Mit Urteil vom 30.12.2008 (3 C 059/08) hat das AG Hersbruck die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 250,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle und andere Berechnungsgrundlagen werden abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Die Klagepartei hat in sich schlüssig und nachvollziehbar den geltend gemachten Zahlungsanspruch dargelegt. Die beklagte Partei hat einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Mietwagenkosten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.
Soweit die beklagte Partei auf eine vorprozessuale Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Forderung verweist, stellt diese keine vollständige Erfüllung der berechtigten Forderung dar.
Die Klagepartei war berechtigt, Mietwagenkosten auf Basis gängiger Normaltarife vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VI ZR 308/07, Urteil vom14.10.2008) kann der Geschädigte nach § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Das hat die Klagepartei getan, indem sie für die unstreitig notwendige Dauer der Reparatur bei der Reparaturfirma, einer markengebundenen Fachwerkstatt, einen dem eigenen Pkw Skoda Octavia II RS 125 KW gleichwertigen Pkw – beginnend mit dem 4. auf den Unfall folgenden Tag -für insgesamt 9 Tage zum Preis von 80r– € netto täglich, somit insgesamt 720,- € angemietet hat
Im hier maßgebenden Postleitzahlengebiet 912 lagen ausweislich der -Schwackeliste 2007 die Normaltarife für einen Pkw der Gruppe 7 wie denjenigen der Klagepartei bei 96 -175 € täglich und 355 – 956 € wöchentlich bzw. im Mittel bei 106 € täglich und 685 € wöchentlich. einschließlich Mehrwertsteuer, was nach aller einschlägiger gerichtlicher Erfahrung und Marktkenntnis – auch des Berufungsgerichts – größenordnungsmäßig den im hiesigen Raum allgemein angebotenen Fahrzeugmieten durchaus entsprach und noch immer entspricht (§ 287 ZPO ). Die Einstufung des klägerischen Pkw in die Mietwagengruppe 6 seitens der Beklagten trifft nicht zu.
Die dagegen unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Richter (VersR 07,620} und eine ebenfalls Seitens der Beklagten herangezogene Studie des Nürnberger Statistiklehrstuhlinhabers Prof. Dr. Klein erhobenen grundsätzlichen Bedenken greifen insofern im Ergebnis nicht durch, als sie an der letzlich tatsächlich im hiesigen Raum allgemein, verfügbaren Normaltarifen nichts ändern können.
Desgleichen ergeben sich auch aus einem im Mai 2008 erschienenen Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts insofern keine überzeugenden Zweifel an den hier ohne weiteres für jederman zugänglichen Normaltarifen, wie sie in der Schwackeliste ihren Niederschlag gefunden haben. Erfasst wurden dort nämlich ebenfalls nicht die tatsächlich in Deutschland laufend mietvertraglich gezahlten Mieten, sondern im Internet abgefragte oder telefonisch anonym erfragte Angebotspreise, zu denen die meisten Kunden bei sofortigem Mietbedarf vor Ort erfahrungsgemäß gar nicht annieten können, weil demjenigen, der aktuell dringender Mietbedarf hat, in der Regel Normaltarife angeboten werden, die sich im Bereich der auch aus der Schwackeliste ablesbaren Mieten bewegen. Dem entsprechend verlangt die Rechtsprechung des BGH vom geschädigten Anspruchsteller auch nur, dass er nicht teurer als zu einem allgemein zugänglichen Normaltarif anmietet. Als Orientierungshilfe konnte der Klagepartei dabei vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach ihrem Unfall im Oktober 2007 allenfalls die Schwackeliste dienen. Dass sie in Kenntnis der danach in Betracht kommenden Normaltarife hier einen günstigeren Anbieter gefunden hätte, ist auch unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens letztlich nicht anzunehmen. Im Übrigen sind nach anderen Untersuchungen die Werte der Schwackeliste grundsätzlich nicht so fragwürdig, wie seitens der Beklagten behauptet, sondern generell eher geeignet zur Gewinnung einer zutreffenden Marktübersicht als andere Marktpreisspiegel – so Prof. Dr. Neidhardt und Prof. Dr. Kremer vom Fachbereich Wirtschaftsmathematik des RheinAhrCampus Remagen in SP 12/08.
Selbst unter Zugrundelegung der niedrigsten Tagesbruttomiete von 96,- € laut Schwackeliste ergäbe sich eine Nettomiete von 80,67 € täglich und somit keine niedrigere Tagesmiete als die hier berechneten 80,– €. Bei Ansatz der mittleren Wochenmiete von 575,– € netto und zwei Tagesmieten zu insgesamt 160,– € trotz nicht genau vorhersehbarer Mietdauer käme man hier schon auf eine um 15,– € höhere Miete von 735,– € statt berechneter 720,– €, weswegen die Klagepartei hier durchaus günstig und keinesweg unnötig teuer angemietet hat. Das gilt erst recht, nachdem wegen Anmietung eines in der Werkstatt vorhandenen Fahrzeuges keinerlei sonst zusätzlich erstattungspflichtige Zustellkosten für dessen Bereitstellung angefallen sind.
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenersparnis von 3 % (§ 287 ZPO) beläuft sich die hier erstattungspflichtige Nettomiete auf (720,00 – 21,60 =) 698,40 €.
Nachdem die Beklagte auf die geschuldeten Mietwagenkosten erst 448,00 € gezahlt hat, hat der Kläger noch Anspruch auf weitere 250,40 €.
Die beklagte Partei war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Soweit das AG Hersbruck.