AG Hattingen überprüft in der Beweisaufnahme die von der eintrittspflichtigen Versicherung genannten Konditionen der Alternativwerkstatt und urteilt zur fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 4.1.2013 – 15 C 126/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Hattingen zur fiktiven Schadensabrechnung und zu unwahren Behauptungen der eintrittspflichtigen Versicherung zu den Konditionen der im Prüfbericht genannten Alternativwerkstatt bekannt. Jetzt kann auch in Rolands Blog (Blog des Herrn Roland Richter, Mitautor des Himmelreich/Halm/Staab) wieder darüber hergezogen werden, dass auch dies wieder nur ein Versehen gewesen sei. Systematische Betrugsversuche der Versicherungen könnten darin nicht gesehen werden. Auffallend ist nur, dass diese „Unwahrheiten“ bereits vielfach von den Gerichten, angefangen bei dem AG Mitte in Berlin und fortgeführt jetzt bis zum AG Hattingen, im Rahmen der Beweisaufnahmen aufgedeckt wurden. Ein Schelm, der Böses dabei denkt? Die eintrittspflichtigen Kfz-Versicherungen seien darauf hingewiesen, dass es nicht nur um billigere Stundensätze geht. Es müssen technische und qualitative Gleichwertigkeiten der durchzuführenden Reparaturen vorliegen, dies muss der Schädiger darlegen und beweisen. Darüber hinaus muss er darlegen und beweisen, dass letztlich die Reparatur in der Alternativwerkstatt auch kostengünstiger ist. Lediglich billigere Stundensätze zu benenen, die dann auch noch nicht stimmen, reicht nach den Vorgaben des BGH nicht aus. Auch hier hatten die Angaben in dem Prüfbericht wieder ein besonderes Geschmäckle. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Was denkt ihr von dem besagten Prüfbericht?

Viele Grüße
Willi Wacker

15 C 126/12                                                                             Verkündet am 04.01.2013

Amtsgericht Hattingen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Hattingen
auf die mündliche Verhandlung vom 04.01.2013
durch den Richter …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 460,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 Prozent und die Beklagte zu 73 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund eines Verkehrsunfalls vom 02.01.2012 geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des gegnerischen PKW.

Am 02.01.2012 fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug des Klägers auf. Die Alleinverantwortlichkeit der Beklagtenseite für die unfallbedingten Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ die voraussichtlichen Reparaturkosten durch den Sachverständigen … ermitteln. Diese wurden in dessen Privatgutachten vom 13.01.2012 mit 2.477,63 Euro beziffert. Hierauf zahlte die Beklagte 1.847,80 Euro.

Der Kläger macht geltend, er müsse sich nicht von der Beklagten an die Reparaturwerkstatt … verweisen lassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 629,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger müsse sich entsprechend dem Prüfbericht vom 18.01.2012 an die (Alternativwerkstatt…) verweisen lassen. Bei dieser fielen lediglich Reparaturkosten in Höhe von 1.847,80 Euro netto an.

Bei der … sei eine Reparatur des klägerischen Fahrzeuges technisch gleichwertig zu einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich. Im übrigen lägen dem Prüfbericht keine Sonderkonditionen, sondern vielmehr die jedermann frei zugänglichen Preise und Konditionen der … zugrunde.

Schließlich seien die in dem Privatgutachten des Sachverständigen … angesetzten Kosten für Einstellarbeiten an Sturz und Spur (67,54 Euro), Achsvermessungsarbeiten (101,32 Euro) und Fahrzeugreinigung (30,40 Euro) nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … , …. und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2013 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und in dem aus den Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG auf Zahlung von 460,97 Euro.

Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger muss sich von der Beklagten nicht an die Werkstatt der … verweisen lassen. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den dem Prüfbericht vom 18.01.2012 zugrunde liegenden Stundenverrechnungssätzen (75,00 Euro/85,00 Euro/115,00 Euro) nicht um die zum damaligen Zeitpunkt Privatkunden allgemein zugänglichen Stundenverrechnungssätze der … handelt. Die diesbezügliche Überzeugung folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen … . Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2013 bekundet, dass die … ihre Stundenverrechnungssätze für Privatkunden am 01.01.2012 auf 95,00 Euro netto für Mechanik, Elektronik und Karosserie und auf 98,50 Euro netto zuzüglich 30 Prozent Material für Lackierarbeiten angehoben hat. Die Aussage des Zeugen ist auch glaubhaft, da der Zeuge als Mitgesellschafter … die Preispolitik dieser nachvollziehbar und detailreich dargestellt hat.

Aus dem vom Sachverständigen … in seinem Privatgutachten ermittelten Reparaturaufwand von 2.477,63 Euro netto sind die Kosten für Einstellarbeiten an Sturz und Spur (67,54 Euro) und Achsvermessungsarbeiten (101,32 Euro) herauszukürzen. Nach Schätzung gem. § 287 ZPO stellen sich diese als nicht schadensbedingt erforderlich dar, da eine Notwendigkeit von Einstellarbeiten nicht ersichtlich ist. Mithin verbleibt ein Reparaturaufwand von 2.308,77 Euro. Nicht herauszukürzen sind demgegenüber die Kosten einer Fahrzeugreinigung (30,40 Euro). Nach Schätzung gem. § 287 ZPO ist im Anschluss an die von dem Sachverständigen … für erforderlich gehaltenen umfangreichen Reparaturmaßnahmen von einem entsprechenden Reinigungsbedarf auszugehen. Abzüglich der seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.847,80 Euro verbleibt ein Restschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 460,97 Euro.

Ein entsprechender Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Beklagten war entgegen ihrem Antrag keine weitere Stellungnahmefrist zur Frage der Preispolitik der … einzuräumen. Vielmehr war diese bereits vor dem Verhandlungstermin vom 04.01.2013 ein Zentralpunkt des Rechtsstreits, so dass für die Beklagte ausreichend Gelegenheit bestand, insoweit vorzutragen und etwaige Nachforschungen bei dem Referenzbetrieb durchzuführen.

Auf die Frage der technischen Gleichwertigkeit kam es für die Entscheidung des Gerichts im übrigen nicht an, so dass eine weitere Stellungnahme der Beklagtenseite insoweit nicht erforderlich war.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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  1. Rolf Springer sagt:

    Hallo Willi,

    und die Moral von der Geschicht:

    Trau keinem Prüfbericht, den dir ein Kfz-Haftpflichtversicherer zusendet. Wie bereits das AG Berlin-Mitte gezeigt hat, stimmen regelmäßig die darin angegebenen Zahlen nicht. Mit den vom Gericht nunmahr im Rahmen der Beweisaufnahme sich ergebenden Zahlen war eine Verweisung auf die Alternativwerkstatt, ich weiß zwar nicht, um welche Versicherung es sich gehandelt hat und ich weiß auch nicht, um welche Alternativwerkstatt es sich gehandelt hat, für den Geschädigten unzumutbar. Obwohl die Preise für Privatkunden (!) bereits vor einem Jahr geändert wurden, wurden seitens der Versicherung in dem Prüfbericht, der nach ihren Angaben und Vorgaben erstellt wird, noch auf die nicht mehr existenten Beträge verwiesen. Auch hier sollte der Richter die Akte schließen und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft Essen, die für Hattingen zuständig ist, abgeben.

    Im Übrigen fällt auf, dass zwischen Privatkunden und anderen unterschieden wird. Mithin beruhen die angegebenen Preise also nicht auf Listen für Preise für Jedermann. Damit fehlt schon das vom BGH geforderte Merkmal der ohne Weiteres Zugänglichkeit. Die von der Versicherung behaupteten Preise waren eben nicht für Jedermann zugänglich. Auch hier besteht der Verdacht der betrügerischen Bevorteilung der Versicherung zu Lasten des Geschädigten. Hier gilt das Gleiche wie bei den nicht existenten Beträgen (siehe oben!)

    Es ist gut, dass ihr auch wieder ein solches Urteil hier veröffentlicht.

    Könnt ihr noch angeben, um welche Versicherung es sich handelt?

    Grüße
    Rolf Springer

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