Mit Datum vom 02.03.2011 (449 C 14742/10) hat das Amtsgericht Hannover die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 262,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt die Kosten einer Anmietung auf der Basis eigener Internetrecherche. Konsequenterweise gibt es dann auch keinen Ersatz der Kosten einer Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug, weil das beschädigte Fahrzeug ja schon 12 Jahre alt war.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem Verkehrsunfall ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe von 262,05 € zu.
Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch bestimmt sich nach § 249 BGB. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Herstellung wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er nur den normalen üblicherweise zu entrichteten Mietzins ersetzt verlangen kann. Die Anmietung eines dem verunfallten Fahrzeug entsprechenden Fahrzeug zu einem Preis von 1.238,50 € zzgl. diverser Nebenkosten mithin insgesamt 1.725,22 € netto ist völlig überhöht. Ein solcher Preis ist nicht zu rechtfertigen und völlig realitätsfremd. Der Hinweis der Angemessenheit nach Maßgabe der Schwacke-Liste geht ebenso fehl, wie der Hinweis der Beklagten, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts in Ansatz zu bringen sei. Es kann nicht Aufgabe richterlichen Wirkens sein, verschieden Listen mit einander zu vergleichen, die von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen verfasst worden sind, wenn sich das Gericht auch in anderer Weise einen Überblick auf die angemessenen Kosten verschaffen kann. Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die das Internet bietet, ist es unschwer möglich, durch eine Internetrecherche den ungefähren Metpreis für die Anmietung zu ergründen. So war es möglich, zeitnah bei der Firma EUROPKA einen Opel Exsignia für 9 Tage zu einem Mietpreis von 761,98 € anzumieten. Bei der Firma Sixt war ein 5-Gran Tourismo für 773,17 € zu haben und über Check 24 stand ein BMW 3er SUV ebenso wie ein Mercedes der E-Klasse für 602,00 € zur Verfügung. Von einer Internetrecherche ist entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht deshalb Abstand zu nehmen, weil die Angebote dort nur „temporär“ sind. In Anbetracht der größeren Zahl von Anbietern dürfte es durchaus möglich sein, dass der Kunde ein seinem Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug findet. Im Übrigen ist gerade im konkreten Fall, in dem der Kläger nach dem Ablauf des Mietvertrages auf den Golf 2 seines Arbeitgebers ausgewichen ist, nicht davon auszugehen, das zeitnah irgend ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Mietpreis zu haben gewesen wäre.
Soweit klägerseits auf Marktschwankungen hingewiesen wird, so bestehen diese nicht nur im Internetmarkt, sondern Schwankungen sind in der Marktwirtschaft immanent. Im Übrigen ist aus den vielen Internetrecherchen, die seitens des Gerichts betrieben werden, bekannt, dass im Gegenteil die Schwankungen in diesem Bereich aufgrund der transparenten Konkurenzbedingungen nur äußerst gering sind. Der Kläger, der das streitbefangene Mietfahrzeug erst am Tage nach dem Unfall anmietete, hatte genügend Zeit, um ein Fahrzeug zu einem aquätarten Preis anzumieten. Hierbei darf er sich nicht auf den billigsten Anbieter verweisen lassen, womit die von der Firma SIXT angebotene Anmietung eines BMW 5er für 773,17 € in Ansatz zu bringen sind. Insoweit macht das Gericht von der Möglichkeit der Kostenschätzung gemäß § 287 ZPO den obigen Erwägungen Gebrauch. Zu addieren sind hierzu 50,00 € Verbringungskosten, da dem Kläger nicht zumutbar war, das Mietfahrzeug an einer der fest vorgegebenen Anmietstellen in Empfang zu nehmen bzw. zu einer solchen zurückzubringen. 50,00 € hierfür sind angemessen; auch insoweit macht das Gericht von der Möglichkeit der Kostenschätzung gemäß § 287 ZPO Gebrauch. Für die zur Verfügungstellung des Fahrzeugs waren ferner 30,00 € für einen Zweitfahrer zu veranschlagen; soweit die Mietwagenfirma einen sehr viel höheren Betrag in Ansatz brachte, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal auch dieser Betrag nicht zwischen dem Kläger und der Mietwagenfirma vereinbart wurde. Angemessen ist jedoch ein üblicher Betrag von 30,00 € (§ 287 ZPO).
Nicht verwiesen kann der Kläger darauf, dass er anstatt ein Fahrzeug anzumieten, ein solches über einen längeren Zeitraum als geschehen aus dem Bestand seines Arbeitgebers genutzt hätte. Es muss dem Kläger überlassen werden, inwieweit er sich um das Entgegenkommen Dritter zur Schadensminderung bemüht.
Dem Kläger steht es auch nicht zu, Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung erstattet zu verlangen. Der Kläger hat nicht dargelegt, sein eigenes zum gegenwärtigen Zeitpunkt 12 Jahre altes Fahrzeug, ebenfalls in einer solchen Weise versichert zu haben.
Nach alledem errechnet sie der klägerische Anspruch wie folgt: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von 853,17 € zu, von dem die vorgerichtliche Zahlung von 591,12 € zu subtrahieren ist, woraus sich der zuerkannte Betrag von 262,05 € errechnet.
Weitere Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu, da im Hinblick auf die Überwiegende Klageabweisung nicht von der Zugrundlegung eines Gegenstandswertes von 6.108,77 € auszugehen ist
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.
Soweit das Urteil des AG Hannover.