AG Hannover spricht nur zum Teil bei voller Haftung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.4.2016 – 412 C 13947/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es nach Hannover. Heute vormittag veröffentlichen wir hier ein „Schrotturteil“ des AG Hannover zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Wir müssen allerdings darauf hinweisen, dass das nachfolgende Urteil des AG Hannover aus Anfang April 2016 stammt. Dieses mehr als kritisch zu betrachtende Urteil des AG Hannover hätte es – unserer Auffassung nach – nach der Verkündung der Urteile des LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016 und 9 S 32/15 vom 07.06.2016 wohl nicht gegeben. Lest selbst dieses „Schrotturteil“ und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Hannover

412 C 13947/15                                                                                       Erlassen am 04.04.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a. G., vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Sprecher Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover, Abteilung 412 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht W.

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54,97 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2012 sowie nebst 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten nebst 5% Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 23%, der Kläger zu 77%.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger verlangt von der Beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten D. S. aus Halle restlichen Schadensersatz, nämlich Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall vom 29.0.1.2012 in Hannover, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig vollumfänglich Eintrittspflichtig ist. Der Kläger erstellte für den Geschädigten das Gutachten vom 01.02.2012 und berechnete hierfür mit seiner Rechnung vom 01.02.2012 538,11 € brutto, wobei die Beklagte hierauf einen Teilbetrag von 336,95 € zahlte. Die rechnerische Differenz von 182,11 € ist Gegenstand der Klage.

Grundsätzlich hat der Geschädigte, mithin auch, der Kläger aus abgetretenem Recht des Geschädigten Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schadensgutachten, sofern diese Kosten nicht für den Geschädigten offenkundig überhöht sind und daher davon auszugehen ist, dass der Geschädigte, müsste er die Kosten selbst trage, diese Überhöhung nicht hingenommen hätte. Fehlt nämlich wie hier eine ausdrückliche Vereinbarung einer Vergütung, kann der Gutachter gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung verlangen.

Zur Bestimmung der üblichen Vergütung kann nach Auffassung des Gerichts die BVSK-Tabelle nicht herangezogen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Tabelle die in der Region des Auftragsortes übliche Vergütung wiedergibt. Maßgeblich für die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ist die Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung.

Eine solche erkennbare Überhöhung ist hinsichtlich des geltend gemachten Grundhonorars von 299,95 € netto nicht ersichtlich. Dies wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

Hinsichtlich der berechneten Nebenkosten ist hingegen eine Beurteilung der Angemessenheit der angesetzten Beträge auch für den Laien möglich. Mit dem Landgericht Hannover, Urteil vom 28.12.2015, 19 S 55/15 sind danach die angemessenen Nebenkosten zu schätzen. Für die angefertigten Fotos ist der Betrag auf 1,00 € pro Foto zu schätzen, sodass sich hier ein Betrag von 6,00 € ergibt.

Für die gefertigten Zweitabzüge ist auf 0,50 € zu schätzen, sodass sich hier ein Betrag von 3,00 € ergibt.

Hinsichtlich der Kosten für Porto/Telefon und Streitkosten ist auf einen Pauschalbetrag von 25,00 € zu schätzen.

Hinsichtlich der Fahrtkosten ist auf einen Betrag von 0,30 € pro Kilometer zu schätzen, sodass sich hier ein Betrag von 3,00 € ergibt.

Es ergibt sich danach ein Vergütungsanspruch in Höhe von 336,95 € netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 64,02 € ergibt 400,97 €. Unter Abzug der vorprozessual geleisteten 356,00 € verbleiben 44,97 €. Hierauf beanspruchten Zinsen sind gemäß § 286, 288 BGB begründet.

Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mahnkosten ergibt sich dem Grunde nach aus § 280, 286 BGB. Kosten für ein Mahnschreiben werden nach ständiger Rechtsprechung auf 2,50 € geschätzt, dass sich für die beiden Mahnschreiben ein Betrag von 5,00 € ergibt.

Die hierauf beanspruchten Zinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung unterbleibt. Die statthafte Berufung ist wegen Nicht-Erreichens der Beschwer gemäß § 51 i Abs. 2 Nr. 1 ZPO offensichtlich unzulässig.

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2 Antworten zu AG Hannover spricht nur zum Teil bei voller Haftung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.4.2016 – 412 C 13947/15 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    nachfolgende Passage der Entscheidungsgründe ist eindeutig und beruht auf einer praxisorientierten Beurteilung:

    „Zur Bestimmung der üblichen Vergütung kann nach Auffassung des Gerichts die BVSK-Tabelle nicht herangezogen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Tabelle die in der Region des Auftragsortes übliche Vergütung wiedergibt. Maßgeblich für die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ist die Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung.“

    Aus der Sichtweise und Sichtweite ex ante ist die Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung so gut wie gegeben. Wie denn auch?
    Etwa in Abstellung auf das das HUK-Coburg Tableau? Der von der Beklagten generell behauptete Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht mehr als eine üble Fiktion und somit eine Mogelpackung, denn es fehlt ein Auswahlverschulden als Vorstufe eines erkennbaren Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht.

    Nachfolgende Passage des Urteils beschränken sich aber auf eine werkvertraglich ausgerichtete Überprüfung der Rechnungshöhe und nicht auf eine schadenersatzrechtliche Beurteilung der Erforder- lichkeit aus der ex ante Position des Unfallopfers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Da ist nämlich nix mit Erkennbarkeit einer erheblichen Überhöhung bzw. einer angeblichen Nichterforderlichkeit. Eine Schätzung ist mit Vorlage der Rechnung auch nicht veranlasst, denn die Kosten für ein Gutachten sind entstanden und sollen nicht fiktiv abgerechnet werden. Außerdem ist mit einer Schätzung immer zwingend eine Gesamtkostenbetrachtung veranlasst und nicht eine kostenvergleichende ex post Prüfung von Einzelpositionen, was auch praxisorientiert mehr als lebensfremd wäre, veranlasst. Die ex ante Sichtweite des Unfallopfers kann allein schon denklogisch nicht mit der ex post Sichtweite eines sicherlich erfahreneren Richters gleichgesetzt werden. Woher stammt das berücksichtigte Zahlenwerk überhaupt, da es keine Honorar-/Gebührenordnung für Kfz.-Sachverständige gibt? Mit diesem Urteil bleibt der Geschädigte diskriminierend belastet, denn es wird ihm zumindest mit deutlicher Einschänkung signalisiert, eben doch noch ein nicht verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch zu sein. Hat sich das Gericht über die Dimension einer solchen Verunglimpfung und Herabwürdigung überhaupt schon einmal Gedanken gemacht?
    Dem Sachverständigen wird ebenfalls angelastet unseriös, weil nicht erforderlich abgerechnet zu haben und zwar zu Abrechnungsmodalitäten, die nicht in Übereinstimmung liegen mit dem, was das Gericht zubilligt, wobei es schadenersatzrechtlich überhaupt nicht um werkvertraglich ausgerichtete Angemessenheitsgesichtspunkte geht. Ist es noch nicht bis nach Hannover durchgedrungen, dass das Gericht gerade nicht die Aufgabe hat, einen gerechten Preis festzulegen? Vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB und bei einer Haftung von 100 % hätte der Klage vollinhaltlich stattgegeben werden müssen, zumal der beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen dürfen. Da gibt es nichts mehr zu rechnen, nichts
    zu „schätzen“ und erst recht nichts zu kürzen. Es geht auch nicht um Erstattungs“fähigkeit“, sondern um die gesetztlich geregelte Schadenersatz“verpflichtung“.

    G.v.H

  2. G.v.H. sagt:

    So ist es richtig:
    Aus der Sichtweise und Sichtweite ex ante ist die Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung so gut wie nie gegeben. Wie denn auch?
    Etwa in Abstellung auf das HUK-Coburg Tableau?……………………………….

    Dem Sachverständigen wird ebenfalls angelastet, unseriös bzw. deutlich überhöht , weil nicht erforderlich, abgerechnet zu haben und zwar zu Abrechnungsmodalitäten, die nicht in Übereinstimmung liegen mit dem, was das Gericht zubilligt, wobei es schadenersatzrechtlich überhaupt nicht um werkvertraglich ausgerichtete Angemessenheitsgesichtspunkte geht.

    G.v.H

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