Hallo verehte Captain-Huk-Leser,
hier und heute geben wir ein Urteil aus Heinsberg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der VHV-Versicherung bekannt. Von den vom Sachverständigen berechneten Kosten in Höhe von 379,31 € brutto hatte die VHV-Versicherung nur 303,43 € gezahlt. Der Differenzbetrag wurde jetzt dem Geschädigten mit Zinsen zugesprochen. Auch hat das erkennende Gericht die allgemeine Unkostenpauschale mit 25,– € berücksichtigt. Allerdings hat das Gericht die Mehrkosten des Anwalts wegen der zuerst in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung und der dann später verklagten Versicherungsnehmerin (ohne die VHV-Versicherung) nicht zuerkannt. Meines Erachtens ist das so nicht richtig, denn es handelt sich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten, einmal die Versicherungs-AG und das andere Mal eine natürliche Person. Dass es sich um den gleichen Sachverhat handelt, ergibt sich aus der gesetzlichen gesamtschuldnerischen Haftung wegen des betreffenden Unfallereignisses. Auch die Anspruchsgrundlagen gegen die Versicherungs-AG und den Fahrer oder Halter sind in der StVG unterschiedlich geregelt, siehe dazu §§ 7, 17, 18 StVG. Die Begründung der Amtsrichterin hierzu überzeugt daher nicht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
18 C 227/14
Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin,
gegen
…
Beklagte,
hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
06.10.2014
durch die Richterin am Amtsgericht L. für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte B. & K. aus H. in Höhe von 54,14 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 60%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 80,88 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG.
Unstreitig ist der klägerische Pkw bei einem durch die Beklagte allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden.
I.
Der Höhe nach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiter Sachverständigenkosten von 75,88 €.
Von dem Schädiger sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu erstatten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendig sind. Vorliegend ist für die Klägerin die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen erforderlich gewesen, um die erforderlichen Reparaturkosten für sein unfallbeschädigtes Kfz substantiiert beziffern zu können.
Die von dem Sachverständigen … abgerechneten Kosten von 379,31 € brutto sind auch insgesamt erstattungsfähig. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachterauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zit. nach juris).
Vorliegend ergibt sich aus einem Vergleich des von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … unter dem 30.06.2014 abgerechneten Honorars mit dem Ergebnis der Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahr 2013, dass der Sachverständige sich mit dem von ihm abgerechneten Honorar bzgl. der Grundgebühr und der abgerechneten Nebenkosten (bis auf die Position Schreib- und EDV-Kosten) innerhalb des „HB V Korridors“ bewegt, in dem zwischen 50 und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen bzw. diesen Korridor sogar unterschreitet. Dann kann jedoch von einer willkürlichen Festsetzung des Honorars durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … keine Rede sein.
Abzüglich des von der Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits gezahlten Betrags von 303,43 € verbleibt eine Restforderung der Klägern von 75,88 €.
II.
Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale von 25,00 €. Abzüglich von der Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits gezahlter 20,00 € verbleibt eine Restforderung von 5,00 €.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2014 unter Fristsetzung bis zum 15.07.2014 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
B.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 54,15 € für das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 01.07.2014 aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG. Unter Berücksichtigung der beiden o.g. Forderungen von 80,88 € ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 1.054,31 € und dementsprechend eine Gebührenforderung von 201,71 €. Abzüglich von der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlter 147,56 € ergibt sich eine Restforderung von 54,15 €.
C.
Dagegen hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG für das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 15.07.2014. Dem Gericht liegt allein ein anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 15.07.2014 vor, mit dem die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.07.2014 zur weiteren Erstattung auffordert. Selbst wenn mit inhaltsgleichem Schreiben auch die Beklagte zur Zahlung aufgefordert worden ist, handelt es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des RVG. Es sind dann weiterhin dieselben Schadenspositionen gegenüber demselben Anspruchsgegner und einem weiteren Gesamtschuldner geltend gemacht worden und damit die Bearbeitung ein und derselben Angelegenheit erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es hat keine Grundlage dafür bestanden, die Kosten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO setzt neben einer Veranlassung keiner oder nur geringfügig höherer Kosten auch eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung voraus. Die geltend gemachten Kosten von 83,54 € betragen 40% des fiktiven Streitwertes aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten und stellen damit keine geringfügige Zuvielforderung mehr dar (vgl. Zöller/Herget, 27. Auflage, § 92 ZPO, Rn 11).
Streitwert: 63,29 €.
Auch in diesem Fall hat der Anwalt des Unfallopfers wegen des Restes nicht die Versicherung, die VHV, sondern deren VN verklagt. Ich glaube, dass sich diese Methode auf Dauer durchsetzen wird.
Nur dann, wenn die Versicherungen durch ihre eigenen Kunden mächtig Druck kriegen, werden sie vernünftig. Denn nichts ist so schlecht, wie unzufriedene Kunden.
Die Versicherung, die als erste korrekt Schadensersatz leistet, ist dann im Vorteil. Da machen dann Billigheimer die letzten Plätze unter sich aus. Wetten, dass, …die HUK da weit abgeschlagen im Ranking unter den Letzten landet.
@ Michael D. absolue Zustimmung.
Man muss es nur TUN, denn Erfolg hat drei Buchstaben „TUN“
Zitat: Johann Wolfgang von Goethe
„Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muß auch tun.“
Johann Wolfgang von Goethe (Werk: Wilhelm Meisters Wanderjahre)
@ Michael D
Klagen gegen VIP-Kunden zahlt die HUK sofort.
Klagen gegen Dumpfbacken-VN werden immer bis in die letzte Instanz getrieben.
Daran sieht man,dass dieser Weg richtig ist.
@Genaumann,
das ist aber nicht nur bei der HUK-Coburg so. und nur die ganz Blinden ignorieren das.
Hubertus
@Michael D.
es ist schon aus heutiger Sicht und Erfahrung eine zutreffende Einschätzung und deshalb ist es Zeitverschwendung, sich mit einem solchen Übel, das maffiöse Züge trägt, unnötig zu beschäftigen. Besser ist da schon, den Bearbeitungsaufwand an die zurück zu geben, die ihn verursachen. Deshalb sind auch Mahnbescheide im Vorfeld unergiebig, denn die landen eh beim Versicherer und der wird seinem Kunden zusichern, sich um alles zu kümmern, natürlich die spätere Zurverfügungstellung eines negativen Urteils ausgeklammert. Straffer ist der Weg, den VN kurz über die rechtswidrige Kürzung (unter Beifügung des Kürzungsschreibens) zu informieren und ihn unter Fristsetzung aufzufordern, für die Erledigung zu sorgen. Wenn diese nicht erfolgt, ohne jedwedes weitere Brimborium Klage gegen den VN, und zwar allein, entweder beim zuständigen AG für seinen Wohnort oder aber am Unfallort zu erheben. Und dann einfach abwarten und keine Krimis am Kiosk mehr kaufen, denn die Klageerwiderungen mit Antrag auf Klageabweisung sind immer wieder spannend genug, wenn auch themaverfehlend. Deshalb werden ja auch die Urteile inzwischen immer kürzer. Wie bei einer Spielbank werden die Einsätze immer höher und hektischer und die vermeintlichen „Gewinne“ immer geringer. Da muß man noch nicht einmal „wetten, dass..“, denn da ist inzwischen eine Automatik zum Selbstläufer geworden mit einer beachtlichen Wahrnehmung bei den Gerichten in der BRD, weil vielfach die Erkenntnis reift, dass bei diesem Nichtablassen von rechtswidrigen Kürzungen was faul ist im Staate Dänemark. Wie wäre es denn, den Staatsanwaltschaften und unserem Bundesjustizministerium mal symbolisch einen Wecker zu schenken ?
Rotkäppchen und der böse Wolf