AG HH-Altona verurteilt den Halter des bei der Admiral Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (317b C 113/16 vom 03.03.2017)

Mit Urteil vom 03.03.2017 (317b C 113/16) hat das AG Hamburg-Altona den Halter des bei der AdmiralDirekt versicherten  Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 67,59 € zzgl. Zinsen, den Kosten einer Halteranfrage sowie den vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die vollständige Begleichung der Sachverständigenrechnung Anlage K 4 verlangen, §§ 7 StVG, 398 BGB.

Die Einstandspflicht des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die in dem Sachverständigenauftrag Anlage K 1 enthaltene Abtretung des Geschädigten an den Kläger ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere, da sie das Objekt der Zession gegenständlich und nicht nur der Höhe nach definiert, nämlich den „Schadenersatzanspruch … auf Erstattung der Sachverständigenkosten“. Hierin liegt der Unterschied zu der von Beklagtenseite angeführten Entscheidung BGH, NJW 2011, 2713.

Die Angriffe der Beklagten gegen die geltend gemachte Höhe des Gutachterhonorars bleiben daneben weitgehend ohne Erfolg.

Der Geschädigte hat den Sachverständigen mit Anlage K 1 zu den Konditionen der Honorartabelle Anlage K 2 beauftragt. Hiernach war bei ermittelten Reparaturkosten von netto € 3.561,61 und einer Wertminderung von € 800 ein Honorar von netto € 593 zuzüglich Nebenkosten vereinbart. Streitgegenständlich ist allein die Rechnung Anlage K 4, die ein Honorar von netto € 575 aufführt; der Kläger beschränkt sich also auf eine geringere Vergütung. Jedenfalls diese entspricht ausweislich der noch aktuellen BVSK-Honorarbefragung 2015 dem in vergleichbaren Fällen üblichen Honorar, weil der streitgegenständliche Betrag sich in dem Korridor bewegt, in dem zwischen 50 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen („HB V“). Diesen Betrag aufzuwenden, war daher mangels einer allgemeingültigen Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige aus Sicht des Geschädigten erforderlich i.S.d. § 249 BGB und ist daher zu ersetzen. Die Kalkulationen des Beklagten gehen ebenso fehl wie sein „dolo-agit“-Einwand. Mangels Gegenansprüchen ist auch die Einrede nach § 255 BGB unbehelflich, für die die Möglichkeit solcher Ansprüche Voraussetzung ist (BGH, NJW-RR 1990, 407 [408]). Auch auf die Frage der Indizwirkung einer beglichenen Rechnung für die subjektive Erforderlichkeit des Kostenaufwandes kommt es anbetrachts der nach BVSK üblichen Sachverständigenkosten nicht an.

Ebensowenig sind die in Rechnung gestellten Nebenkosten zu beanstanden. Sie sind ausweislich der Anlage K 2, auf die der Auftrag Anlage K 1 Bezug nimmt, vereinbart, was dem Grunde nach wiederum ausweislich der BVSK-Honorarbefragung üblich ist (wie hier z.B. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 17.2.2016 – 314a c 276/15). Soweit der Beklagte hier die Notwendigkeit einer „Plausibilitätskontrolle“ bemüht, ist bereits nicht erkennbar, weshalb der Sachverständige Nebenkosten nur zum Selbstkostenpreis abrechnen dürfte; nach hiesiger Kenntnis ist er in seiner Preisgestaltung frei. Vor allem ist dieses Kriterium zum Schutz des Schädigers vor überhöhten Sachverständigenkosten ungeeignet, weil die einzelnen Parameter innerhalb dieses Gesamthonorars beliebig zu verschieben sind; ein Sachverständiger, der niedrigere Nebenkosten ausweist, kann dies – in Ermangelung einer Gebührenordnung – beliebig durch höheres Grundhonorar ausgleichen und umgekehrt. Für die schadensrechtliche Bewertung kann dies keinen Unterschied machen (zutreffend Heßeier, NJW 2014, 1916  [1917]). Diese Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls ist es legitim, im Massengeschäft „Verkehrsunfallschadensabwicklung“ regelmäßig anfallenden Aufwand zu pauschalieren, um diesen nicht in jedem Einzelfall konkret nachweisen zu müssen (LG Heidelberg, Urteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16 m.N.).

In diesem Rahmen sind die streitgegenständlichen Nebenkosten nicht überhöht, § 287 ZPO. Die eigenständige Berechnung der Fotokosten ist ausweislich § 12 Abs. 2 Nr. 2 JVEG weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Soweit der Beklagte die Zahl der gefertigten Lichtbilder rügt, verkennt er, dass der Geschädigte bei der Beweissicherung nicht zur Entlastung des Schädigers sparen muss. Auch eine Kommunikations- und Schreibpauschale ist nach Grund und Höhe anzuerkennen (vgl. nur Ziff. 7002 W RVG).

Der Klage war daher samt vorgerichtlichem Rechtsverfolgungsschaden und Verzugszins stattzugeben (§§ 286, 288, 280 BGB). Auf die weiteren Ausführungen der Replik kam es nicht mehr an, so dass sich rechtliches Gehör zu ihr erübrigte.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei, § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeit dieses Urteils schon vor Rechtskraft bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer streitwertunabhängigen Berufung liegen nicht vor,
§ 511 Abs. 4 ZPO. Von der Abfassung eines Tatbestands konnte daher abgesehen werden,
§ 313a ZPO.

Soweit das AG Hamburg-Altona.

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Eine Antwort zu AG HH-Altona verurteilt den Halter des bei der Admiral Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (317b C 113/16 vom 03.03.2017)

  1. HR sagt:

    @Babelfisch
    Man sieht, dass ein Geschädigter mit der Hilfe eines praxiserfahrenen Verkehrsrechtsanwalts bezüglich seiner berechtigten Schadenersatzansprüche bei den Gerichten auch Gehör findet und nicht als unvernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch abgewiesen wird. Die Abfassung der Entscheidungsgründe ist interessant, wenn auch ein Auswahlverschulden nicht angesprochen wurde, wie auch nicht die Position des Sachverständigen, der kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Unabhängig davon war der Rückgriff auf eine Honorarbefragung eines Berufsverbandes nicht veranlasst, weil selbst als nicht erforderlich behauptete Honorare der Schadenersatzverpflichtung unterliegen.

    HR

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