Mit Entscheidung vom 03.02.2017 (4 C 189/16) wurde die HUK Coburg durch das Amstgericht Jülich zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt, den die HUK – wieder einmal – außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzt hatte. Im Einzelnen handelt es sich um die restlichen Verbringungskosten, die teilweise aus der konkret vorliegenden Reparaturrechnung (nach Gutsherrenart) willkürlich gekürzt wurden sowie um die restlichen Sachverständigenkosten. Das erkennende Gericht in Jülich hat sich jedoch nicht von den schrägen Argumenten der HUK aufs Glatteis führen lassen und ein Urteil abgesetzt, das den gesetzlichen Grundlagen des Schadensersatzrechts vollumfänglich gerecht wird. Auch diese Entscheidung ist wieder ein typisches Beispiel für die HUK´sche Strategie. Beliebiges Kürzen um jeden Preis am Gesetz vorbei, auch wenn die Sache letztendlich bei Gericht in die Hose geht. Denn offensichtlich gibt es immer noch genügend „Pappnasen“, die sich die Kürzungen der HUK gefallen lassen. Unter´m Strich also ein lohnendes „Geschäft“ für die HUK. „Erst komt das Fressen, dann die Moral“. Das Zitat aus der Dreigroschenoper ist der HUK doch (wie) auf den Leib geschneidert, oder? Denn mit Moral hat das alles nichts mehr zu tun, was in Coburg (mit zunehmender Perversion) in Sachen „Groschen“ – bis hin zur Groteske – praktiziert wird?
4 C 189/16
Amtsgericht Jülich
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägers,
gegen
die HUK-Coburg, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Jülich
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 03.02.2017
durch die Richterin C.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 94,40 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG. Die Haftung der Beklagten für die aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden dem Grunde nach ist unstreitig.
Soweit die Beklagte der Meinung ist, die Verbringungskosten seien i.H.v. 41,65 € überhöht, wird sie damit nicht gehört. Die Verbringungskosten sind ausweislich der Rechnung angefallen und sind daher dem Kläger zu erstatten.
Auch die Einwendungen gegen das Honorar des Sachverständigen i.H.v. 52,75 € greifen nicht durch. Der Geschädigte Sachverständigengutachtens des Schadensauftrag, Erstattung dieser Kosten vom Schädiger insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 erforderlich war. Maßgeblich sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten. Als erforderlich sind aber diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Sinn und Zweck des §§ 249 BGB ist, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 109/15). Es ist daher Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Eine Beauftragung eines Kfz Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben müsste (BGH, aaO).
Das Gericht hat hier den Schaden der Höhe nach geschätzt (§ 287 ZPO). Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen sind hier in der Rechnung des Sachverständigen zu sehen. Der Kläger ist damit seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe hinreichend nachgekommen. Es liegt ein Indiz für die Erforderlichkeit dieser Kosten vor (LG Aachen, aaO). Diese lndizwirkung für die Erforderlichkeit werden dann widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungssumme deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Vorliegend streiten die Parteien über einen Betrag von 52,75 €. Es kann also nicht von einer erheblichen Überschreitung gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz ein S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Man erkennt, dass insbesondere die HUK-Coburg es zunehmend darauf anlegt, selbst darüber bestimmen zu wollen, was sie zu ihrem eigenen Vorteil unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtposition den Unfallopfern „zubilligen“ will. Diese Richterin des AG Jülich hat sich jedoch auf solche Sandkastenspielchen nicht eingelassen, sondern von vornherein klipp und klar in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ausgeführt:
„Soweit die Beklagte der Meinung ist, die Verbringungskosten seien i.H.v. 41,65 € überhöht, wird sie damit nicht gehört. Die Verbringungskosten sind ausweislich der Rechnung angefallen und sind daher dem Kläger zu erstatten.“
„Auch die Einwendungen gegen das Honorar des Sachverständigen i.H.v. 52,75 € greifen nicht durch.“
„Das Gericht hat hier den Schaden der Höhe nach geschätzt (§ 287 ZPO). Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen sind hier in der Rechnung des Sachverständigen zu sehen. Der Kläger ist damit seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe hinreichend nachgekommen. Es liegt ein Indiz für die Erforderlichkeit dieser Kosten vor (LG Aachen, aaO).“
Klare Stellungnahme in allen Punkten und die Richterin hat zutreffend „Im Namen des Volkes“ hier dieser Versicherung wieder einmal klar gemacht, was Schadenersatzverpflichtung nach dem Gesetz bedeutet.
Danke, Hans Dampf, für die Einstellung dieses Urteils und für deinen zutreffenden Kommentar hierzu.-
G.v.H.
Es wäre unter Bezugnahme auf dieses Urteil in der Sache förderlich, wenn sich auch in allen anderen Kürzungsvorgängen die Gerichte bei Klagen zunächst einmal mit der schadenersatzrechtlichen Nichterheblichkeit der versicherungsseitig vorgetragenen Einwendungen kritisch befassen würden, denn diese sind beschränkt auf eine werkvertraglich ausgerichtete Sichtweite, die darauf abzielt, die Gerichte von der vermeintlichen Notwendigkeit einer Überprüfung der Rechnungshöhe zu veranlassen und genau schon an dieser Stelle liegt die beabsichtigte Weichenstellung. Darauf hat im konkreten Fall das Gericht richtig reagiert und ausgeführt:„Auch die Einwendungen gegen das Honorar des Sachverständigen i.H.v. 52,75 € greifen nicht durch.“
Gleichermaßen anschaulich sind jedoch auch die Ausführunges des Gerichts zur Indizwirkung der vorgelegten Rechnung: „Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen sind hier in der Rechnung des Sachverständigen zu sehen. Der Kläger ist damit seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe hinreichend nachgekommen. Es liegt ein Indiz für die Erforderlichkeit dieser Kosten vor (LG Aachen, aaO).“
So einfach und überzeugend kann qualifizierte Rechtssprechung sein.
Knurrhahn