Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
unsere Urteilsreise geht von Niedersachen weiter nach Schleswig-Holstein. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil der Richterin der 94. Zivilabteilung des Amtsgerichts Itzehoe vom 2.4.2013 zur Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen und zum Thema der Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung bekannt. Das Gericht hat mit nachvollziehbarer Begründung der Geschädigten die Kosten für die Reparaturbestätigung zuerkannt, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die von der Geschädigten gefertigten Lichtbilder des ausreparierten Fahrzeugs und ihre Erklärung dazu nicht akzeptierte. Wer den kostengünstigeren Weg ausschlägt, muss eben damit rechnen, dass er mit dem teureren belastet wird. Die Geschädigte war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung reparieren zu lassen. Der Schädiger schuldet den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Weiterhin steht der Unfallgeschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn sie auf das Fahrzeug verzichten musste und Nutzungswillen hatte. Den hat sie damit bewiesen, dass sie das Fahrzeug in Eigenregie reparieren ließ. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Verkündet am: 02.04.2013
94 C 217/12
AMTSGERICHT ITZEHOE
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Itzehoe im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
auf die bis zum 29.3.2013 eingereichten Schriftsätze
am 2.4.2013
durch Richterin …
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 375,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2012 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 375,00 Euro aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit § 115 VVG. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen im vorliegenden Fall zunächst die Kosten der sachverständigen Reparaturbestätigung in Höhe von 125,00 Euro. Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteile auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Vorliegend hat die Klägerin versucht, die tatsächliche Durchführung der Reparatur gegenüber der Beklagten durch Vorlage von Lichtbildern und eine entsprechende Erklärung zu belegen. Dies ließ die Beklagte nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund entsprach es dem erforderlichen Vorgehen, eine Reparaturbestätigung einzuholen, um gegenüber der Beklagten die Reparatur nachzuweisen. Ein günstigerer Weg – etwa durch Vorlage einer Reparaturrechnung – kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Klägerin unstreitig aufgrund der durchgeführten Eigenreparatur keine Rechnung erstellen konnte.
Die Beklagte hat der Klägerin weiterhin Nutzungsausfall in Höhe von 250,00 Euro zu leisten. Die Klägerin hat dargelegt, das Fahrzeug habe ihr im Rahmen der Reparatur 5 Tage lang nicht zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, es erfolge hier eine fiktive Abrechnung, als Bestreiten werten wollte, wäre dieses nicht ausreichend. Denn die Klägerin hat substantiiert unter Vorlage einer sachverständigen Reparaturbestätigung die Durchführung der Reparatur und deren Dauer dargelegt. Vor diesem Hintergrund reicht ein einfaches pauschales Bestreiten der Beklagten nicht aus. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens ist unstreitig und war dementsprechend mit 50,00 Euro zugrundezulegen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.