den Kollegen / Sachverständigen Bequemlichkeitsgesichtspunkte vorzuwerfen. Einfach mal mit gutem Beispiel voran gehen…
@RA Schepers
Freitag, 14.09.2012 um 14:23
„Ist doch besser, als den Kollegen / Sachverständigen Bequemlichkeitsgesichtspunkte vorzuwerfen. Einfach mal mit gutem Beispiel voran gehen…“
Lieber Herr Schepers,
fast hätte ich darauf wetten können, dass eine solche Idee gerade von Ihnen kommt, weil Sie sich schon immer sehr einfallsreich zu Wort gemeldet haben.
Aber Ihren Vorstellungen werde ich nicht entsprechen und insoweit Ihre ersichtliche Neugierde auch nicht befriedigen.
Ich nehme an, dass gerade Sie viele meiner begeisterten und kreativen Kollegen kennen und bei diesen auch in der Lage sind, diese zu motivieren. Sie kennen doch sicher die abwägende Formel von der Instruktion ein Schiff zu bauen oder einfach nur die Sehnsucht nach dem Meer zu wecken. Unterbreiten Sie Ihre ansonsten sicher nicht zu verwerfende Idee doch einfach mal Herrn Fuchs vom BVSK.
Luminator
@ Luminator
Wie konnte ich nur zu hoffen wagen, ich armer Tor… 😉
Hier gibt es genug, die Sehnsüchte wecken. Ein oder zwei Schiffsbauer würden uns gut tun…
Hallo, Herr Rechtsanwalt Schepers,
offenbar haben Sie mich nicht richtig verstanden.-
Ich unterstütze niemanden, der unter seiner Verantwortung leben will und das meine ich ernst.
Ich lade Sie jedoch ein, mit Begeisterung Ihre eigenständigen Ideen und Fähigkeiten zu reaktivieren und wenn Sie eine Homepage haben wäre es doch nützlich und in der Sache förderlich, wenn man weiß, was man da alles herunterladen kann, um das eigene Gehirnschmalz nicht unnötig zu strapazieren. Bei mir ist das Sanitätermodell out, auch wenn Sie noch so sehr auf die Tränendrüsen drücken.
Luminator
@ Luminator
Da mache ich es doch lieber wie Sie: hier ein bischen Mißstände anprangern, aber die Arbeit anderen überlassen 😉
Na, wusst ich´s doch Herr „Rechtsanwalt Schepers“, dass Sie so reagieren würden. Geben Sie mir doch einfach mal Ihre Telefon-Nr..
MfG
Luminator
@ Luminator
Meine Tel-Nr. läßt sich einfach finden. Ich bin der aus Pulheim.
@ Schepers
Ihr „Name“ scheint mit Bedacht gewählt,gibt es doch viele gleichnamige Personen!
@ Versicherungsanwalt
Den Namen habe ich von meinem Vater, ich werde es an ihn weitergeben…
P.S. ich bin der aus Pulheim…
@ schepers
wie erhellend,hamse vielleicht auch ne HP,so mit Bild und abmahnfähigen Lücken im Impressum?