Hier noch ein älteres, aber dafür sehr interessantes Urteil, das ich beim Aufräumen meiner eigenen Urteilsdatensammlung noch gefunden habe. Das Urteil ist in der Urteilsliste für Verbringungskosten zwar aufgeführt, jedoch im Volltext nicht im Blog eingestellt, was hiermit geschehen soll.
Das Amtsgericht Hattingen/Ruhr hat durch Urteil vom 18.1.2005 ( 7 C 157/04)
im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten aus 207,98 Euro seit dem 12.09.2004, von weiteren 207,04 Euro seit dem 18.10.2004 und von weiteren 99,00 Euro seit dem 02.11.2004 zu zahlen.
2. den Kläger von der Inanspruchnahme aus der Rechnung des Sachverständigen XY , vom 28.10.2004 über 249,98 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 03.05.2004 auf der Straße Diepenbeck in Hattingen/ Ruhr ereignet hat. Der Versicherungsnehmer der Beklagten ist auf den parkenden PKW des Klägers, einen Honda Civic, aufgefahren. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist allein die Höhe des zu ersetzenden Schadens.
Auf Veranlassung des Klägers hat die DEKRA am 11.05.2004 ein Gutachten erstellt, in dem sie den Nettoschaden mit 2.114,83 Euro angegeben hat. Das Gutachten enthält keine UPE-Zuschläge. Am 17.05.2004 hat die Beklagte eine sogenannte Check-It-Prüfung erstellt, in der sie geringere Stundensätze in Ansatz gebracht hat. Mit der Übersendung dieser Check-It-Liste am 19.05.2004 hat sie dem Kläger zugleich mitgeteilt, dass sie auf Anfrage Name und Anschrift des Referenzbetriebes angeben werde.
Auf die Reparaturkosten hat die Beklagte an den Kläger vorprozesual 1.906,85 Euro gezahlt. Der Kläger verlangt unter anderem den Differenzbetrag zu den von der DEKRA feststellten Kosten.
Der Kläger hat seinen PKW selbst repariert und für einen Kotflügel 4,97 Euro MwSt gezahlt.
Auf Veranlassung des Klägers hat am 28.10.2004 der vereidigte Sachverständige XY Stellung zu dem DEKRA-Gutachten genommen und für seine Tätigkeit dem Kläger 249,98 Euro in Rechnung gesetzt.
Der Kläger verlangt jetzt von der Beklagten:
1. Die Differenz zwischen den geringeren Stundensätzen, die die Beklagte
gezahlt hat und den Stundensätzen in einer Fachwerkstatt: 207,98 Euro
2. MwSt für den Kotflügel: 4,97 Euro
3. Vier Tage Nutzungsausfallentschädigung á 33,00 Euro: 152,00 Euro
4. UPE-Zuschlag: 30,07 Euro
5. Verbringungskosten: 60,00 Euro
6. Lohnkostendifferenz: 39,00 Euro
7. Weitere Wertminderung: 100,00 Euro
614,92 Euro
Der Kläger ist der Ansicht, er könne die Kosten verlangen, die bei einer Reparatur in einer Honda Vertragswerkstatt entstanden waren. Diese Kosten ergäben sich zutreffend aus dem Gutachten des Sachverständigen XY . Die Firma (Referenzwerkstatt) sei ihm auch von der Beklagten tatsächlich nicht genannt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 614,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich aus 207,96 Euro seit Klagezustellung (22.09.2004), aus weiteren 207,04 Euro seit dem 18.10.2004 und aus weiteren 191,00 Euro ab Zustellung des Schriftsatzes vom 28.10.2004 (02.11.2004) zu zahlen, und ihn von der Inanspruchnahme aus der Rechnung des Sachverständigen XY vom 28.10.2004 über 249,98 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nur die Reparaturkosten verlangen, die bei einer Reparatur in der Firma … entstanden wären. Sie bestreitet die Reparatur des PKW durch den Kläger selbst und ist der Ansicht, eine Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für den Gutachter XY bestehe nicht.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang auch begründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den erstattungsfähigen Schaden zu 100 % zu erstatten, §§ 7.18 StVG, 3 PflVersG. Streitig ist allein, in welcher Höhe, der Schaden erstattungsfähig ist.
Gemäß § 249 BGB ist im Wege des Schadensersatzes der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Beruht das schädigende Ereignis in der Beschädigung in einer Sache, so kann der Geschädigte statt der Herstellung in Natur den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen § 249 II BGB. Der Geschädigte hat also die Wahl, ob er den PKW repariert und die Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht oder ob er den PKW in Eigenregie repariert bzw. gar nicht repariert und die für eine Reparatur erforderlichen Kosten vom Schädiger verlangt. Der vom Geschädigten gem. § 249 II BGB verlangte Geldbetrag ist daher derjenige Betrag, der auch bei tatsächlicher Instandsetzung als Kostenbetrag anfallen würde. Dieser Geldbetrag bemisst sich grundsätzlich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Begrenzt wird dieser Anspruch auf fiktive Reparaturkosten nur durch den Betrag, der sich bei einer Schadensabrechnung nach den Kosten der Ersatzbeschaffung ergibt.
Es entspricht grundsätzlich dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten, dass er für die Reparatur seines PKW eine Fachwerkstatt aufsucht und das Fahrzeug dort fachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche reparieren lässt. Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, mit erheblichem Aufwand eine im näheren oder weiterem Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen. Er ist berechtigt, die ortsnah gelegene Fachwerkstatt aufzusuchen. Hätte der Kläger aber für die Reparatur die in Bochum-Linden und damit nächstgelegene Honda-Werkstatt beauftragt, so wären über die von der DEKRA angesetzten Stundensätze hinaus weitere 39,00 Euro an Lohnkosten entstanden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Lohnkostendifferenz zwischen ihrem Check-It-Protokoll und dem DEKRA Gutachten sowie auch die von dem Sachverständigen XY ermittelten Mehrkosten der nächstgelegenen Honda-Werkstatt zu erstatten.
Da der Kläger tatsächlich einen Kotflügel gekauft und dafür 4,97 Euro an MwSt gezahlt hat, ist die Beklagte auch verpflichtet, diesen MwSt-Betrag zu ersetzen § 249 II S. 2 BGB.
Wie sich aus dem vorgelegten Foto ergibt, ist der PKW des Klägers, der nach dem Gutachten der DEKRA vorn links beschädigt war, tatsächlich repariert worden. Aus der vorgelegten Kaufquittung ergibt sich zugleich, dass ein neuer Kotflügel montiert worden ist. Dazu müsste zunächst der alte Kotflügel demontiert werden. Nach Anbau des neuen Kotflügels musste dieser lackiert werden. Es ist durch diese Arbeiten tatsächlich also ein Nutzungsausfall entstanden. Die DEKRA hat den entstehenden Nutzungsausfall mit 4 Arbeitstagen angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Nutzungsausfall tatsächlich in Folge der vom Klager selbst durchgeführten Reparatur geringer war, bestehen nicht. Die Beklagte ist daher verpflichtet, eine Nutzungsausfallentschädigung, deren Höhe von ihr nicht bestritten worden ist, an den Kläger zu zahlen.
Wäre das Fahrzeug in der nächstgelegenen Honda-Werkstatt in Bochum-Linden repariert worden, so wären, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen XY ergibt, UPE-Aufschläge in Höhe von 50,07 Euro und Verbringungskosten von 60,00 Euro entstanden. Diese Kosten sind deshalb Kosten, die im Rahmen der Wiederherstellung notwendigerweise entstanden wären. Sie sind daher ebenfalls als Schadensbeträge zu erstatten.
Grundsätzlich ist auch die Wertminderung als Schadensersatz zu erstatten. Die von der DEKRA festgestellte Minderung in Höhe von 200,00 Euro ist jedoch angemessen. Dieser Betrag beträgt knapp 10 % der Reparaturkosten. Anhaltspunkte dafür, dass ein tatsächlich höherer merkantiler Minderwert bei einer Reparatur in der Fachwerkstatt entstanden wäre, liegen nicht vor.
Dem Kläger steht somit gegen die Beklagten ein weitere Schadenersatzanspruch in Höhe von 514,92 Euro zu.
Der Zinsanspruch ergibt steh aua den §§ 286, 288,291 BGB.
Grundsätzlich sind die Kosten des Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe Schadenskosten und damit vom Schädiger zu erstatten. Sind jedoch weitere Gutachtenkosten entstanden, so sind sie erstattungsfähig, sofern sie erforderlich waren. Das Gutachten der DEKRA, das die Beklagte hinsichtlich der Stundensätze nicht anerkannt hat, hat die tatsächlich in der nächstgelegenen Werkstatt berechneten Stundensätze nicht genannt. Es ist vielmehr von durchschnittlichen Stundensätzen in der Region ausgegangen. Da der Geschädigte jedoch berechtigt ist, seinen PKW in der nächstgelegenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, kann er als Schadensbetrag diejenigen Stundensätze verlangen, die in dieser Werkstatt entstehen würden. Zur Überprüfung des Gutachtens der DEKRA war daher eine Nachuntersuchung durch den Sachverständigen XY erforderlich; denn dieser Sachverständige hat die tatsächlich von dem Kläger zu beanspruchenden Stundensätze der nächst gelegenen örtlichen Fachwerkstatt festgestellt. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass in dieser Werkstatt UPE-Zuschläge und Verbringungskosten tatsächlich angefallen wären, wenn der Kläger seinen PKW in dieser Werkstatt hätte reparieren lassen. Die Beklagte ist daher verpflichtet,den Kläger von den Kosten des Sachverständigen XY freizustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 921 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
So das zwar schon ältere, aber instruktive Urteildes AG Hattingen/Ruhr.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hi Willi Wacker,
es hat doch was gutes, die alten Unterlagen durchzusehen. Dann findet man auch Schätze, wie dieses Urteil, bei dem es um Sachverständigenhonorar, Stellungnahmehonorar, fiktive Abrechnung, Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten ging. Der Amtsrichter hat mit diesem Urteil einen Marsch durch das Schadensersatzrecht gemacht. Nicht umsonst war das Urteil bereits in der ZfS 2005, 339 veröffentlicht. Obwohl die Redaktion eigentlich so genau ist, ist dieses Urteil als Volltext wohl durchgegangen. Zeigt dieses Urteil doch, wie wichtig es ist, Urteile direkt der Redaktion einzusenden. Ich kann daher nur alle Mitleser bitten, die bei ihnen zu Hause schlummernden Urteile an die Redaktion zu senden. Ich habe meine Urteile immer an Herrn Chefredakteur gesandt.
Hallo Willi,
wolltest Du nicht kürzer treten? Davon sehe ich – Gott sei Dank – nichts. 🙂
Selbst ältere, aber sehr interessante Urteile, stellst Du ein, sodass schon wieder eine Menge an Beiträgen nach Deinem 500. auf Dein Konto gehen. 🙂
Danke für das Urteil.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
Du hast recht. Aber beim Aufräumen meiner eigenen Urteilsliste habe ich noch einige Schmuckstücke, wie das obige Urteil aus Hattingen, gefunden. Drei weitere Urteile habe ich bereits an den Herrn Chefredakteur gesandt mit der Bitte um Vorbereitung zum Einstellen. Die Urteile können doch nicht weggeworfen werden, zumal sie hier im Blog noch fehlten.
Herzliche Grüße
Willi