AG Ingolstadt verurteilt mit bedenklicher Begründung die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.2.2016 – 10 C 2557/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Ingolstadt zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG. Geklagt hatte im vorliegenden Fall der Geschädigte. Im Ergebnis hat das erkennende Gericht zwar richtig entschieden. Allerdings ist aber dennoch jede Menge schadensersatzrechtlichen Unsinns – verteilt auf 13 Seiten – dabei herausgekommen, indem auf BVSK, JVEG, OLG München usw. abgestellt wurde. Dabei muss der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen (BGH DS 2014, 90 ff. Rn. 10 = NJW 2014, 1947 ff.). Was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung nicht kennen muss, kann ihm im Nachhinein allerdings auch nicht negativ durch das Gericht angelastet werden. Auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des JVEG ist zum Zeitpunkt der  Entscheidung verfehlt, denn der BGH hatte mit seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450) entschieden, dass auch die vom Berufungsgericht Frankfurt/ Oder vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG auf das Grundhonorar und die Nebenkosten revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Der Anwendungsbereich des JVEG bezieht sich sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten ausschließlich auf  gerichtlich oder staatsanwaltlich bestellte Sachverständige, nicht jedoch auf Privatgutachter (vgl. BGH DS 2007, 144  ff.). Auch eine entsprechende Übertragung verbietet sich, da der Anwendungsbereich des JVEG in § 1 JVEG genau und ausschließlich geregelt ist. Für eine entsprechende Anwendbarkeit ist daher kein Raum (a.A. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 -). Wir sehen daher die Begründung als kritikbehaftet an. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Ingolstadt

Az.: 10 C 2557/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK24, vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch die Richterin M. am 25.02.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 folgendes

Endurtei

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2015 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.01.2016 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 166,86 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersafzanspruch in Höhe von 166,86 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.07.2015 in Eichstätt nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren mit Zinsen wie tenoriert aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG i. V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 1, 3a Nr. 1 PflVG, §§ 249 ff., 398 ff. BGB.

I.

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist der Kläger vorliegend aktivlegitimiert.

Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das beim Unfall beschädigte Kfz sein Fahrzeug sei. Er habe auch den Fahrzeugbrief. Der Kläger schilderte dies glaubwürdig und widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Insbesondere werden von der Beklagtenseite auch keine konkreten Punkte vorgetragen, wieso der Kläger nicht Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs sein sollte.

Das Gericht hält außerdem auch hinsichtlich des Eigentums an einem Kraftfahrzeug die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB für anwendbar. Ein konkreter Vortrag der Beklagtenseite, dass der Kläger hier nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug vielmehr geleast oder fremdfinanziert ist, liegt seitens der Beklagten nicht vor, sondern es wird lediglich pauschal darauf hingewiesen. Dies reicht zur Entkräftung der Vermutung für das Gericht nicht aus.

II.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet daher grundsätzlich zu 100 %.

III.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 ff., 398 ff. BGB weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 166,86 € zu.

1.)

Die vom Kläger begehrte Erstattung weiterer Sachverständigengebühren gründet der Höhe nach auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach ausdrücklich der zu Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Betrag zu leisten ist.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtig ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Grundsätzlich findet keine Überprüfung dieses Wahlrechts statt.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f. 162, 161, 164 f. 163, 362, 365). Dem Geschädigten ist außerdem keine Marktforschung auf dem ihm zugänglichen Markt zuzumuten, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn dann allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450).

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15 mit weiteren Nachweisen).

Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich jedoch dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten allein, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwalts erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. In diesen Fällen hat auch der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm verlangten Sachverständigenkosten erforderlich, weil branchenüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, sind. Der Einwand, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst gesucht, sondern durch eine Werkstätte und/oder einen Rechtsanwalt auswählen hat lassen, ist durch den Schädiger/dessen Versicherung vorzubringen. Hierzu bedarf es etwa eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter gleicher Geschehensabläufe (z.B.: die Ansprüche werden abgetreten, der Geschädigte erhält das Gutachten nicht, sondern nur der Anwalt oder die Werkstätte, die Sachverständigenrechnung wird von der Werkstätte oder dem Anwalt bezahlt, etc.), eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Geschädigte dann darzulegen, dass es im streitgegenständlichen Fall anders war, wenn er den Vortrag des Schädigers/dessen Versicherung bestreiten will. Dies hat dann der Schädiger/dessen Versicherung zu widerlegen, wenn sie weiter auf ihrem Vortrag beharren (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

Grundsätzlich wird nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ein Honorar, dass sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen. Dies wurde auch mit Beschluss des OLG München vom 14.12.2015, Az. 10 U 579/15, bestätigt.

3.)

Zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger ist eine Werkvertrag zustanden gekommen. Die im Rahmen des § 632 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen geschuldete Vergütung musste sich dabei unter Anwendung der schadensrechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegen gem. § 249 Abs. 2 BGB (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450).

Auf die gem. § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung kommt es vorliegen nur dann an, wenn es sich um den sogenannten „Schadensservice aus einer Hand“ handelte und der Sachverständige nicht vom Geschädigten persönlich, sondern durch eine Werkstatt oder einen Rechtsanwalt vermittelt wurde. Daher bestimmt sich die Ersatzpflicht gem. § 249 Abs. 2 BGB bei einer Beauftragung durch den Geschädigten selbst nicht nach dem günstigsten üblichen Tarif oder BVSK-Befragun-gen, sondern vielmehr danach, was sich vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus noch im „Rahmen“ des wirtschaftlich Vernünftigen hält. Eine allgemeingültige Gebührenordnung für Sachverständige existiert nicht. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Ersatzpflicht dort ihre Grenze findet, wo die dem Geschädigten berechneten Preise einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen augenscheinlich als unzweckmäßig und unangemessen erscheinen müssen (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,1450). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschädigte in laienhafter Position offensichtlich erkennen konnte, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (LG München I, Az. 17 S 24136/10).

Bei einem „Schadensservice aus einer Hand“ ist im Rahmen des Ersatzpflicht des § 249 Abs. 2 BGB jedoch sehr wohl auf die Branchenüblichkeit und damit auf die BVSK-Befragung abzustellen, da entscheidend ist, ob für die vermittelnde Werkstatt bzw. den vermittelnden Rechtsanwalt eine Überhöhung der Sachverständigengebühren über die Branchenüblichkeit hinaus erkennbar war oder nicht.

a)

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München kann es der Klägerin aus der vorzunehmenden ex-ante-Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nicht grundsätzlich angelastet werden, dass er der Abrechnung zugrunde liegenden Preisvereinbarung zugestimmt hat.

Die Voraussetzungen für den sog. „Schadensservice aus einer Hand“ liegen nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall jedoch nicht vor. Wie bereits ausführlich dargestellt, sind die Voraussetzungen für diesen Verweis, dass die Versicherung mehrere vergleichbare Fälle darstellt, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter gleicher Geschehensabläufe eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde (siehe oben, Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

Eine derartige Indizienkette wurde von der Beklagten schon gar nicht dargestellt. Es wurde lediglich pauschal vorgetragen, dass die Klagepartei den Sachverständigen nicht aus eigener Initiative beauftragt hätte. Es werden weder mehrere vergleichbare Fälle geschildert noch bestimmte Geschehensabläufe oder Geschäftsbeziehungen. Dieser Vortrag ist vorliegend nicht ausreichend substantiiert und ausreichend konkret dargelegt, um ein „Rundum-Sorglos-Paket“ bzw. einen „Schadensservice aus einer Hand“ überhaupt zu begründen, sodass die sekundäre Darlegungslast der Klägerseite nicht eingreift. Zudem legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar dar, dass er den Sachverständigen von einem früheren Schaden kenne und dieser daher alle seine Aufträge bekomme. Das Gericht hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger den Sachverständigen nur auf die Vermittlung des Autohauses hin beauftragt hätte.

Es bleibt daher bei den allgemeinen Grundsätzen, so dass auf den Horizont des Geschädigten abzustellen ist.

b)

Die Erforderlichkeit des Schadens entfällt auch nicht durch die Art der Honorarberechnung durch den Sachverständigen, soweit sich dieser an der Schadenshöhe orientiert. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet die Grenzen der rechtlichen zulässigen Preisgestaltung nicht allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450). Eine für den Geschädigten offensichtliche Übersetzung der Sachverständigenkosten ist angesichts des abgerechneten Honorars jedenfalls nicht gegeben.

4.)

Über die grundsätzliche Berechtigung einer Rechnungsstellung eines Honorars besteht kein Streit. Von den geltend gemachten 815,86 € wurden seitens der Beklagten außergerichtlich 649,00 € bezahlt und lediglich ein Abzug in Höhe der Klageforderung vorgenommen.

Der Geschädigte hat seine Darlegungslast zur Schadenshöhe auch bereits durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI Z R 225/13).

a)

Das Gerichts hält die BVSK Befragung 2015 vorliegend für eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO zur Ermittlung der üblichen Vergütung des Sachverständigen (vgl. LG München II, Entscheidung vom 12.03.2013, AZ. 8 S 4628/12). Der Unfall hat sich in diesem Jahr ereignet. Es ist kein plausibler, nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso vorliegend das JVEG, das HUK Honorartableau oder die BVSK Befragung 2013 oder 2011 herangezogen werden sollten. Als üblich ist dabei die Vergütung anzusehen, sofern sie sich innerhalb des Korridors HB V bewegt, denn dabei handelt es sich um den Honorarkorrisor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.

Die Abrechnung anhand der konkreten Schadenshöhen ist nach der BVSK-Honorarbefragung unter den Sachverständigen üblich und anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar. Die Schadenshöhe korreliert dabei üblicherweise auch mit der Vielzahl und Komplexität der Beschädigungen. Dies wirkt sich auf die Arbeit des Sachverständigen aus.

b)

Die Beklagtenseite dringt mit ihrem Vortrag nicht durch, dass der Geschädigte bereits mit Schreiben vom 05.07.2015 (vorgelegt als Anlage HR1) auf die Überteuerung der jetzt eingeklagten Sachverständigengebühren hingewiesen worden sei und daher bei Gutachtensauftragserteilung bereits davon wusste. Es mag zwar sein, dass der Geschädigte dieses Schreiben vor Erteilung des Gutachtensauftrags erhalten hat, allerdings weist die Beklagte dort nur auf ihr eigenes Honor-artableau hin. Die rechtmäßige Höhe der Sachverständigengebühren wird aber nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung selbst bestimmt, die sonst die Möglichkeit hätte, in Eigenregie festzulegen, was erstattet wird und was nicht. Der Geschädigte musste sich daher nicht an das Schreiben gebunden fühlen und durfte den Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Anders wäre der Fall höchstens gelagert, wenn die Versicherung dem Geschädigten die BVSK Befragung 2015 hätte zukommen lassen als repräsentative Übersicht, was von Sachverständigen üblicherweise abgerechnet wird.

c)

Das in Ansatz gebrachte Grundhonorar ist vorliegend nicht überhöht.

Die BVSK Honorarbefragung 2015 weist bei einer Schadenssumme von 4.177.25 € netto im Korridor HB V einen Bereich von 526,00 € bis 572,00 € aus. Das vorliegende Grundhonorar in Höhe von 510,00 € bewegt somit sogar unterhalb dieses Korridors und ist daher bereits deshalb nicht überhöht.

Es ist außerdem aus der BVSK Befragung ersichtlich, dass es durchaus üblich ist, dass ein pauschales Grundhonorar anhand der Schadenshöhe zusätzlich zu den Nebenkosten abgerechnet wird. Nicht gefolgt werden kann dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument, wonach mit dem Grundhonorar sämtliche Nebenkosten abgegolten seien. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich mit dem JVEG. Auch dort werden Sachverständigen (und Dolmetschern sowie Übersetzern) neben dem Grundhonorar weitere Positionen ersetzt, §§ 8 ff. JVEG. Neben dem Honorar für ihre Leistungen (§ 9 JVEG) erhalten sie u.a. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) sowie Ersatz für besondere Aufwendungen (§ 12 JVEG). Danach werden Ablichtungen und Ausdrucke mit 0,50 € für die ersten 50 Seiten, Farbkopien und Farbdrucke mit 2,- € je Seite ersetzt (§ 7 Abs.2 JVEG). Gesondert ersetzt werden Lichtbilder mit 2,- € für den ersten Abzug oder Ausdruck (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.2 JVEG), für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.3 JVEG). Auch sonstige bare Auslagen werden grundsätzlich ersetzt. Daraus ist zu ersehen, dass neben dem Grundhonorar die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls zu ersetzen sind und der Aufwand auch durch Festlegung bestimmter Kostensätze (z.B. pro Seite, Kopie, Ausdruck oder Lichtbild) abgegolten werden kann. Die Preisaufstellung bezüglich der Nebenkosten des vorgerichtlichen Sachverständigen folgt diesem Ansatz und ist insoweit nicht zu beanstanden.

d)

Aus der BVSK Befragung ist ersichtlich, dass es durchaus üblich ist, dass Fahrtkosten gesondert zu einem Grundhonorar des Sachverständigen geltend gemacht werden, denn sie sind getrennt als Nebenkosten aufgeführt. Im Umkehrschluss ergibt sich daher, dass sie deswegen gerade nicht mit im Grundhonorar enthalten sind, sondern einzeln abgerechnet werden können.

Es ist für das Gericht plausibel und nachvollziehbar, dass der Sachverständige von seinem Büro in W. zum Besichtigungsort die angegebenen 48 Kilometer Fahrtstrecke zurücklegen musste. Der Geschädigte war auch nicht verpflichtet, zwingend den ortsnächsten Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass nicht jede Entfernung gewählt werden kann. Aus der Verpflichtung des Geschädigten im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Schadensminderung beizutragen, ist nicht jede Entfernung zur Begutachtung ersatzfähig. Die angegebene Entfernung von 48 Kilometern insgesamt erscheint jedoch angemessen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens des Geschädigten liegt nicht vor. Der Schädiger muss dieses Risiko tragen.

Die Fahrtkosten bewegen sich mit 0,70 € pro Kilometer im Rahmen dessen, was die BVSK Befragung 2015 dafür vorsieht (0,70 €). Sie sind daher nicht überhöht.
Ein Ersatz für Fahrtzeiten wie von der Beklagtenseite vorgetragen, ist in der Rechnung des Sachverständigen (vorgelegt als Anlage K 2) schon gar nicht angesetzt.

e)

Die Fotokosten sind mit 2,40 € pro Foto oberhalb der Sätze der BVSK Befragung 2015 von 2,00 €. Eine Überhöhung liegt vor.

Allerdings ist die Überhöhung nicht derart gravierend, dass sie einem durchschnittlichen Geschädigten sofort erkennbar ist. Für den geschädigten Kläger ergaben sich keinerlei Indizien, dass diese Kosten im Rahmen des Sachverständigengutachtens nicht gesondert erstattet werden würden und daher die Rechnung der Höhe nach zu beanstanden gewesen wäre. Es lag kein Auswahlverschulden vor. Insoweit kann die Beklagte lediglich darauf verwiesen werden, sich Rückzahlungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis des Klägers zum Sachverständigen abtreten zu lassen und diese gesondert zu verfolgen.

Auch die Anzahl der in Rechnung gestellten Fotos nicht zu beanstanden. Auch hier ist für den durchschnittlichen Geschädigten nicht erkennbar, welche Bilder zwingend erforderlich sind und welche nicht.

Die Fotokosten sind daher vollständig zu ersetzen.

f)

Auch die Schreibkosten in Höhe von 27,00 € sind erstattungsfähig.

Die Schreibkosten werden mit 2,70 € pro Seite berechnet, was oberhalb des Rahmens der BVSK Befragung 2015 liegt (bis 1,80 €). Sie sind damit im Vergleich zur BVSK Befragung überhöht. Allerdings ist die Überhöhung nicht derart gravierend, dass sie einem durchschnittlichen Geschädigten sofort erkennbar ist. Für den geschädigten Kläger ergaben sich keinerlei Indizien, dass diese Kosten im Rahmen des Sachverständigengutachtens nicht gesondert erstattet werden würden und daher die Rechnung der Höhe nach zu beanstanden gewesen wäre. Es lag kein Auswahlverschulden vor. Auch ist für einen durchschnittlichen Geschädigten nicht ersichtlich, dass ein Gutachten möglicherweise aus Textbausteinen und -feldern besteht oder dass das Gutachten direkt von der Software übernommen wird. Dies ist nur für einen geübten Leser, der häufig mit Gutachten dieser Art in Berührung kommt, erkennbar. Ebenfalls nicht erkennbar ist für den Geschädigten, welche Seiten tatsächlich geschrieben werden mussten und welche nicht.

Es spielt nach Überzeugung des Gerichts auch keine Rolle, ob es sich bei den Schreibkosten tatsächlich nur um Druckkosten handelt oder um Erstellungskosten, denn jedenfalls sieht die BVSK Befragung 2015 eine Abrechnung hierfür vor, so dass sich einem Geschädigten eine Überhöhung jedenfalls nicht aufdrängen musste.

Insoweit kann die Beklagte lediglich darauf verwiesen werden, sich Rückzahlungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis des Klägers zum Sachverständigen abtreten zu lassen und diese gesondert zu verfolgen.

g)

Auch die Kosten für die Duplikate des Gutachtens sind zu ersetzen. Grundsätzlich erforderlich und vom erkennenden Gericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt sind sogar 2 Kopien des Gutachtens (Rechtsanwalt und Geschädigter) und ein Original (gegnerische Versicherung).

Die Kopiekosten sind mit 0,90 € pro Kopie (BVSK-Befragung 2015 sieht 0,50 € vor) zwar leicht überhöht, aber auch hier muss sich die Überhöhung einem durchschnittlichen Geschädigten nicht aufdrängen.

h)

Die Kosten für Porto und Telefon in Höhe von 14,00 € bewegen sich innerhalb des Wertes (15,00 €) der BVSK Befragung 2015 für pauschale Porto- und Telefonkosten und sind daher nicht überhöht.

i)

Die Kosten für den Abruf der Kalkulation in Höhe von 20,00 € erachtet das Gericht zwar grundsätzlich als nicht erstattungsfähig. Diese sind Teil des Grundhonorars und nicht gesondert zu vergüten. Zu berücksichtigen ist aber aus Geschädigtensicht, dass sich die fehlende Berechtigung dieser Positionen nicht aufdrängen muss. Wie der Ausdruck aus dem Kalkulationssystem erstellt wird, ist dem Geschädigten regelmäßig nicht bewusst. Für den geschädigte Kläger ergaben sich keinerlei Indizien, dass diese Kosten im Rahmen des Sachverständigengutachtens nicht gesondert erstattet werden würden und daher die Rechnung der Höhe nach zu beanstanden gewesen wäre. Es lag kein Auswahlverschulden vor. Insoweit kann die Beklagte lediglich darauf verwiesen werden, sich Rückzahlungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis des Klägers zum Sachverständigen abtreten zu lassen und diese gesondert zu verfolgen.

Kosten für EDV oder die Datenbank werden bereits gar nicht abgerechnet, obwohl die Beklagte hierauf eingeht.

j)

Insgesamt ergeben sich weitere berechtigte Sachverständigengebühren des Klägers in Höhe von 166,86 €.

k)

Soweit eingewandt wird, dass mit Nichtwissen bestritten wird, dass der Kläger die Sachverständigengebühren bereits bezahlt hat, wandelte sich der jedenfalls bestehende Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB durch die erfolgte Weigerung zur Begleichung der Sachverständigenkosten seitens der Beklagten gemäß § 250 BGB zumindest dann in den eingeklagten Anspruch um. Es handelt sich somit jetzt um einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 249 ff. BGB.

Eine Ablehnungsandrohung und auch die ausdrückliche Fristsetzung waren vorliegend entbehrlich, da die Beklagte die Begleichung der Sachverständigenkosten konkludent sowohl als Natural-Freistellungsanspruch als auch als Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 24.08.2015 (vorgelegt als Anlage K 3) ernsthaft und endgültig verweigerte, was sich bei einer Auslegung des Schreibens ergibt (BGH NJW 2004, 1868; 2012, 1573; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013,§ 250 Rn.2).

Zudem handelt es sich bei den Kosten für eine erforderliche Begutachtung eines Unfallschadens um Kosten, die zur Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erforderlich sind. Insoweit sind die Gutachterkosten den Kosten für Instandsetzungsarbeiten gleichzusetzen (BGH NJW 1974, 35). Ebenso wie bei den Instandsetzungsarbeiten führen die Gutachterosten daher unmittelbar zu einem Zahlungsanspruch.

IV.

Dieser Betrag ist gemäß §§ 288, 286 BGB wie tenoriert zu verzinsen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.08.2015 eine Regulierung ab.

V.

Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen wie tenoriert.

1.)

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 6.138,09 € ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 526,50 € entstanden. Nach Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale gemäß § 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG und der 19 % Mehrwertsteuer gemäß § 2 RVG, Nr. 7008 VV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag von 650,34 €. Darauf hat die Beklagte bereits 571,44 € bezahlt, so dass ein Restanspruch in Höhe von 78,90 € verbleibt.

2.)

Diese Nebenforderung ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu verzinsen (§ 291 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 i.V. mit § 288 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Dabei ist auf den auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag abzustellen (§ 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH NJW NJW-RR 1990, 518, 519).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

C.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert