AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (924 C 1/17 vom 13.06.2017)

Mit Urteil vom 13.06.2017 (924 C 1/17) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 50,53 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Da auch in diesem Verfahren erstmalig die Aktivlegitimation des Sachverständigen bestritten wurde, ist der Hinweis des Gerichts, dass die vorgerichtliche Schadenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei, vollkommen korrekt und wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt, vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 293/05. Leider hat sich diese korrekte Ansicht bei Hamburger Gerichten noch nicht durchgesetzt mit der Folge, dass auf das Bestreiten ins Blaue hinein dem Sachverständigen der Nachweis auferlegt wird, z.B. vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges war. Perfiderweise wird dann, wenn der Sachverständige dies tut, ihm von einigen RichterInnen ein Verstoß gegen das RDG unterstellt und die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in vollem Umfang zu. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet, ist sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Denn indem ihre Versicherung einen Teil der Sachverständigenrechnung gekürzt hat, hat diese jedenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Denn in dieser Abrechnung war kein Vorbehalt enthalten, mit dem sich die Versicherung Rechte hinsichtlich der Eigentümerstellung der Geschädigten vorbehielt. Dieses Schuldanerkenntnis aber muss sich die Beklagte zurechnen lassen.

Unerheblich ist auch, dass die Geschädigte sämtliche Ansprüche aus dem Unfallgeschehen der Werkstatt abgetreten hat. Denn da die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einem Unfallgeschehen nach ständiger Rechtsprechung unwirksam ist, ist diese Abtretung unwirksam. Die Abtretung der Ansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten an die Klägerin ist damit wirksam.

Der Höhe nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sämtliche mit der jetzigen Klage geltend gemachten Positionen halten sich nicht nur im Rahmen der Vergütungsvereinbarung, sondern auch im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung als angemessen angesehen wird. So entsprechen die Nebenkosten den Vorgaben der BVSK 2015, welche das Gericht als geeignete Schätzgrundlage ansieht. Diese Nebenkosten entsprechen in etwa den Werten des JVEG +20%, was vom Bundesgerichtshof als geeignete Schätzgrundlage anerkannt wurde. Auch hinsichtlich des Grundhonorars bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken, da sich das in Rechnung gestellte Grundhonorar unterhalb des Mittelwertes des Korridors V der BVSK-Befragung 2015 hält.

Die Klägerin hat ferner nach §§ 280, 286 BGB einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Denn mit dem Ablehnungsschreibens einer Versicherung, das sich die Beklagte ebenfalls zurechnen lassen muss, ist sie in Verzug gekommen. Die Ansetzung einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden, da es sich nicht um ein einfaches Mahnschreiben handelt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-St. Georg.

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2 Antworten zu AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (924 C 1/17 vom 13.06.2017)

  1. virus sagt:

    „Der Höhe nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sämtliche mit der jetzigen Klage geltend gemachten Positionen halten sich nicht nur im Rahmen der Vergütungsvereinbarung, sondern auch im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung als angemessen angesehen wird. So entsprechen die Nebenkosten den Vorgaben der BVSK 2015, welche das Gericht als geeignete Schätzgrundlage ansieht. Diese Nebenkosten entsprechen in etwa den Werten des JVEG +20%, was vom Bundesgerichtshof als geeignete Schätzgrundlage anerkannt wurde. Auch hinsichtlich des Grundhonorars bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken, da sich das in Rechnung gestellte Grundhonorar unterhalb des Mittelwertes des Korridors V der BVSK-Befragung 2015 hält.“

    Hallo, geht´s noch? Man möchte die Richterin, den Richter fragen, was ihr/ihm in den Kaffee getan wurde? Seitens der HUK-Coburg Sachverständigenkosten in Höhe von 50,53 € zu kürzen, stellt nichts anderes als den Versuch des Betruges seitens des Beamten-Versicherers gegenüber dem Unfallopfer dar. JVEG und BVSK interessieren schadensersatzrechtlich nach § 249 Abs. 1 BGB einen feuchten Kehricht, was mittlerweile jeder Erstklässler weiß. Einfach nur noch beschämend!

  2. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    „Da auch in diesem Verfahren erstmalig die Aktivlegitimation des Sachverständigen bestritten wurde, ist der Hinweis des Gerichts, dass die vorgerichtliche Schadenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei, vollkommen korrekt und wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt, vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 293/05.

    Leider hat sich diese korrekte Ansicht bei Hamburger Gerichten noch nicht durchgesetzt mit der Folge, dass auf das Bestreiten ins Blaue hinein dem Sachverständigen der Nachweis auferlegt wird, zB vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges war. Perfiderweise wird dann, wenn der Sachverständige dies tut, ihm von einigen RichterInnen ein Verstoß gegen das RDG unterstellt und die Klage abgewiesen.“

    Dazu:
    „Das unsägliche Bestreiten der Aktivlegitimation nach Zahlung des Unfallschadens incl. dem überwiegenden Teil der SV-Kosten ist ein Vortrag, dem vom Gericht aus den vorgenannten Gründen nicht nachzugehen ist, vgl. BGH IV ZR 293/05.“

    R-REPORT-AKTUELL

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