Mit Urteil vom 19.12.2008 (14 C 61/08) hat das AG Heinsberg weitere Mietwagenkosten in Höhe von 186,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das AG Heinsberg nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 186,- € gemäß den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 398 BGB.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dann vorliegen würde, wenn die Klägerin für ihre Kunden geschäftsmäßig die Mietwagenkosten bei der Versicherung des Schädigers einklagen würde, ohne den Mieter selbst ernsthaft auf Zahlung in Anspruch nehmen zu wollen. Dies ist vorliegend allerdings nicht feststellbar. Zwar hat die Beklagte Urteile vorgelegt, aus denen sich ein solches Tun der Klägerin herleiten könnte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch zweimal den Geschädigten B. selbst gemahnt, so dass dieser sogar schließlich durch seinen Rechtsanwalt hat mitteilen lassen, dass er nicht bereit sei, die Restmietwagenkosten zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund kann ein von vorneherein beabsichtigtes geschäftsmäßiges Tätigwerden der Klägerin für den Geschädigten nicht angenommen werden.
Die Klägerin kann über die bereits gezahlten Mietwagenkosten hinaus noch weitere 186,- € von der Beklagten als Versicherung der Schädigerin beanspruchen. Dies ergibt sich bei einer Schätzung nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Schwacke-Automietpreisliste 2006 für den Postleitzahlenbereich 418.. Das Postleitzahlengebiet 418 betrifft W. und damit den Ort des Unfalls und der Reparaturwerkstatt E. An diesem Ort hat der Geschädigte das Mietfahrzeug angemietet und die dort üblichen Mietwagenpreise sind der Berechnung zugrundezulegen (vgl. BGH NJW 2008, 1519 f). Nach der Liste ist für eine wöchentliche Anmietung im arithmetischen Mittel (dem Durchschnitt, der der Schätzung zugrunde zu legen ist) ein Preis von 572,- € inklusive Mehrwertsteuer für ein Fahrzeug der Gruppe 4 zu zahlen. Im arithmetischen Mittel können für Zustellung und Abholung des Pkw 21,- € inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht werden sowie für die Vollkaskoversicherung pro Woche je 149,- € inklusive Mehrwertsteuer. Es ergibt sich ein Betrag von 1484,- € abzüglich gezahlter 1298,-€, so dass noch zu zahlen sind 186,- €. Die Differenz zur Berechnung der Klägerin ergibt sich überwiegend daraus, dass diese unzutreffend von den Mietwagenpreisen für den Bereich M. (PLZ 411..) ausgegangen ist, die wöchentliche Preise im arithmetischen Mittel von 703,- € laut Schwacke-Liste ergeben.
Die Schwacke-Liste ist zur Schadensschätzung auch geeignet. Die von der Beklagten favorisierte Tabelle des Frauenhofer-Instituts kommt für die Schätzung schon deshalb nicht in Betracht, weil in ihr erstmals erhobene Daten aus dem Zeitraum Frühjahr 2008 zugrunde gelegt sind, sich der Unfall aber bereits im Herbst 2007 ereignet hat. Die Schwacke-Liste ist demgegenüber eine schon seit Jahrzehnten bewährte Schätzgrundlage für Nutzungsausfallsentschädigung und Mietpreise, die erst seit den Entscheidungen des BGH von Ende 2004 an zum Unfallersatztarif überhaupt in die Kritik geraten ist. Mag es möglicherweise auf Grund der BGH-Rechtsprechung zum Unfallersatztarif so sein, dass in Zukunft Abfragen bei Autovermietern durch Schwacke zu höheren Angaben beim Normaltarif führen könnten, so ist dies für die Liste 2006 noch nicht offensichtlich. Eine durchgehende erhebliche Preissteigerung lässt sich in dieser Liste gegenüber der vorherigen nicht feststellen, teilweise ist es bei Tagestarifen sogar zu Preissenkungen gekommen (vgl. LG Bonn vom 21.09.2007, 18 O 174/07). Entscheidend ist vorliegend aber, dass die Beklagte selbst keinen wesentlich niedrigeren Betrag als den aus der Schwacke-Liste hier festgesetzten an die Klägerin gezahlt hat, nämlich immerhin 1298,- € und damit nur 186,- € weniger als nach Schwacke. Würde sie die Ergebnisse nach Schwacke tatsächlich wie vorgetragen in Frage stellen und andere Berechnungsmethoden bevorzugen, hätte sie beispielsweise nach der Liste des Frauenhofer-Instituts nur einen erheblich geringeren Betrag an die Klägerin zahlen dürfen. Es hätte deshalb ausnahmsweise der Beklagten oblegen, die von ihr vorgenommene Abrechnung im einzelnen darzulegen und zu den Abrechnungspositionen vorzutragen. Da sie ihre Berechnungsgrundlage aber nicht ansatzweise dargetan hat, bleibt sie mit ihren Einwendungen gegen die um lediglich 186,- € höheren Werte der Schwacke-Liste 2006 ausgeschlossen.
Die Klägerin kann mehr als den Normaltarif nach der Schacke-Liste 2006 nicht beanspruchen. Bezüglich des diesen übersteigenden Betrages war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hätte hinsichtlich des von ihr geltend gemachten weiteren Betrages, der erheblich über dem Normalpreis der Schwacke-Liste liegt, darlegen und beweisen müssen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (vgl. BGH NJW 2008,1519 f). Dies hat sie nicht getan, im übrigen war der Geschädigte auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies hat er offensichtlich ebenfalls nicht getan. Es wäre aber ohne weiteres möglich gewesen, sich bei einer anderen Mietwagenfirma in W. nach den Preisen zu erkundigen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin gemäß den §§ 280, 286 BGB in Höhe von 39,-€ bei einer von ihr abgerechneten hälftigen Geschäftsgebühr verlangen.
Soweit das AG Heinsberg.