Mit Urteil vom 11.12.2008 (10 C 150/08) hat das AG Hattingen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 407,90 € zzgl. Zinsen sowie weitere RA-Kosten verurteilt. Manchmal liegt die Würze auch in der Kürze, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht einmal erwähnt. Es gilt die Schwacke-Liste.
Die Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 Abs. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.01.2008 in Hattingen. Dieser Verkehrsunfall hat zwischen dem Geschädigten, dem Zeugen S., und den Beklagten unstreitig dem Grunde nach zu einer vollständigen Haftung der Beklagten geführt.
Die Klägerin kann die dem Zeugen entstandenen Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen, § 249 BGB. Der Anspruch ist der Klägerin durch den Zeugen gem. § 398 BGB abgetreten worden. Gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG vor. Aus dem Text der Abtretungserklärung geht hervor, dass der Sicherungscharakter der Abtretung im Vordergrund steht.
Die geltend gemachten Kosten waren auch erforderlich im Sinne § 249 BGB. Der Gesamtrechnungsbetrag für die Anmietung eines Pkw für 8 Tage belief sich auf 827,97 Euro. Diesen Betrag kann die Klägerin ersetzt verlangen. Zwar ist ein Geschädigter nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das heißt, dass er von mehreren möglichen grundsätzlich den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte einen Mietwagen zu einem höheren Preis als dem „Normaltarif“ anmietet, stellt jedoch noch keine Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht dar. Bei der Schadensberechnung kann der Tatrichter nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des sog. „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln. Dabei kann der Geschädigte grundsätzlich auch Kosten verlangen, die um bis zu 25 % über diesem gewichteten Mittel liegen, innerhalb dieser Grenze bewegt sich die vorliegende Forderung.
Die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Mit Schreiben vom 11.02.2008 lehnt die Beklagte zu 2) eine weitergehende Zahlung ab, so dass sie sich zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägervertreter vom 20.02.2008 in Verzug befand, § 286 BGB.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286,288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs, 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Kurz und knapp, so das AG Hattingen.