Mit Urteil vom 22.09.2008 (15 C 180/08) hat das AG Hattingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 538,32 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht gibt dem Anspruch zwar statt, aber die Grundlage der Entscheidung wird nicht so recht deutlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PfIVG. 249 Abs. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in H., der zwischen den Parteien unstreitig dem Grunde nach zur vollständigen Haftung der Beklagten führt
Die Klägerin kann insbesondere auch die geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe beanspruchen. Die Erforderlichkeit dieser Kosten im Sinne des § 249 BGB ergibt sich zunächst aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung an den unfallgeschädigten Zeugen S., die sich über den Gesamtbetrag von 927,45 € für die Vermietung des PKW beläuft. Dass dieser Rechnung der sog. „Unfallersatztarif“ zugrunde liegt, wie die Beklagte vorträgt, ist weder der Rechnung selbst noch dem Mietvertrag unmittelbar zu entnehmen.
Unabhängig davon ist der Beklagten jedoch darin zuzustimmen, dass die Preise nicht völlig beliebig auf Klägerseite festgelegt werden können. Aufschlag in einem gewissen Rahmen sind jedoch im Rahmen der hier vorliegenden Unfallabwicklungen erlaubt, wobei bis zu einer Grenze von 25% pauschale Aufschläge zum Normaltarif zu akzeptieren sind, ohne dass es im Einzelfall eines Nachweises der Notwendigkeit bedarf, innerhalb dieser Grenze bewegt sich die vorliegende Forderung. Der pauschale Aufschlag wird gerade deshalb gewährt, weil generell im Unfallersatzgeschäft bestimmte Besonderheiten in der Regel erfüllt sind. Hierzu gehören die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz, vom 10.07.2008 aufgeführten Kriterien.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
Soweit das AG Hattingen.