AG Herne spricht SV Honorar aus abgetretenem Recht zu.

Das AG Herne hat mit Urteil vom 19.12.2007 – 20 C 69/07 – dem Sachverständigen aus abgetretenem Recht 364,67 € nebst Zinsen zugesprochen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Da die Abtretung der Schadensersatzansprüche „an Erfüllungs statt“ erfolgt ist, begegnet ihre Wirksamkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Die Ansprüche aus dem unstreitigen Verkehrsunfall sind – bezogen auf die  Sachverständigenkosten – nur im zuerkannten Umfang begründet

Nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, Der tatsachliche Aufwand bildet freilich bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schäden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2007, 1450. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, BGH a.a.O.

Nach diesen Grundsätzen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von Letzterem nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH a.a.O.). Dabei hat der BGH den Gerichten offen gelassen, ob sie die erforderliche Höhe des Honorars mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen. Zumindest in Standartfällen erscheint es dem Gericht geboten, die Höhe der SV Gebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. Grundlage dieser Schätzung sind dabei für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem Sachverständigenverband BVSK. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis 2.550,00 Euro das Bruttoentgelt eines SV auf 354,87 Euro. Hinzu kommen 10,00 Euro Fahrtkostenzuschlag.

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17 Antworten zu AG Herne spricht SV Honorar aus abgetretenem Recht zu.

  1. Andreas sagt:

    Die Begründung mit der Schätzung geht meines Erachtens fehl. Es ist doch lediglich zu überprüfen, ob für den Geschädigten erkennbar war, ob ein unüblich hohes Honorar berechnet wird.

    Vielleicht könnten Sie, Herr Wacker, das kurz kommentieren.

    Viele Grüße

    Andreas

  2. F.Hiltscher sagt:

    @Das AG Herne hat mit Urteil vom 19.12.2007 – 20 C 69/07 – dem Sachverständigen aus abgetretenem Recht 364,67 € nebst Zinsen zugesprochen.

    Unter anderem,

    „Grundlage dieser Schätzung sind dabei für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem Sachverständigenverband BVSK. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis 2.550,00 Euro das Bruttoentgelt eines SV auf 354,87 Euro. Hinzu kommen 10,00 Euro Fahrtkostenzuschlag.“

    Hallo User,hallo SV,
    die Juristen freuen sich weil sie wieder einen Sieg verbuchen konnten, welcher aber in Wirklichkeit eine glatte Niederlage für das unabhängige SV-Wesen und wiederum einen Verstoß gegen das Grundgesetz § 14 bedeutet.
    Wie ist es möglich, dass bundesdeutsche Gerichte eindeutige kartellrechtswidrige Absprachen zwischen einem Versicherer und einem Berufsverband als Grundlage eines Urteilspruches heranziehen?
    Das diese Honorarabsprachen kartellrechtswidrig sind, hat schon vor Jahren der versierte und durch Eigenliteratur bekannte Verkehrsrichter Herr Bachmaier aus München erkanntund in seinen Urteilsbegründungen bei Honorarstreiten bekundet.
    Wann werden die Rechtsanwälte jemals erkennen dass solche Urteile mit den widersprüchlichsten Begründungen nur die Missachtung und den Zerfall des GG auf freie und unabhängige Berufsausübung fortführen?
    U. a. € 10,00 Fahrkostenzuschlag als Unternehmer bzw. Freiberufler gehts noch?
    Nächstes mal lasse ich mich mit dem Taxi zum Besichtigungsort hin u. zurückbringen und setze die Fahrkosten als Fremdleistung an. Vielleicht wird das akzeptiert, weil man dann einen Nachweis hat!
    Gesetzliche Grundlagen über die Sachverständigenvergütung JVEG früher ZSEG (Fahrkosten u. die Vergütung von Fahrzeiten sind da selbstverständlich erstattungsfähig) sind ja vorhanden, nur kann ich im JVEG nichts lesen bzw.finden, dass unrealistische und falsche Absprachewerte zwischen einem Verband und 1 Versicherung (unter 400 anderen) dieses ZSEG außer Kraft setzt und statt dessen € 10,00 Fahrkostenpauschale einzusetzen ist, an welche sich die SV auch halten müssen.
    Oder habe ich die Novellierung des JVEG übersehen, wo man evtl.den BVSK u. die HUK-Coburg mit dem Gesetzgeber gleichstellt?
    Soviel zu dieser teilweise traurigen u. widersprüchlichen Urteilsbegründung.

  3. Andreas sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    das ist genau meine Meinung, deshalb habe ich Willi Wacker um einen entsprechenden Kommentar gebeten.

    Wenn das Gericht die (übliche, vergütungsfähige, was auch immer) Honorarhöhe schätzt, dann ist das entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH!

    Grüße

    Andreas

  4. Hunter sagt:

    Dem Kommentar von Herrn Hiltscher kann man nur zustimmen.

    Bei den Gerichten hat sich, zur Beurteilung von Sachverständigenhonoraren, in den letzen Jahren „zur Vereinfachung“ klammheimlich die ungeprüfte und nicht amtliche BVSK-Tabelle eingeschlichen.
    Und beim BVSK ist man womöglich noch mächtig stolz auf die „kostenlose Werbung“, wodurch sich auch die angeschlossenen Sachverständigen des BVSK nach und nach selbst unternehmerische „Handschellen“ anlegen.

    Gehts noch?

    Die Verwendung irgendwelcher selbst zusammengekleisterter Listen zur „Vereinfachung“ bei Gericht stellt auch einen kleinen Spíegel des nationalen Richterniveaus und des Zerfalls der gesamten unternehmerischen Freiheit dar.
    Mit der Listenperversion ist auch die immer noch gerne und häufig verwendete Methode zur Wertminderung Ruhkopf-Sahm (irgendwo aus dem Mittelalter) eingeschlossen.
    Schätzung nach ZPO erscheint offensichtlich bei vielen Richtern als Schreckenszenario, wenn man zur eigenen Entlastung auf ungeprüfte und nicht amtliche Listen irgendwelcher Sachverständigenverbände (erstellt in Zusammenarbeit und zum Wohle einiger Versicherer?) verweisen kann.

    Die Idee mit dem Taxi ist übrigens gut.

    Warum nicht in Zukunft mit dem Taxi Besichtigungstermine wahrnemen?
    Insbesondere in den Stadtgebieten, nachdem immer mehr Umweltzonen eingerichtet werden.
    Ist sicher günstiger für den Sachverständigen, als ständige Neuanschaffungen oder Umrüstungen von Fahrzeugen, die nach willkürlicher Meinung des Gesetzgebers momentan gerade als umweltfreundlich gelten.
    Die Listen dieser Fahrzeuge werden sicher auch in Zusammenarbeit mit den Nutzniesern = Automobilwirtschaft zusammengezimmert.
    In diesem Zusammenhang sei noch an die 80er Jahre erinnert.
    Da gab es erhebliche Steuervergünstigungen für Dieselfahrzeuge ohne jegliche Abgasreinigung, obwohl den Technikern schon seit den 70ern bekannt war, dass im Abgas von Dieselfahrzeugen reichlich und hochgradig krebserregende Stoffe enthalten sind.
    20 Jahre später hat man sich dann seitens der Politik (plötzlich?) daran erinnert und bittet, nachdem der Großteil der Fahrzeuge heutzutage mit ungefilterter Diesel-Technik ausgerüstet ist, die Besitzer dieser ehemals als Saubermacher propagierten Killermaschinen nun reichlich zur Kasse.

    Ein Schelm, der böse (Steuer)Absicht dahinter vermutet.

  5. Buschtrommler sagt:

    Hallo Herr Hiltscher
    Aus diesem Urteil kann ich nur (geleitete?)Unwissenheit der Juristen herauslesen bezüglich Honorarabsprache HUK/BVSK.
    Wenn man als Meßlatte diese Befragung heranzieht würde im Umkehrschluß jeder andere SV-verband,egal welcher Couleur,schlicht übergangen werden.Der Grund ergibt sich aus der sog. Repräsentation dieser Absprache:nach meiner Kenntnis wurde diese Befragung durchgeführt mit 601(!)SV´s,wobei davon ein gewisser Anteil versicherungslastig ist.
    Wenn man die Anzahl der SV´s in D (geschätzt auf ca. 10.000-12.000 SV´s) nimmt, dann muß man sich schon fragen wo das Gericht oder die jeweiligen Anwälte ihre Grundlage hernehmen für solche Behauptungen.
    Fakt ist daß etwas nicht richtiger wird wenn es nur lange und oft genug gepredigt wird und deshalb wäre ein Urteil erforderlich, das sich grundsätzlich mit dieser leidigen Honorardiskussion auseinander setzt.

    Gruss Buschtrommler

  6. WESOR sagt:

    Immer das gleiche leidliche Getue, eine Niederlage als Sieg darstellen. Ist nur verwunderlich warum man solche Gerichts-Nieten in CH einstellt.

    Zum JVEG eine Anmerkung: Im JVEG steht aber leider nichts zur Abrechnung nach Schadenshöhe. Auf der einen Seite wollen wir nach Schadenshöhe abrechnen auf der anderen Seite nach JVEG. Das wiederspricht sich. Da ist die Idee mit dem Taxi schon besser.

    Mehrfach haben wir schon abgerechnet nach Schadenhöhe bis 3000€ 15 % und dann weiter bis zum Ende mit 10 % Honorar.

    Es gibt ein einfaches Handling und kann es auch leicht dem Kunden verkaufen. Was kostet das Gutachten? 15 oder 10 % Honorar von der Schadensumme plus anfallende Nebenkosten. SV prüft einmal an Hand euer Rechnungen und Schadensumme ob das kein Vorschlag wäre!

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas, hallo Kommentatoren,
    Eure Kommentare konnte ich erst heute lesen. Andreas, Sie haben Recht. Ich hatte das Urteil, wie andere auch hier eingestellt, weil es zu Gunsten des betreffenden Sachverständigen ergangen ist. Wie so oft überzeugt die Begründung nicht. So hatte ich bereits ein Urteil eingestellt, in dem das Gericht dem Kläger einen Freistellungsanspruch zusprach, während richtigerweise ein Zahlungsanspruch hätte ausgeurteilt werden müssen. Der entscheidende Amtsrichter dieses Rechtstreites hat die – ohnehin umstrittene – BVSK/HUK-Gesprächsvereinbarung als Grundlage für seine richterliche Schätzung zugrunde gelegt, was nicht rechtens ist. Der Amtsrichter zitiert selbst den BGH, wonach es dem ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer und dem Gericht es verboten ist, das Sachverständigenhonorar zu überprüfen. Ich halte daher das Urteil im Ergebnis für richtig, jedoch in der Begründung für falsch. Wegen des richtigen Ergebnisses habe ich das Urteil hier eingestellt.
    MfG
    Willi Wacker

  8. Hunter sagt:

    @Wesor

    „Immer das gleiche leidliche Getue, eine Niederlage als Sieg darstellen. Ist nur verwunderlich warum man solche Gerichts-Nieten in CH einstellt.“

    Diese Argumentation erscheint doch etwas übertrieben. Eine Niederlage ist bei dem o.a. Urteil beim besten Willen nicht erkennbar.

    Einzig und allein der Bezug auf die BVSV-Honorartabelle ist in der rechtlichen Argumentation falsch.
    Zur Vervollständigung der Urteilsdatenbank und zur Diskussion solcher Rechtsfehler sollten stets alle verfügbaren Urteile bei Captain Huk eingestellt werden.
    Nur die öffentliche Diskussion bringt die Leser weiter als auch die beteiligten Juristen zum Umdenken und führt letztendlich zur Abänderung falscher Verfahrensvorgänge.

    Klinisch saubere Prozesse gibt es leider nur in sehr geringer Auflage.

  9. F.Hiltscher sagt:

    @WESOR Donnerstag, 03.04.2008 um 12:25
    „Zum JVEG eine Anmerkung: Im JVEG steht aber leider nichts zur Abrechnung nach Schadenshöhe. Auf der einen Seite wollen wir nach Schadenshöhe abrechnen auf der anderen Seite nach JVEG. Das wiederspricht sich. Da ist die Idee mit dem Taxi schon besser.“

    Hallo Wesor,
    die Betrachtung sollte anders erfolgen und es wiederspricht sich nach meiner Meinung nicht die Erkenntnis, dass eine gesetzlich zuerkannte Bezahlung der Fahrzeit(Min/Stunden) und zudem auch Fahrstrecke (KM)bei Privataufträgen unbillig sei!Genau so wird es nämlich dargestellt.
    Unbillig und skandalös ist die Festlegung/Berechnung eines BVSK Grundhonorar, wo selbst bei Besichtigungen vor dem SV-Büro ein Fahrkostenanteil enthalten ist. Wieviel ist da eigentlich enthalten?
    Unbillig und skandalös finde ich die Behauptung des BVSK, die Kalkulationskosten sind im Grundhonar enthalten.
    Warum werden diese angeblich im Grundhonorar enthaltenen Dat oder Audatex-Kosten bei offensichtlich deklarierten Totalschäden nicht aus dem Grundhonorar berechnet?
    Werden hier die Geschädigten nicht bei jedem „BVSK Gutachtenhonorar“ übervorteilt weil enthaltene Pauschalen gar nicht in die Dienstleistung eingeflossen sind?
    Unbillig und skandalös sind auch die Nebenkostenpauschalen welche vom BVSK festgelegt werden!
    Liebe Rechtsanwälte, fragt doch nur einmal, aber bitte fragt den H.Fuchs und lässt ihn als Zeugen vor Gericht aufmaschieren,wieviele Nebenposten und deren Kosten bei einer unbestimmten Beweissicherung an einem unbestimmten Objekt und Ort von einem mit unbestimmter Kostenstruktur tätigen SV, an Originallichtbilder, Kundenabzüge, Schreibseiten u. Kopien, Porto-Telephon, Fahrzeiten, KM-Kosten, Kalkulationskosten, Fremdleistungen usw. benötigt werden bei einer Schadensumme von € 2550.-!
    Als Honorarsachverständiger gebe ich nur einen Hinweis von hundert anderen wichtigen aber unbeachteten Kriterien einer Honorarbemessung der Nebenkosten:
    Da der BVSK vieles eigennützige im Honorarbereich über Absprachen festlegt, sollte man nur mal die Bewseisicherung eines verunfallten Motorrades und deren benötigten Lichtbilder betrachten.
    Beispielsweise benötige ich durchaus an Hand der Menge u. Spurzeichnung der Anbauteile mindersten 10 Lichtbilder + 10 Kundenduplikate x 2 GA.-Ausferigungen mehr.
    Allein dieser Mehraufwand deckt bei weitem nicht die vom BVSK u. der HUK festgelegte jedoch keineswegs ermittelte komplete Kostenpauschale ab.
    Aber als Grundlage für Anwälte u. Richter u. leider auch SV,welche zur Zerstörung des freien SV-Unternehmertums ständig Beitrag leisten, ist diese BVSK/HUK Schandliste herrvoragend geeignet.
    Mit diesem Schwachsinn auch noch zu argumentieren,kann ich nur als unüberlegt und schädlich bezeichnen.

  10. WESOR sagt:

    @F.Hiltscher 03.04.08 um 14.16h
    Richtig, eine gesetzlich zuerkannte Berechnung der Fahrtzeit nach JVEG. Aber nach JVEG keine Abrechnung nach Schadenhöhe. Aus diesem Grunde denke ich wir sollten das JVEG ganz ausser Betracht lassen bei Privataufträgen und nur nach Honorar prozentual zur Schadenhöhe (Mindestsumme 200€) und die anfallenden Nebenkosten berechnen. Der Privatauftrag hat doch mit dem JVEG nichts gemeinsames. Dort handelt es sich um eine Entschädigung und im Werklohnbereich, wollen wir nicht entschädigt werden für unseren Aufwand sondern Ertrag erwirtschaften. Wieder richtig in den Gemeinkosten müssen die Kfz-Vorhaltekosten eingerechnet sein im Honorar. Wir setzen bei einem Bürokunden aber keine Fahrkostenpauschale an. Ihre Idee mit den Taxikosten werden wir einmal bei unserem Liebling umsetzen und schauen was ein Richter davon hält.

  11. Reiseleiter sagt:

    Im JVEG ist es so geregelt, dass der Aufwand den der Gutachter hat, entschädigt werden soll – Gewinne seitens des Gutachters zu realisieren ist hier nicht vorgesehen.

    Dem gegenüber steht der Privatauftrag. Soll das Unternehmen bestand haben, muss der Gutachter Gewinn bringend tätig sein.

    Eher stellt sich mir die Frage, ist es sachgerecht, dass Versicherer, insbesondere diese, die auf Gegenseitigkeit ausgelegt sind, hier ihr Hauptbestreben daran ausrichten, maximale Gewinne verbuchen zu wollen.

    Ãœbrigens heute bei MONITOR (ARD 21.45) Lobbyisten der freien Wirtschaft sind für Politiker (kostenneutral) beratend tätig – bis hin zur Vorgabe von Gesetzestexten – wäre doch was zum Ansehen. Dazu fällt mir ein; wußte die HUK vor ihrer Millionenspende an die Stiftung der FH Coburg, dass es demnächst ein Gesetz geben wird, dass Zahlungen bis zu einer Million in Stiftungen steuerfrei sind?

    Gute Fahrt!

  12. SV Eiserbeck sagt:

    Guten Tag,
    eben gerade habe ich wieder einen Brief von der HUK aus Halle an der Saale erhalten, mit dem Hinweis, das mein Honorar gekürzt wurde, weil die Herrschaften den gezahlten Betrag als angemessen halten.
    Die Kürzung beträgt sage und schreibe 37,80 Euro. Mit der Sachbearbeiterin , einer Frau Vogel, möchte ich mich gar nicht auseinander setzen, denn wenn ich der jetzt schreiben würde, müßte die sich bestimmt warm anziehen.
    Mit meinem Anwalt habe ich schon telefoniert, der bearbeitet auch den Unfallschaden. Wir wollen uns nun direkt an den Verursacher wenden.
    Oder hat jemand einen Tip, wie man diese Sache für die HUK so teuer wie nur möglich machen kann?
    Ach ja, in dem Brief wird natürlich auf das Gesprächsergebnis der HUK mit dem BVSK hingewiesen.
    Mich interessieren aber keine Vereine, welche ihre freien Gutachter verraten.
    Schönen Tag noch

  13. WESOR sagt:

    @Hunter am 03.04.2008 um 13,24h

    Für uns stellt sich jeder Bezug auf den BVSK als Rechtsfehler dar. Unsere Gesellschaft hat mit dem BVSK keinen Bezug. Was der BVSK mit der Versicherung abspricht ist auf keinen Fall auf unseren Werkvertrag anzuwenden.
    Wie in dem Urteil ausgeführt schätzt das Gericht nicht nach ZPO sondern (wiederrechtlich) nach einer Tabelle die der Beklagte in den Umlauf bringt.
    Bisher haben wir unseren Werkvertrag immer beim Auftraggeber gerichtlich durchgesetzt und anschließend hat der Geschädigte seinen gerichtlich festgestellten Schadenersatz (Höhe der Gutachtenrechnung nach Werkvertrag) beim Verursacher durchgesetzt. Es ist ein umständlicher Weg, hat aber bisher immer funktioniert.

  14. F.Hiltscher sagt:

    @ Wesor
    „Ihre Idee mit den Taxikosten werden wir einmal bei unserem Liebling umsetzen und schauen was ein Richter davon hält.“

    Wenn Ihnen das so gefällt mit dem Taxi, dann könnten Sie aber gleich noch einen freiberuflichen Fotographen mitnehmen welcher Ihnen die Fachphotos fertigt und dann die Rechnungen ausstellt.
    Auch da haben Sie dann einen Nachweis was die Tätigkeiten freier Berufe kosten.
    Mfg

  15. F.Hiltscher sagt:

    @WESOR Donnerstag, 03.04.2008 um 16:23

    @F.Hiltscher 03.04.08 um 14.16h
    Richtig, eine gesetzlich zuerkannte Berechnung der Fahrtzeit nach JVEG. Aber nach JVEG keine Abrechnung nach Schadenhöhe.

    Letzter Versuch!
    Ein gesetzlich zugebilligtes Recht Fahrzeiten und Fahrwege im gerichtstätigen Bereich berechnen zu dürfen,ohne auf irgend welche speziellen Preise einzugehen, kann bei Privataufträgen nicht unbillig sein!!

    Im übrigen kann ich mit der Justitz auch Festbeträge, also Pauschalen für eine bestimmte Arbeit aushandeln, selbst dann wenn auf einer Parteiseite ein Versicherer dahintersteht.Da gibt es keinen geltenden Einwand „zu Lasten der Versichertengemeinschaft“.
    Und wenn ich mit meinem Auftraggeber schriftlich Preise vereinbare welche erkenntlich nicht wucherisch überhöht sind, dann lasse ich keinen Einwand gelten und schon gar nicht einen Vergleich mit anderen honorarverfälschenden Schwachköpfen.

  16. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr SV Eiserbeck,
    die von der HUK vorgenommene Kürzung Ihres Sachverständigenhonorares ist rechtswidrig. Die Kürzung würde ich daher auf keinen Fall hinnehmen. Der BGH hat eindeutig entschieden, daß es dem Versicherer und dem Gericht verboten ist, das SV-Honorar zu prüfen, wenn das Honorar eine Schadensersatzposition des Geschädigten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte selbst oder der SV aus abgetretenem Recht klagen. Durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzanspruch nicht. Die Antwort ist daher eindeutig: klagen. Am besten jetzt vor der Klage den Schädiger anschreiben und darauf hinweisen, dass seine Haftpflichtversicherung ihm wegen der nicht regulierten Beträge Versicherungsschutz verweigert hat und er deshalb selbst in Anspruch genommen werden muss. Das hat erzieherischen Wert. Nach kurzer Frist dann Klage einreichen, nur gegen den Schädiger. Dieser rennt dann zu seiner Versicherung und ist mit dieser unzufrieden.
    MfG
    RA Wortmann

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo Kommentatoren,
    ich kann Eure Aufregung ja verstehen. Wie Hunter aber zu Recht vermerkt hat, gibt es wenige richtig begründete Urteile in erster Instanz. Grund dafür ist, daß manche Anwälte, aber auch mancher Richter oder manche Richterin den
    Unterschied zwischen werkvertraglichen Voraussetzungen und schadensersatzrechtlichen verwischen, wenn es um den Ersatz der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess geht, wobei es völlig gleichgültig ist, ob der Geschädigte selbst oder der Sachverständige aus abgetretenenem Recht klagt. Im Schadensersatzrecht haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts – aber auch gar nichts – verloren.
    Daas musste noch gesagt werden.
    MfG
    Euer Willi Wacker

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