Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Heinsberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die in Dortmund ansässige Haftpflichtversicherung bekannt. Im Ergebnis ist das Urteil zwar zu begrüßen, in der Begründung sind aber nicht nur schadenensersatzrechtliche Gesichtspunkte geprüft worden. So wird zum Beispiel das Honorar an der Angemessenheit geprüft. Schon allein, dass das Gericht zu Beginn der Urteilsbegründung angibt, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht die erhobenen Restwerklohnansprüche gem. §§ 631, 632 BGB zustünden, ist falsch, denn es ging nicht um Restwerklohnforderungen, sondern um Restschadensersatz. Zutreffend hat der erkennende Richter zu Beginn seiner Urteilsbegründung zwar darauf hingewiesen, dass sich mit der Abtretung des (Rest-) Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen der Inhalt und auch nicht das Wesen des Schadensersatzanspruchs verändert. Das Urteil beendet er allerdings dann wieder, dass das Gericht keine durchgreifenden Bedenken an der Angemessenheit der Rechnungshöhe erkennen konnte. Das passt nicht zueinander. Zutreffend sind dann wieder die Ausführungen zum Sachverständigenhonorar bei Totalschäden. Gerade bei Totalschäden ist die Beauftragung eines qualifizierten freien Kfz-Sachverständigen grundsätzlich notwendig. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
19 C 142/14 Verkündet am 13.08.2014
Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägers,
Prozessbevolimächtigte: Rechtsanwälte B. & K. aus H.
gegen
…
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., L. & D. aus K.
hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2014
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 396,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.5.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313 a I ZPO
Gründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen aus abgetretenen Recht die erhobenen Restwerklohnansprüche gem. §§ 631, 632 BGB zu.
Die Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretungvom 11 ./16.4.2014 teilt das Gericht nicht. Der Gegenstand ist hinreichend präzise bestimmt.
Hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen wird zunächst Bezug genommen auf die umfangreichen Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die wie folgt in der gebotenen Kürze wiedergegeben werden:
– Im Falle der Abtretung gilt kein anderer Maßstab der Erforderlichkeit. Dem Geschädigten steht gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpftichtversicherer ein Anspruch auf Ersatz bzw. Ausgleich der erforderlichen/angemessenen Sachverständigenkosten zu. Dieser Anspruch ändert durch die Abtretung weder sein Wesen noch seinen Inhalt. Analog ändert beispielsweise ein Schmerzensgeldanspruch im Falle der Abtretung auch nicht seinen Inhalt, weil der nunmehrige Forderungsinhaber nicht verletzt ist. Es blieb daher im Ansatz dabei, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH die Vorlage einer Sachverständigenrechnung auch die Notwendigkeit der entstandenen Kosten indiziert.
Einer besonderen Vereinbarung von Nebenkosten bedurfte es nicht. Im Werkvertragsrecht ist die übliche Vergütung geschuldet. Dass neben einem Grundhonorar Nebenkosten abgerechnet werden, ist nicht ungewöhnlich oder unüblich.
Die Höhe der abgerechneten Beträge ist nicht über Gebühr hoch angesetzt. Die vorgelegte Tabelle des BVSK, die vorliegend geringfügig überschritten wurde, stellt keine absolute Obergrenze dar.
Der Einwand, es sei eine Gebührenbemessung zwingend nach dem Wiederbeschaffungswert vorzunehmen gewesen, griff nicht durch. Dies hätte vorausgesetzt, dass die vorgenommene Reparaturkostenkalkulation schlichtweg und von vornherein überflüssig gewesen wäre. Dem Geschädigten wäre es kaum zumutbar gewesen, ohne sachverständige Bewertung des Schadensbildes gegenüber dem Versicherer in Regulierungsverhandlungen einzutreten und sich hierbei allein darauf zu berufen, der Totalschaden sei ja offensichtlich, Dass dies auch sachlich unterlegt wird, dürfte eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellen.
An diesen Maßstäben gemessen vermochte das Gericht keine durchgreifenden Bedenken an der Angemessenheit der Rechnungshöhe erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs, 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 396,39 Euro.