AG Hannover mit kritikfähiger Begründung verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (Urteil vom 5.12.2011 -447 C 10887/11-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende  noch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Hannover. Eigentlich sollte § 249 BGB auch überall in Deutschland gelten. Eigentlich sollte jeder Richter, bevor er entscheidet, auch einmal ins Gesetz schauen, das er anwendet. Dabei hätte der erkennende Richter dann auch festgestellt, dass in § 249 BGB das Wort „erforderlich“ steht. Die vom Gericht angewandten Prinzipien des werkvertraglichen Honoraranspruchs sind auf schadenseersatzrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. Der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat sogar in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ff mit Anm. Wortmann) in Randziffer 13 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH DS 2007, 144; AG Essen VersR 2000, 237 [238]; AG Siegburg ZfS 2003, 237 [238]; Roß NZV 2001, 321 [323]).   Gerade bei den Sachverständigenkosten kann der Geschädigte regelmäßig die Höhe der Kosten gar nicht beeinflussen. Daher sind eventuell auch überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, wenn u.a. dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ dann auch noch im Rahmen des § 287 ZPO aufzusplitten, geht gar nicht. Der § 287 ZPO gibt dem besonders freigestellten Tatrichter lediglich die Möglichkeit, die Schadenshöhe zu schätzen, nicht aber den Schaden in einzelne Positionen aufzubröseln und diese dann im Einzelnen zu überprüfen. Das Urteil krankt daher erheblich. Offenbar hat sich aber in Hannover ein nicht hinnehmbares Prüfungsschema eingenistet, auf das auf jeden Fall auch kritisch hingewiesen werden muss. Was meint ihr? Ich bitte um rege Kommentierung. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende und für die, die gerade in Urlaub fahren, schöne Urlaubstage.

Willi Wacker

Amtsgericht                                                      Erlassen am: 05.12.2011
Hannover

Geschäfts-Nr.:
447 C 10887/11

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraffahrender Beamter Deutschland a.G., vertr.d.d. Vorst. Dr. Wolfgang Weiler u. a., Lange Laube 20, 30691 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 447
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht … am 05.12.2011

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 11 %, die Beklagte zu 89 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.

Die Klägerin besitzt gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB in Verbindung mit § 115 WG aus abgetretenem Recht der Geschädigten… einen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall 13.05.2011 von noch 137,01 Euro. Unstreitig haftet die Beklagte zu 100 % dem Grunde aus dem Verkehrsunfall vom 13.05.2011. Zu den Unfallschäden gehören auch die Sachverständigenkosten. Diese sind nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 BGB nur hinsichtlich der Nebenkosten zu beanstanden. Das Grundhonorar liegt noch im Rahmen der Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2010/2011, die zur Ermittlung der üblichen Vergütung als Bewertungsmaßstab herangezogen werden kann (§ 287 ZPO). Hinsichtlich der Nebenforderungen liegen diese bis auf die in der Rechnung vom 16.05.2011berechneten Kosten für den ersten  Fotosatz außerhalb des Honorarrahmens des von der Klägerin selbst angeführten Ergebnisses der BVSK-Befragung 2010/2011, so dass das Gericht hier die Höchstsätze der BSV-Befragung der weiteren Nebenkostenpositionen aus der Rechnung vom 16.05.2011 noch als übliche Vergütung ansieht. Danach wären die Kosten für den zweiten Fotosatz mit 1,80 Euro pro Stück, insgesamt also mit 18,- Euro netto anzusetzen, die Fahrtkosten mit 1,08 Euro, bei 52 Kilometern mit 56,16 Euro netto sowie der Pauschalsatz für Foto/Telefon/Schreibgebühren mit 32,15 Euro. Demnach ergibt sich eine angemessene Nettoforderung des Sachverständigenhonorars von 547,91 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also in Höhe von 652,01 Euro, abzüglich gezahlter 515,- Euro, so dass eine Restforderung von 137,01 Euro verbleibt.

Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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