Mit Urteil vom 12.01.2009 (10 C 216/08) hat das AG Hattingen die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 273,02 € sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In der bemerkenswert knappen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass die Mietwagenkosten sich im Rahmen der Schwacke-Liste bewegen und damit als erforderlich anzusehen sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§7,17 StVG, 115 WG, 249 Abs. 2 BGB auf Grund des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2006. Dieser Verkehrsunfall hat zwischen dem Geschädigten, dem Zeugen K., und dem Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig dem Grund nach zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt.
Die Klägerin kann die dem Zeugen K. entstandenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, § 249 BGB. Der Anspruch ist der Klägerin durch den Zeugen K. gem. § 398 BGB wirksam abgetreten worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz vor. Aus dem Text der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Sicherungscharakter der Abtretung im Vordergrund steht.
Zwar hat die Klägerin nicht durch die von ihr benannte Zeugin nachweisen können, dass zwischen den Parteien ein Mietpreis von 76,00 € netto pro Tag vereinbart worden war. Die geltend gemachten Kosten sind jedoch als erforderlich im Sinne von § 249, anzusehen. Der geltend gemachte Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Tarif für die Anmietung eines Fahrzeugs der Mietwagengruppe 03 laut „Schwacke Mietpreisspiegel in Höhe von insgesamt 790,02 € brutto abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 517,00 €. Ein Geschädigter ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen d.h. dass er von mehreren möglichen grundsätzlich den günstigeren Preis ersetzt verlangen kann. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte einen Mietwagen zu einem höheren Preis als dem „Normaltarif“ anmietet, stellt jedoch noch keinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht da. Bei der Schadensberechnung kann der Tatrichter nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Solange sich der geltend gemachte Mietpreis im Rahmen dieses Mietpreisspiegels bewegt, ist er grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie der Zinsausspruch folgen aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 288, 280 BGB.
Soweit das AG Hattingen.
Hi Babelfisch,
auch im südlichen Ruhrgebiet gilt nach obigem Urteil die Schwacke-Liste, so dass in der Tat die Flächen für Fraunhofer immer kleiner und Schwacke flächendeckender zu werden scheint, oder?
Prima Urteil. Danke Babelfisch.