Das AG Heidelberg hat mir Urteil vom 20.12.2007 (23 C 239/07) die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands A.G. verurteilt, nicht reguliertes restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen. Allerdings hat das Amtsgericht ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben, das Honorar des Sachverständigen S. zu überprüfen. Dies ist eigentlich falsch, da dem Gericht eine Kontrolle der Sachverständigenkosten untersagt ist.
Das Urteil gebe ich gleichwohl wie folgt bekannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 108,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Soweit der Kläger Erstattung der restlichen Gutachterkosten des Sachverständigenbüros S. geltend macht, steht ihm der restliche Betrag von 108,10 Euro zu, da der Sachverständige in der Honorarrechnung über 510,89 Euro brutto – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine unangemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt.
In vorliegender Sache hatte das Gericht ein Gutachten eingeholt, insoweit wird auf das schriftliche Gutachten von Herrn Sachverständigen S. vom 14.11.2007 verwiesen, dem sich das Gericht in vollem Umfang angeschlossen hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Tableau über das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen (HUK) nicht einmal für Mitglieder der BVSK verbindlich ist.
Wie Herr Sachverständiger S. ausführte, hat eine Umfrage im Großraum Heidelberg-Mannheim ergeben, dass das geltend gemachte Honorar der S. GmbH als arithmetisches Mittel der hier im Großraum Mannheim-Heidelberg ansässigen Sachverständigenbüros gewertet werden kann.
Soweit der Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 28.11.2007 insbesondere auf eine Entscheidung der Abteilung 21 des Amtsgerichts Heidelberg verwiesen hat, wonach das Gesprächsergebnis BVSK-HUK als Richtlinie zu gelten hat, sei darauf hingewiesen, dass Entscheidungen anderer Abteilungen nicht bindend sind.
Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, warum das Urteil einer Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg höher als ein Urteil des Amtsgerichts München zu bewerten ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass das geltend gemachte Honorar von 510,89 Euro durchaus als angemessen betrachtet werden kann und, dass der Sachverständige – worauf auch einige Amtsgerichte abgehoben haben – seine Vergütung keinesfalls willkürlich festgesetzt hatte.
Da der Kläger Ersatz der bereits verauslagten Sachverständigenkosten begehrt, steht ihm dieser Anspruch auch deshalb zu, weil für ihn nicht einmal erkennbar war, dass beispielsweise manch anderer Gutachter im hiesigen Raum etwas günstigere Tarife hat.
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das Honorar des Sachverständigenbüros S. von brutto 510,89 Euro in vollem Umfang zum Ausgleich zu bringen, weshalb dem Kläger in der Hauptforderung noch weitere 108,10 Euro zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
So das Urteil des AG Heidelberg.