AG Herne-Wanne verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung der von der HUK-COBURG nicht ersetzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 12.5.2018 – 13 C 348/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Herne-Wanne-Eickel im Schadensersatzrecht um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte vor. Wieder einmal konnte oder wollte die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Versicherung keinen vollen Schadensersatz leisten, obwohl eine einhundertprozentige Haftung bestand, was unstreitig war. Wieder einmal war die HUK-COBURG der – allerdings irrigen – Meinung, ihr selbst erstelltes Honorartableau sei der Maßstab für die zu ersetzenden Sachverständigenkosten. Zu Recht hat das erkennende Gericht in das Urteil geschrieben, dass es auf das hauseigene Honorartableau nicht ankommt. Wie oft ist das der HUK-COBURG schon ins Urteil geschrieben worden – und doch wird immer wieder – unsinnigerweise – auf das selbst erstellte Honorartableau Bezug genommen. Die Rechtsabteilung der HUK-COBURG müsste jetzt doch langsam merken, dass das eigene Honorartableau keine Außenwirkung gegenüber Dritten entfalten kann. Das Honorartableau ist eine Regelung zu Lasten Dritter! Im Übrigen kann und muss der Geschädigte diese hauseigene Tabelle nicht kennen. Auch darauf hat das erkennende Gericht – mit Recht! – hingewiesen.  Mit zutreffender Begründung hat das Gericht auch auf die Ex-ante-Betrachtung des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. dem Rechnungszugang abgestellt. Die von der HUK-COBURG im Nachhinein vorgenommene Ex-post-Betrachtung ist nicht geeignet den „erforderlichen“ Herstellungsaufwand darzustellen (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Auch die von der HUK-COBURG immer wieder vorgebrachte Begründung zur Schadensminderungspflichtverletzung durch unterlassenen Hinweis auf mögliche Nichterstattung der Sachverständigenkosten wurde – zu Recht! – vom erkennenden Gericht abgebügelt. Wer zu einhundert Prozent für einen Schaden haftet, hat auch in voller Höhe Schadensersatz zu leisten. Der Geschädigte hat regelmäßig Anspruch darauf, dass sein Schaden in vollem Umfang ersetzt wird. Das Gesetz spricht nicht davon, dass der Schädiger oder sein Versicherer nach eigenen Vorstellungen den von ihm errechneten Schadensersatz erbringen darf. Der Geschädigte hat Anspruch auf möglichst vollständigen Schadensersatz. Wenn der Schaden für den Geschädigten unverschuldet eingetreten ist, dann kann der Geschädigte vollen Schadensausgleich beanspruchen. Der Schuldner muss leisten, er ist nicht Gläubiger irgendeines Anspruchs. Im Übrigen ist durch die Rechnung der Schaden bereits eingetreten, der vom Schädiger in vollem Umfang auszugleichen ist. Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Eventuelle Fehler gehen zu Lasten des Schädigers. Lest aber selbst das Urteil des AG Herne-Wanne vom 12.5.2018 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

13 C 348/16

Amtsgericht Herne-Wanne

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Frau … , (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

Beklagte,

hat das AG Herne-Wanne
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 12.05.2017
durch die Richterin am AG H.
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,19 EUR.zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 sowie 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 823 I BGB, 7 I, 17, 18 StVG, 249 ff BGB auf Zahlung restlicher 62,19 EUR.

Dem Zedenten stand aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Anspruch gegen die Beklagte auf vollständigen Ausgleich der Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu. Da bislang nur ein Teilbetrag gezahlt worden ist, errechnet sich die Restforderung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

Die Einstandspflicht der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis dem
Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der durch einen Unfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung
des erforderlichen Herstellungsaufwands zur Beseitigung aller Unfallfolgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der
Einholung eines Schadensgutachtens zu den auszugleichenden Vermögensnachteil,
soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Zahlung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob einverständlich und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung des Sachverständigen für geboten und die anfallenden Kosten für angemessen halten durfte.
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem Geschädigten und Zedenten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne eines Auswahlverschuldens anzulasten sein könnte. Da es bei Kfz-Sachverständigen keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und keine allgemein zugänglichen Preislisten gibt, welche einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, dürfte der Beklagte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann keinen vollständigen Ausgleich anfallender Kosten verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen.
Dass die berechneten Gutachterkosten eine derartige Höhe erreicht haben, dass bei dem Geschädigten vernünftigerweise Zweifel an der Angemessenheit der Rechnungshöhe aufkommen mussten, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst einen Betrag von 482 Euro gegenüber verlangten 544,19 Euro für gerechtfertigt erachtete, ist nicht erkennbar.

Auf das hauseigene Honorartableau der Beklagten kommt es schon deshalb nicht an, weil dieses dem Geschädigten unbekannt gewesen sein dürfte und er es auch
nicht kennen musste.

Da die Weigerung der Beklagten, die vollständigen Sachverständigenkosten zu ersetzen, unberechtigt ist, hat der Kläger dadurch, dass er den Geschädigten nicht darauf hingewiesen hat, die gegnerische Haftpflichtversicherung werde die anzusetzenden Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfange erstatten, auch nicht gegen eine ihm obliegende Hinweispflicht verstoßen.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf ersatzvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus Verzug. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, ihm habe die aktuelle Rechtsprechung zur Höhe des Sachverständigenhonorars und deren Berechnung im wesentlichen bekannt sein müssen, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen sei. Da der Kläger Kfz-Sachverständiger und nicht Jurist ist und sein Betrieb über keine eigene Rechtsabteilung verfügen dürfte, durfte er auch vorgerichtlich die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Ernst B. sagt:

    Auch in diesem Fall hat die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nicht mit einer Abfuhr durch die berufserfahrene Richterin H. des AG Wanne-Eickel gerechnet. Abgesehen davon ist es töricht, 11,42 % pauschal als nicht erforderlich zu behaupten und dem Unfallopfer damit leichtfertig einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen. Wenn unsere Gerichte darauf bestehen würden, dass diese Versicherung den jeweiligen Kürzungsbetrag konkret erläutert, wäre das Falschspiel dieser Versicherung schnell aufgedeckt, abgesehen davon, dass solche Einwände schadenersatzrechtlich unerheblich sind, zumal damit auch nicht erforderliche Kosten der Schadenersatzverpflichtung unterliegen.

  2. Egon B. sagt:

    Auch im teilweise versicherungshörigen Ruhrpott haben doch inzwischen eine beachtliche Anzahl von Richterinnen und Richtern das verwegene Spiel einiger Versicherungshardliner zu Lasten der Unfallopfer, der Kfz-Sachverständigen, der Gerichte und der Steuerzahler erkannt und lassen sich nicht mehr übertölpeln und durch exorbitante Schriftsätze der Versicherungsanwälte verwirren. 100% Haftung bedingen 100% Schadenersatz und für Richterinnen und Richter, die Sinn und Zweck des § 249 S.1 BGB kennen ist damit die Marschrichtung klar: Keine nur Zubilligung von Schadenersatz nach werkvertraglichen Gesichtspunkten durch eine vom BGH verbotene Überprüfung zur Rechnungshöhe, sondern glasklare Vorstellungen zur Schadenersatzverpflichtung, weil selbst der BGH „überhöhte“ Honorare darin eingeschlossen hat, denn der beauftragte Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers, und jedwede Risiken gehen zu Lasten des Schädigers und zu Lasten der hinter diesem stehenden Versicherung. Da ist kein Platz für eine Schätzung nach § 287 ZPO, denn es geht nicht um eine fiktive, sondern um eine konkrete Abrechnung und ein anderer Betrag als der, welcher abgerechnet wurde, erfüllt die Anforderungen des § 249 S.1 BGB nicht. Ein abweichender Betrag kann somit nur als rechtswidrige Zubilligung unter Anlegung einer werkvertraglichen Sichtweite verstanden werden, die allerdings schadenersatzrechtlich nicht erheblich ist und der „besonders freigestellte“ Tatrichter wäre vor diesem Hintergrund auch kaum erklärlich.

  3. HUK-Drohne sagt:

    „Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem Geschädigten und Zedenten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne eines Auswahlverschuldens anzulasten sein könnte. “

    Die Beklagte trägt n i e konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht vor, unterstellt einen solchen Verstoß generell dennoch. Dabei wird aus wohlweislichen Gründen ein Auswahlverschulden im beurteilungsrelevanten Zusammenhang nicht angesprochen, weil es dafür ebenfalls keine Erklärung geben würde.

    „Da es bei Kfz-Sachverständigen keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und keine allgemein zugänglichen Preislisten gibt, welche einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, dürfte der Beklagte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen.“

    Tut sie aber nicht, denn sie bestreitet dennoch die teilweise Erforderlichkeit unter Verweis auf das offensichtlich manipulierte HUK-Coburg Tableau, obwohl ihr die Zurückweisung durch unsere Gerichte bekannt ist.

    Richtig ist aber auch:“Auf das hauseigene Honorartableau der Beklagten kommt es schon deshalb nicht an, weil dieses dem Geschädigten unbekannt gewesen sein dürfte und er es auch nicht kennen musste.“
    Aber selbst wenn er es kennen würde, kommt es darauf schadenersatzrechtlich nicht an, denn die Erforderlichkeit ist keineswegs beschränkt auf bundesweite unüberprüfbare Durchschnittswerte, deren Zustandekommen unklar ist und die böswillige Unterstellung und Bezugnahme auf „Routinegutachten“ ist
    ebenfalls unverständlich, weil ein aus Beweissicherungsgründen erstelltes Schadengutachten aus einer Vielzahl von Gründen kein „Routinegutachten“ sein kann, denn ein 5000,00 € Schaden an einem BMW-PKW erfordert mit Sicherheit nicht den gleichen Erarbeitungsaufwand, wie ein 5000,00 € Schaden an einem VW-PKW. Allein schon von daher ist eine einheitliche Pauschalpreisabrechnung à la HUK-Coburg nicht nachvollziehbar, wie auch nicht die Unterstellung, dass alle Sachverständigen in einem bestimmten Schadensfall mit gleichem Erarbeitungsaufwand zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen müssten.
    Da vorhandene Sachkunde bei einem Versicherer zu unterstellen ist, kann man hinsichtlich der Honorarkürzungspraxis nur auf gewollte Böswilligkeit abstellen.

  4. J.U. sagt:

    Der Geschädigte bedient sich des Sachverständigen in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55). 

    Zutreffend sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).
    Das besagt doch alles und verdeutlicht, dass dies die HUK-Coburg Versicherung und mit ihr die Bruderhilfe schlichtweg ignorieren.

    J.U.

  5. Logopäde sagt:

    Falschspieler wurden im Wilden Westen gehängt oder erschossen. Bei uns geht es zivilisierter zu, denn wir leben in einem Rechtsstaat und da gilt gegenläufig zur Kürzungspraxis der HUK-Coburg:

    Am 23.1.2007 hatte der BGH entschieden, dass eine Preiskontrolle der Sachverständigenkostenrechnung durch den Schädiger und das Gericht zu unterlassen ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).

    Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Gutachten eines regionalen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl einholt, denn er selbst ist in der Regel nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern und hinsichtlich des Umfangs anzugeben.

    Bekanntlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Höhe seines Schadens. Den Umfang und die Höhe des Schadens beweist er durch das qualifizierte Kfz-Schadensgutachten, wobei das Gutachten die Grundlage für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist.

    Daher ist auch vom BGH anerkannt, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1).

    Nicht mehr und auch nicht weniger und schon gar nicht abweichend davon im gesetzeswidrigen Vorstellungsbereich der HUK-Coburg Hasardeure.

  6. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo an die Richter am AG Stendal und die Richterin am LG Stendal, könnt ihr mich hören?
    „Dass unter Kollegen ein allgemeiner Austausch von Rechtsauffassungen – insbesondere bei häufig vorkommenden Konstellationen wie z. B. der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten – stattfindet und im Rahmen dessen auch wechselseitig Urteile ausgetauscht werden…“
    Wie wäre es denn, wenn ihr euch dieses präzise Urteil eurer Kollegin Richterin aus Herne-Wanne mal anseht und dann intensiv untereinander austauscht? Vielleicht findet ihr so den Weg zurück zur korrekten Rechtsprechung an euren Stendaler Gerichten? Noch ist es nicht zu spät für euch, jeder kann sich weiterbilden und so gerechtere Urteile fällen. Denn diese fällt ihr im Namen des Volkes, nicht im Namen des Kapitals (Versicherung)! Und darauf habt ihr mal euren Amtseid geleistet?

  7. Iven Hanske sagt:

    # Logopäde
    Ein Gutachter rechnet völlig (vom Factoring über Versicherungen provoziert) unverschämt überhöht ab, was nun? Vorteilsausgleich geht nicht, da erfüllungsstatt? Bitte differenzierter vortragen, auch wenn es hier nicht zutrifft! Es weis zwar jeder vom Fach, aber selbst Richter wollen es nicht begreifen! Warum?

  8. HR sagt:

    An diesem Urteil des AG Wanne Eickel, abgesetzt durch die Richterin H., fällt auf, dass diese Richterin ohne den Rückgriff auf 287 ZPO auskommt und auch ohne Rückgriff auf irgendwelche Tabellen/Honorarumfrage. Für sie war auch eine werkvertragliche Überprüfung der Rechnungshöhe deshalb verzichtbar, nicht jedoch die Ausleuchtung eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht. Darin ist die juristisch abgezirkelte Leistung , die Kompetenz und Unabhängigkeit zu sehen.

  9. Heinrich Hackbart sagt:

    An diesem Urteil erkennt man besonders deutlich, mit welch unsinnigem Vortrag die HUK-Coburg Vers. Unfallopfer/Geschädigte, die von diesen beauftrageten Sachverständigen und die eingeschalteten Rechtsanwälte sowie auch die Gerichte zu veräppeln versucht. Wenn man unterstellt, dass täglich in hunderten von Fällen den Geschädigten unisono ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht unterstellt wird ohne Abstellung auf ein Auswahlverschulden, so erkennt man bereits daran, wie unseriös diese Versicherung bei den Schadenersatzansprüchen keine Scheu hat, gesetzeswidrig Beute zu machen. Da müsste doch zumindest die ehenwerte Richterschaft bei objektiver Beurteilung einen Kotzkrampf kriegen.

  10. Olaf Berger sagt:

    Dieses Urteil des AG Wanne-Eickel ist besonders geeignet, den Rechtsanwälten und Werkstätten, den Verbraucherschutzverbänden, sowie den Unfallgeschädigten und Unfallverursachern als Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Kenntnis gebracht zu werden. Leider wohl nur auf diesem Wege kann verdeutlicht werden, wie die rigide und rechtswidrige Kürzungspraxis dieser Versicherung einzuordnen ist.

  11. Lohengrin sagt:

    Ersatz der konkreten Reparaturkosten
    BGH-Urteil vom 29.10.1974 (VI ZR 42/73)

    Amtlicher Leitsatz: „Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach BGB § 249 Satz 2 grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.“
    Die nach § 249 Satz 2 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass der Geschädigte durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden nach § 249 Satz 1 BGB beseitigt. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85).

    In Übertragung gilt dies auch für die abgerechneten Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Auch da sind die erforderlichen und konkret abgerechneten Kosten nicht durch durch eine normative ex post Zubilligung, sondern subjektbezogen zu bestimmen.

  12. H.U. sagt:

    „Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sichtweise des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen.“

    Also…… nicht auf die Sichtweite der eintrittspflichtigen HUK-Coburg Versicherung zu einem viel späteren Zeitpunkt! Auch deshalb sind die nicht konkreten und werkvertraglich vorgetragenen Einwendungen dieser Versicherung schadenersatzrechtlich von vorn herein unerheblich. Warum trauen sich dennoch einige Gerichte nicht, genau diesen Punkt klipp und klar anzusprechen und lassen sich auf eine werkvertragliche Überprüfung der Rechnungshöhe festnageln, die bekanntlich der BGH verworfen hat?
    H.U.

  13. HR sagt:

    @H.U.
    Deine Frage ist vor folgendem Hintergrund verständlich:

    Aus der Inanspruchnahme eines versicherungsunabhängigen bzw. eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen trifft einen Geschädigten kein Auswahlverschulden und somit auch keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

    Der HUK-Coburg-Versicherung ist es im Verhältnis zum Geschädigten auch verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung (Nichterforderlichkeit) der Sachverständigenkosten zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB Rn. 58; LG Bochum NJW 2013, 3666).

    Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein.Tatsächlich ist er überhaupt nicht möglich!-

    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden träfe oder die Überhöhung derart evident wäre, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden müsste. Nach dem vorliegenden Maßstab ist eine fehlerhafte Auswahl des Sachverständigen durch den Geschädigte oder eine evidente Überhöhung der Forderung nicht erkennbar. Der Sachverständige orientierte sich bei seiner Rechnungslegung an einer VKS/BVK-Honorartabelle.

    Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Einfluss-und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a. a. O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich nicht zuzumuten. Im Verhältnis zum Geschädigten gilt, dass dieser vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben muss, soweit für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt.

    Es kommt nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen überhöht ist.
    Die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten sind von der schadensersatzrechtlichen Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger zu unterscheiden.

    Eine unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten überhöhte Rechnung ist grundsätzlich erstattungspflichtig. Die Berechnung des Schadens kann nicht von Mängeln von Verträgen abhängig gemacht werden, die der Geschädigte abgeschlossen hat, um den Schaden zu beheben.

    Die Erstattungspflicht einer Sachverständigenrechnung richtet sich nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach § 249 BGB (Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht 4. Aufl., Kapitel 6, Rz. 224 u. 226, Seite 463 u. 464).

    Erstattungsfähig ist, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann)-
    Alles klar?

  14. Knut B. sagt:

    Richterin H. des AG Herne-Wanne beteiligt sich nicht an einem Roulette der HUK-Coburg-Versicherung zur infrage gestellten Schadenersatzverpflichtung. Das ist als anerkennenswert anzumerken.
    Knut B.

  15. Markus Mutmacher sagt:

    Wer schickt das Urteil des AG Herne-Wanne an die NJW-Redaktion?

  16. BORIS sagt:

    @Markus Mutmacher
    „Wer schickt das Urteil des AG Herne-Wanne an die NJW-Redaktion?“
    S I E !!!???

  17. Markus Mutmacher sagt:

    @ Boris
    würde ich gerne, aber mir liegt das Original-Urteil bzw. eine Kopie der Urteilsausfertigung nicht vor. Am Besten wäre daher, dass die Redaktion oder Willi Wacker (wo ist der eigentlich? Von dem hört man längere Zeit nichts mehr! Ist der in Urlaub?) die Übersendung vornimmt

  18. BORIS sagt:

    @Markus Mutmacher
    „würde ich gerne, aber mir liegt das Original-Urteil bzw. eine Kopie der Urteilsausfertigung nicht vor.“……
    ?????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????
    Braucht auch nicht vorliegen, denn das Urteilsdatum und das Aktenzeichen sind bekannt. Außerdem kannst Du als Quelle auf captain-huk.de verweisen.

  19. D.H. sagt:

    Richterin des AG Herne-Wanne entzaubert die HUK-Coburg Strategie

    Dass sogenannte Nebenkosten von der Schadenhöhe unabhängig sind, ist zumindest jedem Insider bekannt.

    Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe handhabt diesen Punkt jedoch nach eigenem Honorartableau gegenläufig und ignoriert damit auch die beurteilungsrelevante Rechtsprechung.

    Sie geht davon aus, dass sich auch die Nebenkosten an der Schadenhöhe messen lassen und bezieht auch den Nebenkostenbereich ausschließlich auf die Prognose in einem Gutachten und nicht – wie eigentlich zutreffend – auf die Erfordernisse einer qualifizierten und unabhängigen beweissichernden Tatsachenfeststellung.

    Egal, ob Du 2, 10, 15, 20 oder 30 Fotos anfertigst und ob diese in einfacher, zweifacher oder dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden, ob Fahrtkosten anfallen oder auch nicht, ob Kosten für die Inanspruchnahme von AUDATEX mehr oder weniger umfangreich anfallen oder auch nicht, die HUK-Coburg berücksichtigt nur eine ihrer Meinung nach erforderliche Pauschalpreisabrechnung, die zudem als solche noch nicht einmal inhaltlich überprüfbar ist.

    Dennoch glaubt sie sich zu der Ableitung berechtigt, dass ein Kürzungsbetrag XX nicht erforderlich gewesen sei zur Erstattung eines verkehrsfähigen und unabhängigen Beweissicherungsgutachtens.

    Die damit verbundene Negierung der Schadenersatzverpflichtung gemäß § 249 S. 1 BGB ist vor diesem Hintergrund ebenso beachtenswert, wie die erkennbare Diskriminierung des Unfallopfers, das mit der Kürzung entstandener Gutachterkosten als ein nicht vernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch verunglimpft wird, abgesehen von der Unterstellung, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige gesetzeswidrig / „überhöht“ / „nicht erforderlich“ abgerechnet habe, wenn auch die werkvertraglichen Einwendungen jedweder Art schadenersatzrechtlich unerheblich sind und in dieser ihrer Eigenschaft auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen schwierigkeitslos erkannt und bewertet werden können.

    D.H.

  20. virus sagt:

    Dass es den HuK-Versicherern nicht um die Höhe, sondern um das erstellte Gutachten überhaupt geht, läßt sich hieran erkennen.

    Ein Versicherter versicherte mir gerade, dass es im K-Schadenfall so lief. Der Versicherer beauftragte den Gutachter einer großen Organisation. Dieser Gutachter war so fair und teilte dem Versicherten mit, dass der Auftrag mit der Weisung verbunden war, den Restwert ca. 2000 Euro unter den tatsächlichen Wert „festzulegen“. Der Gutachter empfahl dem Versicherten daher, fleißig selber Gebrauchtwagenangebote zu recherchieren und diese dem Versicherer vorzulegen.

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