Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
Nachfolgend geben wir Euch zum Wochenbeginn hier ein positives Urteil aus Idar-Oberstein zu den restlichen abgetretenen Sachverständigenkosten nach einem unverschudeten Verkehrsunfall bekannt. Vorgerichtlich hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Provinzial Rheinland Versicherung AG, aus abgetretenem Recht (Factoring) nur einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten gezahlt. Der Differenzbetrag war Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Idar-Oberstein in Rheinland-Pfalz. Die BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) nervt vermutlich die Versicherer derart, dass sie noch nicht einmal auf den erheblichen Vortrag der Klägerseite erwidern. Die beklagte Provinzial Rheinland Versicherung AG weiß augenscheinlich wohl auch, dass sie den Prozess um die erforderlichen Sachverständigenkosten in diesem Fall nicht gewinnen kann? – Anders ist nicht zu verstehen, dass sie genervt aufgibt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker
Aktenzeichen:
301 C 314/14
Amtsgericht
Idar-Oberstein
IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
In dem Rechtsstreit
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln
– Klägerin –
gegen
Provinzial Rheinland Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch die Richterin … am 12.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin macht einen restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.04.2014 in Baumholder ereignete. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Unfall mit dem Geschädigten D. B. allein verursacht habe. Der Geschädigte habe nach dem Unfall das Sachverständigenbüro S. K. mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem Unfallwagen beauftragt. Für dieses Gutachten habe der Sachverständige dem Geschädigten einen Betrag in Höhe von 527,17 € in Rechnung gestellt. Der Geschädigte hat seinen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an den Sachverständigen und dieser seinen Anspruch an die Klägerin ab. Die Beklagte habe hierauf einen Betrag in Höhe von 475,00 € gezahlt, eine darüber hinausgehende Zahlung habe sie abgelehnt.
Die Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben. Daher war auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin zu entscheiden.
Hiernach steht der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 52,17 € zu. Die Sachverständigenkosten und damit auch der noch offenen Restbetrag in Höhe von 52,17 € stellen als Herstellungsaufwand einen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden dar, soweit es sich um objektiv erforderliche Kosten handelt. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Hiernach darf sich der Geschädigte damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sacherständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ.: VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Einwendungen gegen die Rechnungen wurden durch die Beklagte im Einzelnen nicht erhoben, so dass von einem im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag auszugehen ist.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Nun bitte Eure Kommentare.