AG HH-Barmbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten (818 C 124/17 vom 17.11.2017)

Mit Datum vom 17.11.2017 (818 C 124/17) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 94,70 € zzgl. Zinsen zzgl. der Kosten einer Halteranfrage sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVG, 249, 398 BGB.                        

Ein beim Geschädigten des Verkehrsunfalles Herrn X (im weiteren: Zedent) entstandener Anspruch wurde von diesem wirksam an den Kläger abgetreten gemäß § 398 BGB.

Das Fahrzeug des Zedenten wurde beim Führen eines Kraftfahrzeuges durch den Bekla gtenbeschädigt. Dieser hat daher den durch diese Beschädigung verursachten Schaden zu
ersetzen. Hierzu gehören grundsätzlich au ch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zurErmittlung der Höhe des Schadens.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten stehen ihm auch der Höhe nach zu. Für das Grundhonorar ist dies zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Kläger kann aber auch die dem Geschädigten entstandenen Nebenkosten des
Sachverständigengutachtens in begehrter Höhe verlangen.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003 ,305, 306 f.;   Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210). Der Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung, haben die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte dies im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung als notwendig ansehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 f.). Der Geschädigte kann dementsprechend nur die Kosten für den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die aus dem Blick eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des.Schadens angemessen sind (vgl. BGH NJW 2010, 606; 2010, 2118, 2119). Dem Geschädigten steht nach diesen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Maßstab für die Überhöhung der Nebenkosten ist zunächst die eigene Wahrnehmung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Daneben hat er eine eigene Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Hierfür hat der Gesetzgeber mit dem JVEG eine Orientierungshilfe geschaffen, die auch bei der Bemessung von Nebenkostenabrechnung privater Sachverständiger herangezogen werden kann. Da das JVEG für jedermann zugänglich ist, bietet es damit eine Orientierungshilfe, welche Nebenkosten für den Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Er darf die Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die Regelungen des JVEG um 20 % überschritten wurden. Liegt eine solche Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes beschränkt (vgl. BGH 26.04.2016, Az VI ZR 50/15, nach openJur 2016, 7310, Rn. .11).

Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten nicht         überhöht, sie liegen innerhalb der vorstehend beschriebenen Bandbreite.

Die abgerechneten Fotokosten in Höhe von 1,95 € je Foto, liegen noch unterhalb der Sätze, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG mit 2,00 € veranschlagt sind. Auch die Kosten für Fotokopien halten sich mit 0,50 € im Rahmen des JVEG. Auch in Bezug auf die Anzahl der gemachten Fotos ist eine Überschreitung nicht gegeben. Diese ist im Hinblick auf die erforderliche Abgrenzung von Neu- und Altschäden für das Gericht plausibel.

Auch die angefallenen Schreibkosten von 1,40 pro Seite und Druck-, sowie Kopierkosten sowie die Kommunikationspauschale von 0,50 € pro Seite sind nicht überhöht(vgl ebenso: BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az VI ZR 50/15) Schließlich entspricht auch die Kommunikationspauschale von 15,00 € einer üblichen Größenordnung (vergleiche auch insoweit BGH, ebenda).

Auch die EDV-Gebühren sind als erforderlich anzusehen. EDV-Gebühren sind, soweit sie Fremdleistungen darstellen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und diese ihm seinerseits in Rechnung gestellt wurden als erforderlich anzusehen sofern sie unstreitig oder tatsächlich nachgewiesen sind (vgl. BGH 26.04.2016, Az VI ZR 50/15, nach openJur 2016, 7310, Rn. 11). Der Kläger hat solche Kosten für Fremdleistungen substantiiert dargetan (vergleiche Anl. K8), dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Kläger kann auch die Kosten für die Halteranfrage verlangen. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt insoweit nicht vor. Diese Anfrage hat der Kläger nicht für den Geschädigten durchgeführt, sondern zur Durchsetzung des infolge der Abtretung auf ihn – den Kläger – übergegangenen Anspruch. Die Halteranfrage war zur Verfolgung der Ansprüche auch notwendig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anfrage war der Halter dem Geschädigten unbekannt.

2.)

Der Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat mit Schreiben vom 22.02.2017 eine Inanspruchnahme abgelehnt. Die Zahlungsverweigerung steht der Mahnung gleich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Aufgrund der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers befand sich damit auch der Beklagte in Verzug. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung verstößt in der Regel nicht gegen § 254 BGB (Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 45). Aus dem Schreiben vom 20.03.2017 , Anlage K6 ( Bl. 10 d.A.) ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts erkennbar ohne jede Erfolgsaussicht war.

3.)

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 3 20.02.2017 in Verzug; auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug. genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Hamburg-Barmbek.

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5 Antworten zu AG HH-Barmbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten (818 C 124/17 vom 17.11.2017)

  1. Horst E. sagt:

    Wieder eine unzulässige Prüfung der einzelnen Nebenkosten und dann auch noch folgende Passage:
    „Hierfür hat der Gesetzgeber mit dem JVEG eine Orientierungshilfe geschaffen, die auch bei der Bemessung von Nebenkostenabrechnung privater Sachverständiger herangezogen werden kann. Da das JVEG für jedermann zugänglich ist, bietet es damit eine Orientierungshilfe, welche Nebenkosten für den Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Er darf die Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die Regelungen des JVEG um 20 % überschritten wurden. Liegt eine solche Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes beschränkt (vgl. BGH 26.04.2016, Az VI ZR 50/15, nach openJur 2016, 7310, Rn. .11).“

    Kein Wunder, wenn des Sachverständige sich mit seiner Liquidation solchen Vorstellungen angepasst hat und einen „Erfolg“ verbuchen konnte. Da bedarf es noch nicht einmal anwaltlicher Unterstützung, denn das Angemessenheitserwägungen einer werkvertraglichen Beziehung zuzuordnen sind, weiß inzwischen sogar mein Opa und der ist noch nicht einmal Jurist.

    Horst E.

  2. Heinz Müller sagt:

    Hallo, Babelfisch ,

    ein gut eingeleitetes Urteil. Die Interpretation, wie das JVEG für die Beurteilung der Erforderlichkeit richtungsweisend sein soll, ist allerdings eine einzige Katastrophe, die beschränkt ist auf Irrungen und Wirrungen. DAS ist mit dem Gesetz nicht vereinbar und kein in der Sache bewanderter Jurist kann dazu applaudieren, denn auch darüber hinaus abgerechnete Kosten unterliegen der Regulierungsverpflichtung.
    Das JVEG ist maßstäblich für Gutachten im Privatbereich eben keine „Orientierungshilfe“ und deshalb auch für die Beurteilung nicht heranzuziehen. Nicht umsonst steht eine längst überfällige Novellierung des JVEG an mit dem Ziel, die Abrechnungsmodalitäten den Gepflogenheiten bei der Erstellung privater Gutachten anzugleichen. Warum wohl? Hier wurde genau der entgegengesetzte Weg vom Gericht beschritten. Es ist nicht zu fassen.- Unabhängig davon sollte ein Gericht wissen, dass verkehrsfähige Beweissicherungsgutachten dieser Art im Auftrag der Gerichte mit einer Abrechnung nach Zeitaufwand 3-5x teurer werden als hier abgerechnet wurde und das trotz defizitärer Abrechnungssätze im Nebenkostenbereich. Liegt übrigens eine
    Rechnung vor, so ist ex post eine Schätzung gem. § 287 ZPO nicht veranlasst und selbst wenn, wäre nur hinsichtlich der Erforderlichkeit auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen. Wieviel mal hat Willi Wacker diese „Problematik“ auf http://www.captain-huk.de wohl verständlich abgehandelt? Übrigens sind Abrechnungen der hier ersichtlichen Art bei qualifizierten und versicherungsunabhängigen Sachverständigen nicht üblich.-

    Heinz Müller

  3. R.G. sagt:

    Das bekannte Kürzungsschreiben der HUK -Coburg gibt Anlass zu folgendem Hinweis:

    „Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.

    Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten miterklärt.

    Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1, 5).“

    R.G.

  4. D.M. sagt:

    Ja,Ja, die Hamburger Gerichtsbarkeit hat vieles zu bieten, wie man an diesem Urteil wieder einmal deutlich erkennt. Dennoch gilt außer den Gedankenausflügen zum JVEG zu beachten:

    Bei der konkreten Schadensabrechnung nach § 249 I BGB bedarf es jedoch keiner Schadenshöhenschätzung, da der über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteil bereits bei dem Geschädigten eingetreten ist durch die Rechnungsstellung bzw. die Preisvereinbarung. Denn mit der Rechnung ist der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.; Offenloch ZfS 2016, 244 Rn. 2).

    Zum Weiteren verkennt das erkennende Gericht, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Lediglich der Gesamtbetrag hätte – wenn überhaupt – einer Schätzung durch das Gericht unterworfen werden können.

    Im Übrigen handelt es sich bei § 287 ZPO – und das kann nicht oft genug wiederholt werden – nach herrschender BGH-Rechtsprechung um eine Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Die vom VI. Zivilsenat des BGH formulierte besondere Freistellung des Tatrichters mit der Möglichkeit der Schadenskürzung gemäß § 287 ZPO darf als Mindermeinung angesehen werden. Alle übrigen Zivilsenate des BGH sehen darin nämlich die Beweiserleichterung für den Kläger.
    D.M.

  5. Iven Hanske sagt:

    Bundesgerichtshof
    • § 249 Abs. 1 BGB
    • VI ZR 9/17 vom 23. Mai 2017 und VI ZR 67/06 vom 21. Januar 2007
    – vollständiger Schadensausgleich, es wird nicht fiktiv abgerechnet, die Rechnung verändert sich durch Schätzung nicht
    • Ex ante Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten
    • VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017; VI ZR 225/13 vom 11. Februar 2014; VI ZR 528/12 vom 15. Oktober 2013; VI ZR 67/06 vom 21. Januar 2007 und VI ZR 73/04 vom 18.1.2005
    -nur die ex ante Sicht (VKS-BVK Honorarbefragung, veröffentlichte Urteil, Marktvergleich) des Geschädigten ist zur Plausibilität entscheidend, ex post Ansichten sind zu unterlassen.
    • Indizwirkung der Rechnung
    • VI ZR 225/13 vom 11. Februar 2014
    – Indizwirkung der Rechnung, Schädiger trägt die Beweislast
    • X ZR 167/04 vom 13. Juni 2006
    – bei Zahlungsverpflichtung ist es fehlerhaft zwischen bezahlter und unbezahlte Rechnung zu differenzieren.
    • Preisvereinbarung
    • X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 4. April 2006
    -bei plausibler Preisvereinbarung keine Schätzung – kein gerechter Preis
    • VI ZR 61/17 vom 24. Oktober 2017
    -maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis und nicht die rechtliche Würdigung anderer.
    • Vorteilsausgleichverfahren
    • VII ZR 95/16 vom 1. August 2017 und VI ZR 42/73 vom 29. Oktober 1974
    – bei Plausibilität nach VKS-BVK Honorarbefragung ist auf das Vorteilsausgleichverfahren zu verweisen
    • VKS-BVK Honorarbefragung
    • VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017
    – VKS-BVK Honorarbefragung ist eine geeignete Schätzgrundlage.
    • BVSK Honorarbefragung
    • VI ZR 61/17 vom 24. Oktober 2017
    -BVSK ist keine geeignete Schätzgrundlage, Tatrichter hat Grenzen in seiner Schätzung und muss Schätzgrundlagen prüfen.
    • JVEG
    • VII ZR 74/06 vom 25. Januar 2007 und XI ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 4. April 2006
    -kein JVEG für Privatgutachter.
    • Mittelwert
    • VI ZR 398/02 vom 29. April 2003
    -ein Mittelwert in der Schätzung ist unzulässig, da kein regionaler Markt.
    • Kein Vorteilsausgleich bei nicht vergleichbaren Factoring Entscheidungen des BGH mit spezieller Preisvereinbarung (Ingenieursleistung in den Grundkosten) bzw. Abtretung Erfüllung statt
    • VI 50/15 oder 471/15 oder 357/14 oder VI ZR 76/16 oder BGH VI ZR 61/17 vom 24.10.2017
    -sind mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar.
    Gesamtschau der Rechnung
    • VI ZR 61/17 vom 24. Oktober 2017, VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2016, OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016
    -Schätzung nur in der Gesamtschau der Rechnung, da in Bandbreite auf reg. Markt abgerechnet wird.

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